VfGH B29/97

VfGHB29/9721.6.1997

Keine Bedenken gegen die Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters für die Anrechenbarkeit der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Nichtanerkennung einer Teilzeitbeschäftigung

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
RAO §2 Abs1
RAO §21b
Berufsprüfungs-AnrechnungsG §5 Abs1
RL-BA 1977 §33
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
RAO §2 Abs1
RAO §21b
Berufsprüfungs-AnrechnungsG §5 Abs1
RL-BA 1977 §33

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Universitätsprofessor und Rechtsanwaltsanwärter in Innsbruck. Im Zuge des Verfahrens zur Entscheidung über seine Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung und auf Befreiung von Prüfungsfächern stellte er mit Schreiben vom 3. Jänner 1991 den Antrag, die von ihm vorgelegte Praxisbestätigung des Dr. G. G. "mit der Praxisbestätigung des Kammerausschusses im gleichen Umfang zu versehen."

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Abteilung I des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 31. Jänner 1991 abgewiesen. Begründet wurde dies unter anderem damit, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter nur ein Drittel der wöchentlichen Normarlarbeitszeit betragen habe, was für eine sorgfältige Ausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters nicht ausreichend sei.

1.2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Vorstellung an den Ausschuß (Plenum) der Tiroler Rechtsanwaltskammer erhoben, die jedoch (nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist) mit Bescheid vom 4. April 1996 als unbegründet abgewiesen wurde.

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) erhoben. Mit Bescheid vom 19. August 1996 wurde dieser jedoch nicht Folge gegeben.

Die OBDK begründete ihre Entscheidung wie folgt:

"Entscheidend ist ... gemäß §2 Abs1 letzter Satz RAO in der seit dem 1. Jänner 1986 geltenden Fassung, daß die Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters, deren Anrechnung als zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung bestätigt werden soll (§28 Abs1 litb Fall 2 RAO), hauptberuflich ausgeübt wird. Gerade das ist, wie der Berufungswerber selbst einräumt, bei ihm nicht der Fall, denn sein Hauptberuf ist derjenige eines ordentlichen Universitätsprofessors, während die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters von ihm lediglich teilzeitig und als Nebenbeschäftigung ausgeübt wird. In der (undatierten) Bestätigung Dris. G. heißt es nur, daß die 'praktische Verwendung von Univ.-Prof.Dr.B K als Rechtsanwaltsanwärter in seiner Kanzlei ..... lediglich teilzeitig erfolgt', woraus gleichermaßen folgt, daß es sich dabei um keine hauptberufliche Tätigkeit handelte.

Um anrechenbar zu sein muß die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt nicht nur hauptberuflich, sondern überdies auch ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt werden. Rechtsanwalt Dr. G. hat in seinem - im Antrag des Berufungswerbers vom 3. Jänner 1991 ausdrücklich hervorgehobenen - Schreiben vom 12. Jänner 1990 mitgeteilt, daß die Tätigkeit des Univ.-Prof.Dr.B K (zwar) bis Mitte 1986 ein Drittel der wöchentlichen Arbeitszeit betragen habe, seither (demnach seit Mitte 1986) sei das Beschäftigungsausmaß 'auch wegen der vielfältigen hauptberuflichen Inanspruchnahme des Prof. Dr. B K als o.Univ.-Prof. geringer', seit 1986 liege der Schwerpunkt seiner Tätigkeit 'in konzeptiver Tätigkeit, wie etwa Klärung von Zivilrechts- und Verwaltungsrechtsfragen, Ausarbeitung von Vertragsentwürfen, Rechtsmitteln, Schriftsätzen ua'.

Daraus ist aber zu folgern, daß der Berufungswerber seit Mitte 1986 - in abnehmendem Ausmaß - offenbar nur von Fall zu Fall ('freilich unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse meiner Kanzlei') beschäftigt wird. Derartige ad hoc-Tätigkeiten können aber nicht zeitmäßig addiert werden, um solcherart zu einem 'kumulierten' (Gesamt-)Ausmaß zu kommen, ist doch die Aneinanderreihung einzelner, je nach Bedarf des Rechsanwalts erteilter und vom Rechtsanwaltsanwärter erfüllter Aufträge keinesfalls eine Verwendung in der rechtsberuflichen Tätigkeit 'bei einem Rechtsanwalt' (§2 Abs1 RAO); es handelt sich dabei vielmehr um eine je nach Bedarfslage erfolgende Tätigkeit eines Experten für einen Rechtsanwalt ... .

