VfGH B3241/96

VfGHB3241/969.6.1997

Keine Bedenken gegen die Zusammensetzung der OBDK im Hinblick auf die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ihrer Mitglieder; keine Verletzung der Grundsätze des fair trial und nulla poena sine lege durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen überhöhter Honorarforderungen

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art7
RAO §10
RL-BA 1977 §50
DSt 1990 §63 Abs2
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art7
RAO §10
RL-BA 1977 §50
DSt 1990 §63 Abs2

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Innsbruck. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 11. Februar 1994 wurde er vom Vorwurf freigesprochen, die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dadurch begangen zu haben, daß er im Rahmen der Vertretungstätigkeit als Rechtsanwalt einem Klienten ein offensichtlich überhöhtes Entgelt für seine Leistungen in Rechnung stellte und dieses mit einer Honorarklage über S 195.215,60 geltend gemacht habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Kammeranwalt Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK). Mit Bescheid der OBDK vom 20. Mai 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dadurch begangen zu haben, daß er im Rahmen der Vertretungstätigkeit als Rechtsanwalt einem Klienten ein offensichtlich überhöhtes Entgelt für seine Leistungen in Rechnung stellte und durch eine Honorarklage über

S 195.215,60 zu 9 Cg 384/89 des Landesgerichtes Innsbruck geltend gemacht hat. Er wurde hiefür zu einer Geldstrafe von S 20.000,-- sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten beider Instanzen verurteilt.

Die OBDK begründete ihre Entscheidung wie folgt:

"Es ist den Ausführungen in der Berufung des Kammeranwaltstellvertreters, wonach aufgrund der Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes Innsbruck der Disziplinarbeschuldigte eine um 47 % bzw 41 % überhöhte Honorarforderung gestellt hat, beizupflichten. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Disziplinarbeschuldigte bei der Erstellung seiner Kostennote schuldhaft gehandelt hat oder nicht, ist davon auszugehen, daß ein Rechtsanwalt bei der Erstellung von Kostennoten besonders sorgfältig und gewissenhaft vorzugehen hat. Allein schon die Tatsache, daß der Disziplinarbeschuldigte bei der klagsweisen Geltendmachung seiner Kostenforderung übersehen hat, einen Betrag von S 44.097,50, den (Name des Klienten) bereits vor Klagseinbringung gezahlt hatte, in Abzug zu bringen, erhellt deutlich, welche (nicht entsprechende) Gewissenhaftigkeit der Disziplinarbeschuldigte bei der Geltendmachung seiner Kostenforderung hat walten lassen.

Auch aus der Behauptung des Disziplinarbeschuldigten, er nehme Bankkredit in Anspruch und habe diesen mit 10,25 % zu verzinsen, eine Behauptung, für die er jeglichen Beweis schuldig geblieben ist, sodaß dem Disziplinarbeschuldigten auch nur die gesetzlichen Zinsen zugesprochen wurden, zeigt deutlich auf, daß der Disziplinarbeschuldigte es darauf abgesehen hat, die Kostenforderung zum Teil auf unhaltbare bzw nicht nachweisbare Behauptungen zu stützen. Hätte nämlich der Disziplinarbeschuldigte tatsächlich Bankkredit mit der behaupteten Verzinsung von 10,25 % in Anspruch genommen, so hätte er sicherlich den entsprechenden Nachweis durch eine Bankbestätigung beibringen können.

Auch die Tatsache, daß der Disziplinarbeschuldigte ursprünglich für die Errichtung eines Vorvertrages eine Kostenforderung von S 20.000,-- klagsweise geltend machte, in der Folge jedoch diese Forderung zurückzog, läßt schließen, daß der Disziplinarbeschuldigte vom rechtmäßigen Bestand dieser Forderung selbst nicht überzeugt war.

Die Verrechnung einer Vielzahl von 'kurzen' Schreiben als 'lange' Schreiben spricht keineswegs dafür, daß der Disziplinarbeschuldigte bei der Erstellung der Kostennote mit der notwendigen Gewissenhaftigkeit vorgegangen ist.

Bei einer gewissenhaften und sorgfältigen Berechnung der erbrachten Leistungen hätte der Disziplinarbeschuldigte überdies jene Erwägungen berücksichtigten müssen, die das Landesgericht Innsbruck zur Feststellung und Abweisung der überhöhten Honorarforderung veranlaßt haben.

Die Unterlassung der erforderlichen Sorgfalt eines Rechtsanwaltes bei Erstellung einer Kostennote stellt zweifellos eine Fahrlässigkeit dar.

Der Disziplinarbeschuldigte hat damit durch die dem (Name des Klienten) gelegte Kostennote Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt."

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung von durch Art6 und 7 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

Der Beschwerdeführer bringt hiezu im wesentlichen vor:

"1.) VERLETZUNG VON VERFAHRENSGARANTIEN NACH ART 6 EMRK:

...

