Normen
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Spruch:
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 20.700,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7. August 1995, ZVe1-550-2304/1-1, wurden die Vorstellungen der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Jenbach, mit dem das Bauansuchen um Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Lieferbetonwerkes auf der GP 29, KG Jenbach, abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführer in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Erwerbsfreiheit und Unverletzlichkeit des Eigentums sowie durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Jenbach in Tirol vom 14. November 1994 und 27. Februar 1995, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung am 27. April 1995, ZVe1-546-917/34-2, soweit darin die GP 29 als Gewerbe- und Industriegebiet ausgewiesen ist, (im folgenden kurz: Flächenwidmungsplanänderung) als verletzt erachten.
3. Die belangte Behörde beantragte in ihrer "Äußerung" die Abweisung der Beschwerde.
4. Die Marktgemeinde Jenbach erstattete eine "Gegenschrift".
II. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 26. Juni 1996 von Amts wegen die Bestimmungen der §§36 und 65 bis 69 des Gesetzes vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol Nr. 81/1993 idF vor der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/1996, (im folgenden kurz: TROG 1994), gemäß Art140 Abs1 B-VG auf ihre Verfassungsmäßigkeit und die Flächenwidmungsplanänderung gemäß Art139 Abs1 B-VG auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.
Mit Erkenntnis vom 28. November 1996, G195/96 ua. hob der Verfassungsgerichtshof das TROG 1994 mit Ablauf des 30. Juni 1998 insoweit als verfassungswidrig auf, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle 1996, LGBl. für Tirol Nr. 4/1996, derogiert wurde und stellte fest, daß das TROG 1994 verfassungswidrig war, soweit ihm durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle derogiert wurde. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V93/96, hob der Verfassungsgerichtshof die Flächenwidmungsplanänderung im präjudiziellem Umfang als gesetzwidrig auf.
Die belangte Behörde hat ein verfassungswidriges Gesetz und eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In diesen zugesprochenen Kosten ist Streitgenossenzuschlag in der Höhe von S 2.250,- und Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.450,- enthalten. Die beantragten Barauslagen sind bereits im zugesprochenen Pauschalbetrag enthalten.
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