Gemäß §21b RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters Sorge zu tragen. Diese Ausbildungsverpflichtung des Rechtsanwalts bringt es mit sich, daß der Rechtsanwaltsanwärter nicht nur Dienstnehmer des Rechtsanwalts, sondern auch sein Schüler ist (Feil/Hajek, RAO und DSt 1990 Anm 1 zu §21b RAO). Dem läuft es aber zuwider, wenn der Rechtsanwalt, anstatt seinen Rechtsanwaltsanwärter anzuleiten und auszubilden, ihn lediglich gelegentlich als Experten beschäftigt, indem er ihm die Ausarbeitung von Rechtsgutachten, Verträgen oder Schriftsätzen überläßt, wofür das spezielle Fachwissen des Betreffenden und nicht seine Ausbildung maßgebend ist.

Der Berufungswerber hebt in seinem Rechtsmittel abermals selbst hervor, daß seine Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter 'lediglich teilzeitig und als Nebenbeschäftigung erfolgt ist'. Er legt aber das Schwergewicht darauf, daß eine teilzeitig anrechenbare Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter jedenfalls bis zum 1. Jänner 1986 zulässig gewesen sei, wobei er sich auf das Erkenntnis des VfGH vom 15. Oktober 1976, JBl 1977, 416 (= VfSlg. 7910/1976), stützt. Er muß allerdings einräumen, daß im Zeitpunkt dieses Erkenntnisses die RL-BA 1977, insbesondere deren §§33 und 35, noch nicht in Kraft standen; ergänzend ist darauf zu verweisen, daß auch der Schlußsatz des §2 Abs1 RAO, wonach die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt nur dann anrechenbar ist, soweit sie 'hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird', damals noch nicht gegolten hat.

...

Soweit der Berufungswerber geltend macht, daß eine teilzeitige anrechenbare Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter auf die gesetzlich vorgeschriebene Verwendung iSd §2 RAO jedenfalls bis zum 1. Jänner 1986 grundsätzlich zulässig gewesen sei (wobei zu ergänzen ist, daß der Berufungswerber davon ausgeht, daß er die für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung erforderliche Verwendung bei einem Rechtsanwalt schon vor diesem Stichtag absolviert habe), ist zwar richtig, daß der VfGH im Erkenntnis vom 15. Oktober 1976 (= VfSlg. 7910/1976) ausgesprochen hat, es sei einem Rechtsanwaltsanwärter durch keine Bestimmung geboten, 'innerhalb der von §2 Abs2 RAO vorgeschriebenen Mindestzeit für die praktische Verwendung die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter anzustreben'. Aber schon vor dem 1. Jänner 1986 entsprach es dem Sinn der in der RAO vorgeschriebenen praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt, daß diese nicht teilzeitig und in nur gelegentlichen Tätigkeiten im hier beschriebenen Sinn ausgeübt wird. Darauf kommt es vorliegend aber schon deswegen nicht an, weil der angefochtene Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, in welchem die Kriterien der 'Hauptberuflichkeit' und 'ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit' bereits in Geltung standen. Diese (nunmehr geltende) Rechtslage hatte die erste Instanz zugrundezulegen, ebenso wie sie die Berufungsbehörde bei ihrer Entscheidung zugrundezulegen hat. Gleichermaßen zugrundezulegen waren und sind die Bestimmungen der seit 14. Dezember 1977 geltenden RL-BA 1977, somit deren §33, wonach die praktische Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters mit der hauptberuflichen Ausübung einer anderen Tätigkeit unvereinbar ist, und deren §35, demzufolge jene Zeiten, in denen die praktische Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters wegen gleichzeitiger Ausübung einer anderen Tätigkeit oder wegen ungenügender Beschäftigung beeinträchtigt war, weder vom Rechtsanwalt bestätigt noch vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer angerechnet werden dürfen."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, in eventu die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