... Obwohl die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung

gemäß §52 DSt selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen

Verfahrensergänzungen durchführen kann, ist die Aufnahme der von

mir angebotenen Beweise, insbesondere die Vernehmung des

entscheidungswesentlichen Zeugen Dr. ... unterblieben. Über die

neuerlich gestellten Beweisanträge wurde seitens der belangten Behörde auch nicht formal entschieden. Auch hatte ich nicht Gelegenheit, mich zu den von der belangten Behörde unerwartet herangezogenen Indizien für meinen angeblichen Mangel an Sorgfalt zu äußern.

Die Einvernahme des Rechtsanwaltes Dr. ... wäre für die Entkräftung der mir vorgeworfenen disziplinären Verfehlungen von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. Dieser Zeuge hätte ... insbesondere darlegen können, daß ich die inkriminierte Abrechnung überhaupt nicht durchgeführt habe.

Da die belangte Behörde vom Freispruch durch die Erstinstanz abzugehen beabsichtigte, bedeutete der derart wirksame Ausschluß meiner Verteidigungsrechte einen gravierenden Verstoß gegen elementare Verfahrensvorschriften, welcher dazu führt, daß ich für ein Verhalten bestraft wurde, welches, wenn es strafbar wäre, einem anderen zuzurechnen ist.

  1. 2.) VERLETZUNG DES GRUNDSATZES

    'nullum crimen nulla poena sine lege' (Art7 EMRK):

...

Nach den vom Disziplinarrat getroffenen Feststellungen - von denen die Berufungsbehörde nicht abwich - bedeutet mein festgestelltes Verhalten weder nach gesetzlichen Regelungen noch nach verfestigten Standesauffassungen einen Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Standes. In Wahrheit fehlt es an einem entsprechend konkretisierten Vorwurf des Verstoßes gegen Ehre und Ansehen des Standes, sodaß in meiner Verurteilung ein willkürliches Verhalten der Behörde erblickt werden muß.

Einerseits ist die von der Zweitinstanz inkriminierte Verhaltensweise einer anderen Person zuzurechnen; andererseits hat die Erstinstanz ausführlich dargelegt, weshalb ein disziplinär schuldhaftes Verhalten nicht vorliegt. Demgegenüber beschränkte sich die Berufungsinstanz auf die Darlegung einiger Indizien, die meinen angeblichen Mangel an Sorgfalt indizieren sollen.

3.) VERFASSUNGSWIDRIGE NORMENGRUNDLAGE:

...

Ich vertrete die Auffassung, daß der zweite Satz des Absatzes

(2) im §63 DSt 1990 verfassungswidrig ist ...

...

Rechtsanwälte, die derselben Rechtsanwaltskammer angehören, stehen - zumindest abstrakt - in ständiger Konfrontation zueinander. Die Erfahrung lehrt, daß letztlich eine völlige Abkoppelung des persönlichen Standpunktes eines Rechtsanwaltes von jenem seines streitbetroffenen Klienten nicht möglich ist. Prozeßerfolge, prozessuale Verhaltensweisen und Umstände der Fallbehandlung werden letztlich immer Ressentiments, insgeheime Abneigungen, Vorurteile und dergl. auf Seiten des Gegenvertreters verfestigen und somit eine 'latente Befangenheit' schaffen, dies trotz allen Bemühens um - zumindest äußerliche - korrekte Kollegialität.

Es bestehen verläßliche Hinweise darauf, daß in dieser Disziplinarsache der KAMMERANWALT vom AUSSCHUSS DER TIROLER RECHTSANWALTSKAMMER deshalb mit der Berufung gegen meinen Freispruch beauftragt worden ist ..., weil der seinerzeitige dominante Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Ausschusses nachhaltig darauf hinwirkten, wobei beide Rechtsanwälte als jeweilige Gegenvertreter in erbitterten Prozeßführungen meiner Person mit Abneigung gegenüberstanden.

Selbst im Falle des obigen Beispieles bestünde kaum die Möglichkeit der erforderlichen Konkretisierung einer Befangenheitsbehauptung oder eines Befangenheitsnachweises; wie überhaupt die Schranken des gesellschaftsadäquaten Verhaltens von Rechtsanwälten selten mentale Gegnerschaften zu einer äußerlich wahrnehmbaren Artikulierung ausbrechen lassen werden, sodaß mit Erfolg ein Befangenheitsantrag gestellt werden könnte. Dennoch ist in diesen Fällen die Gefährdung einer objektiven Meinungsbildung beim betreffenden Berufskollegen für die Entscheidungsbildung nicht weniger bedeutsam.