Der Beschwerdeführer führt hiezu aus:

"Die Vorschrift, daß die Tätigkeit eines RAA., deren Anrechnung als zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung bestätigt werden darf, hauptberuflich ausgeübt werden muß, ist zur Zielerreichung nicht adäquat und sachlich nicht zu rechtfertigen. Einerseits ist die gesetzliche Voraussetzung 'hauptberuflich' zu unbestimmt. Letztlich hängt die Qualifikation 'Hauptberuf' von der subjektiven Einschätzung des betreffenden Berufsausübenden ab; dies vor allem dann, wenn etwa je ein Halbtagsberuf ausgeübt wird. 'Hauptberufliche' Tätigkeit ist sohin allein schon deshalb kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Anrechenbarkeit. Darüberhinaus ist es sachlich nicht gerechtfertigt, daß etwa ein RAA., der neben seiner halbtägigen Tätigkeit als RAA. keinen weiteren Beruf ausübt, eine anrechenbare Verwendung als RAA. aufweisen kann (weil eben 'hauptberuflich' und 'ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit'), während etwa ein halbtägig beschäftigter RAA., der eine zweite Halbtagsbeschäftigung - etwa als Vertragsassistent an einer Universität - anrechenbar (VfGH. 7. 3. 1991, AnwBl. 1991, S. 482) (=VfSlg. 12670/1991) ausübt, seine Verwendung als RAA. aber 'nicht anrechenbar' ausübt.

Vollends unsachlich ist es, daß im zuletzt angegebenen Fall die Tätigkeit als Vertragsassistent gemäß §2 RAO (innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens) auf die Ausbildungszeit als RAA. anrechenbar ist, obwohl daneben ein anderer Beruf, nämlich derjenige als RAA., ausgeübt wird. Die halbtägige Tätigkeit als RAA. darf in diesem Fall nicht angerechnet werden, weil die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt eben 'ausschließlich' sein muß.

Eine Regelung wie diejenige der §§2, 21 b RAO, ist zur Zielerreichung - nämlich zur Erreichung einer umfassenden Ausbildung eines RAA. - nicht adäquat und auch sonst sachlich nicht zu rechtfertigen. Warum eine Ausbildung für den Rechtsanwaltsberuf nicht auch durch eine Teilzeittätigkeit (wobei sich die erforderlichen Zeiten entsprechend verlängern) gewährleistet werden kann, ist nicht ersichtlich; es kommt wohl auch bei diesem Beruf auf den Inhalt, nicht auf die Zeit an. Im übrigen beschränkt diese Bestimmung unsachlich den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf: Rechtsanwälte, die nur Bedarf an einem halbtägig beschäftigten Konzipienten haben, sind praktisch von der Ausbildung ausgeschlossen, da ein RAA., der daneben noch einer anderen Tätigkeit nachgeht, anrechenbare Zeiten als RAA. nicht erwerben kann.

... Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich vorgebracht und belegt, daß er die erforderliche Ausbildungszeit (teilzeitig) vor Inkrafttreten der §§2, 21 b RAO i. d.g.F. absolviert hat ...

Die belangte Behörde vermeint, daß einerseits die nunmehr in §§2, 21 b RAO festgesetzten - verfassungswidrigen - Regelungen über die 'Hauptberuflichkeit' bereits der vorangegangenen Rechtslage entsprochen haben und dies auch in §33 RL-BA 1977 bereits früher zum Ausdruck gekommen sei. Die belangte Behörde übersieht, daß sie selbst in einem (auch) den Berufungswerber betreffenden Erkenntnis vom 15. 4. 1985, Bkd 82/84, ausdrücklich von der Rechtsauffassung ausgegangen ist, 'daß die vom Verfassungsgerichtshof (JBl. 1977, 416) (= VfSlg. 7910/1976) vertretene Rechtsansicht, eine Teilzeitbeschäftigung eines Universitätsassistenten (daher umso mehr auch eines Universitätsprofessors) als Rechtsanwaltsanwärter sei zulässig und verlängere gegebenenfalls lediglich die Zeitdauer bis zur Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung - und daher dementsprechend auch jene bis zur Eintragung als Rechtsanwalt -, weiterhin gültig ist' und daß damit im Zusammenhang 'die Relativierung der Bestimmung des §33 RL-BA 1977 (nunmehr in §21 b RAO aufgenommen) in Beziehung vor allem auf jenes akademische Universitäts- und Hochschulpersonal, das hauptberuflich mit einem der in §5 Abs2 Z1-4 des Gesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften angeführten Lehrfächer befaßt ist, offenkundig ist' (S. 29; Erk. in Beilage). Die belangte Behörde hat daher selbst dem Beschwerdeführer gegenüber zu erkennen gegeben, daß seine damals ausgeübte Tätigkeit als RAA. anrechenbar ist ...

... Von einer gleichen Auffassung im Grundsätzlichen geht auch das Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz (BARG 1987) aus, das ausdrücklich eine gegenseitige Anrechenbarkeit von Prüfungen vorsieht und damit voraussetzt, daß allenfalls zu absolvierende Praxiszeiten teilzeitig absolviert werden können. §5 BARG spricht ausdrücklich davon, daß ein ordentlicher Universitätsprofessor die Rechtsanwaltsprüfung ablegt, was ohne (teilzeitige) Absolvierung der Praxiszeit gar nicht möglich wäre.

...

Aus den angeführten Gründen sind entweder die §§2, 21 b RAO (im angegebenen Umfang) verfassungswidrig oder die belangte Behörde hat diese Normen verfassungswidrig interpretiert. ...

Sollten die §§2, 21 b RAO verfassungskonform sein, so hätte der Gesetzgeber eine Übergangsfrist für jene RAA. vorsehen müssen, die vor Inkrafttreten (1. 1. 1986) anrechenbare Zeiten in Teilzeitbeschäftigung erworben haben; ohne eine solche Übergangsvorschrift wären die genannten Bestimmungen aus diesem Grund verfassungswidrig."

3. Die OBDK als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -

Beschwerde erwogen:

4.1. Die für den vorliegenden Fall relevanten

Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

4.1.1. §2 Abs1 und 2 RAO idF der Novelle BGBl. Nr. 570/1973:

"§2. Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten.

Die praktische Verwendung im Sinn des Abs1 hat fünf Jahre zu dauern. Hiervon sind im Inland mindestens neun Monate bei Gericht und drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen."

§2 Abs1 und 2 RAO idF der Novelle BGBl. Nr. 556/1985:

"§2. Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Die praktische Verwendung im Sinn des Abs1 hat sieben Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens fünf Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen. Hat ein Rechtsanwaltsanwärter vor Antritt der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt an einer inländischen Universität den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt, so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum sechs Jahre und der bei einem Rechtsanwalt zu verbringende Zeitraum vier Jahre."

Durch ArtII Z2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1990 - diese Bestimmung ist gemäß ArtV Z1 leg.cit. am 1. Jänner 1991 in Kraft getreten - wurde im dritten Satz des §2 Abs2 RAO die Wortfolge "vor Antritt der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt" aufgehoben.

§2 Abs2 RAO idF der Novelle BGBl. Nr. 176/1992:

"(2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen."

§21 b RAO - er wurde durch die Novelle BGBl. Nr. 556/1985 eingefügt:

"§21 b. Der Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu verwenden."

4.1.2. Gemäß ArtVI Abs3 BG BGBl. Nr. 556/1985 gelten für Rechtsanwaltsanwärter, die vor dem 1. Jänner 1986 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen waren, es in diesem Zeitpunkt sind oder die praktische Verwendung bei Gericht begonnen haben und bis spätestens 1. Jänner 1987 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden sind, hinsichtlich der Dauer der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen praktischen Verwendung die bisherigen Bestimmungen, sofern sie bis spätestens 1. Jänner 1992 die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erwirken.

Gemäß Abs4 ArtVI leg.cit. können Rechtsanwaltsanwärter, die am 1. Juli 1987 die Voraussetzungen für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen erfüllt und sich zur Prüfung angemeldet haben, auf ihren Antrag die Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen ablegen.