Die in Wahrheit bestehende latente gegenseitige Befangenheit von Rechtsanwälten, welche sich in den verschiedensten Konstellationen als Parteienvertreter immer wieder streitig gegenüberstehen, wiegt in jedem Falle als Gefährdung objektiven Verhaltens genauso schwer, wie Umstände, die in den Verfahrensgesetzen zu einer Ausschließung bestimmter Personen von Entscheidungsvorgängen führen.

Es trifft sicher zu (gemeint offensichtlich: , daß) die latente gegenseitige Befangenheit von Rechtsanwälten dort ihre Grenze findet, wo - der Natur der Sache nach - die gegenseitigen Berührungspunkte wesentlich abnehmen. Dies sind in jedem Falle die Grenzen der Sprengel der Oberlandesgerichte. Im Sinne eines objektiven Verfahrens vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter müßte ein Anwaltsrichter als Mitglied eines Senates ausgeschlossen sein, wenn er einer Rechtsanwaltskammer desselben OLG-Sprengels angehört, in welchem sich auch die Rechtsanwaltskammer befindet, der der Beschuldigte angehört.

Ausschließlich diesfalls - von einer konkreten Befangenheit abgesehen - ist gewährleistet, daß keine permanente Konfrontationslage zwischen Anwaltsrichter und Beschuldigtem einen objektiven Standpunkt bei der Entscheidungsfindung gefährdet.

...

3) VERLETZUNG DES RECHTES AUF EIN VERFAHREN VOR DEM

GESETZLICHEN RICHTER:

Aufgrund der Zugehörigkeit von zwei Anwaltsrichtern zu dem mich verurteiltenden Senat im Sinne der Bestimmung des §63 Abs2 Z.2 DSt 1990, die als verfassungswidrig anzusehen ist, bin ich in meinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gem. Art83 Abs2 B-VG verletzt."

Weiters wird für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde der Antrag gestellt, sie gemäß Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob der Beschwerdeführer in sonstigen Rechten verletzt wurde.

4. Die OBDK als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.

5. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei durch die Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung, nämlich des zweiten Satzes des §63 Abs2 DSt, in seinen Rechten verletzt worden.

5.1.1. §63 DSt lautet wie folgt:

"§63 (1) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern bestehen. Jedes Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission darf mehreren Senaten angehören.

(2) Den Vorsitz des Senats führt ein Richter. Ein Anwaltsrichter des Senats soll nach Möglichkeit dem Kreis derjenigen Rechtsanwälte angehören, die von der Rechtsanwaltskammer des Beschuldigten gewählt wurden.

(3) ..."

5.1.2. Der Beschwerdeführer meint, daß Rechtsanwälte, die derselben Rechtsanwaltskammer angehören, in ständiger Konfrontation zueinander stünden. Die Erfahrung lehre, daß eine völlige Abkoppelung des persönlichen Standpunktes eines Rechtsanwaltes von jenem seines streitbetroffenen Klienten nicht möglich sei. Prozeßerfolge, prozessuale Verhaltensweisen und Umstände der Fallbehandlung würden immer Ressentiments auf Seiten des Gegenvertreters verfestigen und somit eine "latente Befangenheit" schaffen. §63 Abs2 Satz 2 DSt sei sohin im Hinblick auf Art6 EMRK verfassungswidrig.

5.1.3. Der Verfassungsgerichtshof hat §55d DSt 1872 - die Vorgängerbestimmung des §63 DSt 1990 - in seinen Erkenntnissen VfSlg. 7262/1974 und 11512/1987 als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen. Der Gerichtshof hegt aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles auch keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des zweiten Satzes des §63 Abs2 DSt. Der Gerichtshof hat, worauf der Beschwerdeführer Bezug nimmt, wohl in ständiger Rechtsprechung zu Art6 EMRK betont, daß ein Tribunal derart zusammengesetzt sein muß, daß keine berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Mitglieder bestehen (vgl. zB VfGH 23.9.1996 B4001/95 mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes). Der Verfassungsgerichtshof vermag jedoch nicht zu erkennen, warum die bloße Zugehörigkeit der Anwaltsrichter der OBDK zur selben Rechtsanwaltskammer wie ein Disziplinarbeschuldigter berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit erwecken sollen. Können tatsächlich konkrete Umstände vorgebracht werden, die auf eine Befangenheit eines Mitglieds der OBDK hindeuten, hat der Disziplinarbeschuldigte gemäß §64 Abs2 erster Satz DSt iVm §26 Abs3 leg.cit. die Möglichkeit, das betroffene Mitglied der OBDK wegen Befangenheit abzulehnen. Der Gerichtshof sieht sich angesichts dieser Rechtslage nicht veranlaßt, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der vom Beschwerdeführer angegriffenen Norm einzuleiten.

Eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen generellen Norm liegt somit nicht vor.