4.1.3. Zufolge des §5 Abs1 des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 523/1987 (im folgenden: BARG), ist ein ordentlicher Universitätsprofessor mit einer Lehrbefugnis für ein Fach, das einem der im §20 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz angeführten Gegenstände im wesentlichen entspricht, auf seinen Antrag von der Ablegung der für die Rechtsanwaltsprüfung erforderlichen schriftlichen und mündlichen Prüfung über diejenigen Gegenstände, für die er eine Lehrbefugnis hat, zu befreien.

4.1.4. ArtV der - gemäß ihrem ArtXVI am 1. Jänner 1978 in Kraft getretenen - Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: RL-BA 1977) lautet:

"ArtV

Rechtsanwaltsanwärter

§32. Der Rechtsanwalt hat dem bei ihm in praktischer Verwendung gemäß §2 der Rechtsanwaltsordnung stehenden Rechtsanwaltsanwärter eine sorgfältige Ausbildung für den Beruf angedeihen zu lassen.

§33. Die praktische Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters gemäß §2 der Rechtsanwaltsordnung ist mit der hauptberuflichen Ausübung einer anderen Tätigkeit unvereinbar; eine nebenberufliche Tätigkeit bedarf der Zustimmung des Rechtsanwaltes.

§34. Der Rechtsanwalt hat die Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters gewissenhaft zu beaufsichtigen. Die Übernahme von Aufträgen auf Rechnung des Rechtsanwaltsanwärters ist unzulässig.

§35. Zeiten, in denen die praktische Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters wegen gleichzeitiger Ausübung einer anderen Tätigkeit oder wegen ungenügender Beschäftigung beeinträchtigt war, dürfen weder vom Rechtsanwalt bestätigt noch vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer angerechnet werden.

§36. ..."

4.2. Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1979 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen wurde. Ein auf ArtVI Abs3 und 4 des BG BGBl. Nr. 556/1985 (s. 4.1.2.) gestütztes Ansuchen hat er nicht gestellt. Daraus folgt, daß für die Beurteilung des vorliegenden Falles jene Rechtslage beachtlich ist, die durch die Novelle BGBl. Nr. 556/1985 mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 geschaffen wurde, wobei auch die neuerliche Novellierung des §2 RAO durch die Novellen BGBl. Nr. 474/1990 und BGBl. Nr. 176/1992 zu berücksichtigen ist.

4.3.1.1. Der Beschwerdeführer behauptet die Verfassungswidrigkeit der §§2 und 21 b RAO. Er wirft §2 Abs1 RAO vor, zur Erreichung einer umfassenden Ausbildung eines Rechtsanwaltsanwärtes nicht adäquat und sachlich nicht zu rechtfertigen zu sein. Er behauptet außerdem, daß die für die Anrechenbarkeit von Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter gesetzlich geforderte Hauptberuflichkeit inhaltlich zu unbestimmt sei, und zieht damit die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm in Zweifel.

4.3.1.2. Zufolge §2 Abs1 letzter Satz RAO idF BGBl. Nr. 556/1985 ist die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. §21 b RAO verpflichtet den Rechtsanwalt, für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu verwenden.

4.3.1.3.1. Der Verfassungsgerichtshof hegte schon bisher in ständiger Rechtsprechung gegen den letzten Satz des §2 Abs1 RAO in der seit der Novelle BGBl. Nr. 556/1985 geltenden Fassung keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zB VfSlg. 12337/1990, 12670/1991, 12700/1991 und 13560/1993). Er sieht sich auch aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlaßt, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung einzuleiten. Der Gerichtshof geht dabei davon aus, daß das Erfordernis der hauptberuflichen Tätigkeit gesetzlich ausreichend determiniert ist. Der Verfassungsgerichtshof hat auch keinen Einwand dagegen, daß der Gesetzgeber die hauptberufliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters bei einem Rechtsanwalt verlangt, weil dadurch die umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters sichergestellt wird. Die hauptberufliche Tätigkeit erscheint insbesondere deshalb als erforderlich, weil durch eine solche Tätigkeit gewährleistet ist, daß der Rechtsanwaltsanwärter umfassend mit allen Facetten des Berufsbildes des Rechtsanwalts vertraut gemacht werden kann. Darüber hinaus wird dem ausbildenden Rechtsanwalt durch den mit der hauptberuflichen Beschäftigung des Rechtsanwaltsanwärters verbundenen intensiven persönlichen Kontakt die Möglichkeit eingeräumt, sich umfassend Kenntnis von den einzelnen Fähigkeiten des Rechtsanwaltsanwärters zu verschaffen und die Ausbildung entsprechend zu gestalten.