5.2.1. Zur Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, daß die belangte Behörde entsprechend dem als verfassungswidrig gerügten §63 Abs2 Satz 2 DSt zusammengesetzt war. Da die vom Beschwerdeführer behauptete Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung nicht vorliegt, wurde er dadurch auch nicht in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

5.2.2. Der Beschwerdeführer behauptet überdies eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art6 EMRK, offensichtlich wegen Verstoßes gegen das Gebot auf ein fair trial, weil seinem Antrag auf Vernehmung des, seiner Ansicht nach entscheidungswesentlichen Zeugen, nämlich seines Kanzleikollegen, nicht entsprochen wurde. Tatsächlich habe dieser die ihm mit dem angefochtenen Bescheid angelasteten Verstöße gesetzt. Der Sache nach wird damit auch eine Verletzung des Gleichheitsgebotes wegen Willkür geltend gemacht.

Der Verfassungsgerichtshof vermag weder eine Verletzung des Gebotes auf ein fair trial noch Willkür zu erkennen. In den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten findet sich lediglich, daß der Beschwerdeführer sich in der Gegenschrift zur Berufung des Kammeranwaltes auf seinen früheren Konzipienten und späteren Kanzleipartner, der im Zivilverfahren I. Instanz bereits gehört worden war, berufen hat, jedoch kein Hinweis darauf, daß er in der Verhandlung vor der OBDK dessen Einvernahme auch nur angeregt hätte. Darüber hinaus ergibt sich aus den Verwaltungsakten (vom Beschwerdeführer unwidersprochen), daß dieser Zeuge tatsächlich in dem für das Verfahren maßgeblichen Zeitraum bei ihm als Konzipient beschäftigt war, sodaß der Beschwerdeführer bis zur erst später liegenden Eintragung des Zeugen in die Liste der Rechtsanwälte für diesen ausbildungs- und aufsichtspflichtig war. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist diese Beschwerderüge somit ebenfalls offenkundig verfehlt.

5.2.3. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, in dem durch Art7 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein. Das ihm angelastete Verhalten sei weder nach dem Gesetz noch nach verfestigten Standesauffassungen als Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Standes zu qualifizieren.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis der OBDK wird dem Beschwerdeführer angelastet, daß er im Rahmen der Vertretungstätigkeit als Rechtsanwalt schuldhaft ein offensichtlich überhöhtes Entgelt für seine Leistungen in Rechnung gestellt und durch eine Honorarklage über 195.215,60 Schilling geltend gemacht habe. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides war die eingeklagte Honorarforderung um 47 % bzw. 41 % überhöht. Bei der klagsweisen Geltendmachung habe der Disziplinarbeschuldigte übersehen, daß ein Betrag von S 44.097,50 bereits vor Klagseinbringung bezahlt, dieser Betrag beim Klagebegehren jedoch nicht berücksichtigt worden sei. Weiters habe der Disziplinarbeschuldigte behauptet, Bankkredit in Anspruch genommen zu haben, sodaß er deswegen eine Verzinsung von 10,25 % gerichtlich geltend gemacht habe, einen entsprechenden Nachweis für die behauptete Verzinsung hätte er jedoch nicht erbracht. Schließlich hätte er eine Kostenforderung von S 20.000,-- für einen Vorvertrag wieder zurückziehen müssen. Die Verrechnung einer Vielzahl von "kurzen" Schreiben sei als "lange" Schreiben erfolgt. Ein Rechtsanwalt habe bei der Erstellung von Kostennoten besonders sorgfältig und gewissenhaft vorzugehen. Der Disziplinarbeschuldigte hätte daher "bei einer gewissenhaften und sorgfältigen Berechnung der erbrachten Leistungen (selbst) jene Erwägungen berücksichtigen müssen, die das Landesgericht ... zur Feststellung und Abweisung der überhöhten Honorarforderung veranlaßt haben".

Zufolge §10 Abs2 RAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren. Gemäß §50 RL-BA 1977 darf ein Rechtsanwalt sein Honorar nur in einem Ausmaß vereinbaren, daß es an der für durchschnittliche Leistungen gebührenden Entlohnung gemessen nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum Wert des Gegenstandes, zur voraussichtlichen Leistung oder zum angestrebten Ergebnis steht.

Bei der von der OBDK vertretbarerweise dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sach- und der dargestellten Rechtslage kann der belangten Behörde ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler offenkundig nicht angelastet werden. Auch der Vorwurf, der angefochtene Bescheid verstoße gegen Art7 EMRK, trifft somit nicht zu.

5.3. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 8309/1978, 9454/1982, 9456/1982, 10565/1985, 10659/1985, 12697/1991 und 13606/1993).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5.4. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob er in sonstigen Rechten verletzt wurde, war abzuweisen, da es sich bei der OBDK um eine Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG handelt, gegen deren Entscheidungen eine Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof nicht vorgesehen ist.

5.5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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