4.3.1.3.2. Soweit der Beschwerdeführer die Bedenklichkeit des letzten Satzes des §2 Abs1 RAO mit dem Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 12670/1991 begründen will, ist dies verfehlt:

Der Verfassungsgerichtshof hat in dem eben zitierten Erkenntnis ausdrücklich ausgesprochen, keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §2 Abs1 letzter Satz RAO in der - auch im vorliegenden Fall maßgebenden - Fassung des BGBl. Nr. 556/1985 und ob der Gesetzmäßigkeit des §33 der RL-BA 1977 zu hegen. Diesem - der Beschwerde stattgebenden - Erkenntnis lag ein Fall zugrunde, in dem einem Rechtsanwaltsanwärter, der bei einem Rechtsanwalt im Ausmaß von wöchentlich 40 Stunden tätig war und darüber hinaus zusätzlich einer halbtägigen Beschäftigung als Universitätsassistent nachging, seine praktische Verwendung als Rechtsanwaltsanwärter für die Dauer seiner Tätigkeit als Assistent an der Universität von der zuständigen Rechtsanwaltskammer nicht angerechnet wurde. Der Beschwerdeführer des damaligen Falles war also nicht bloß halbtägig, sondern hauptberuflich als Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt, sodaß sich dieser Fall wesentlich von dem hier vorliegenden unterscheidet. Die vom Beschwerdeführer aus diesem Erkenntnis gezogenen Schlußfolgerungen hinsichtlich der Sachlichkeit des §2 Abs1 RAO gehen daher von einer Verkennung der damals maßgeblichen Sachlage aus und vermögen schon deshalb die Bedenklichkeit der in Rede stehenden Bestimmung nicht darzutun.

4.3.1.3.3. Hinsichtlich des seit 1. Jänner 1978 in Geltung stehenden §33 RL-BA 1977, der ausdrücklich festlegt, daß die praktische Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters mit der hauptberuflichen Ausübung einer anderen Tätigkeit unvereinbar ist, zweifelt der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund seiner einschlägigen Vorjudikatur (s. VfSlg. 12337/1990, 12670/1991 und 12700/1991) auch aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles nicht daran, daß die genannte Richtlinienbestimmung in §2 Abs1 RAO - zunächst idF der Novelle BGBl. Nr. 570/1973 und nunmehr idF der Novelle BGBl. Nr. 556/1985 - ihre gesetzliche Deckung findet. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher auch nicht veranlaßt, ein Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten.

Angesichts der gegebenen Sach- und Rechtslage vermag der Verfassungsgerichtshof der OBDK nicht entgegenzutreten, wenn sie meint, daß eine Teilzeitbeschäftigung als Rechtsanwaltsanwärter, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegt, keine anrechenbare Zeit im Sinne des §2 Abs1 RAO begründet. Die Annahme der OBDK, das Erfordernis einer ganztägigen Beschäftigung bei einem Rechtsanwalt sei schon dem §2 Abs1 RAO idF der Novelle BGBl. Nr. 570/1973 immanent gewesen, ist weder denkunmöglich noch unterstellt sie dieser Norm einen verfassungswidrigen Inhalt. Diese - von der OBDK vertretbarerweise angenommene - Rechtslage bestand bereits im Jahre 1979, als der Beschwerdeführer in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen wurde, sodaß er auch vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 556/1985 keine "anrechenbaren Zeiten in Teilzeitbeschäftigung" erwerben konnte.

4.3.1.3.4. Auch die Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 7910/1976 vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen: Gegenstand des erwähnten Erkenntnisses war ein Bescheid, mit dem einem Universitätsassistenten die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter mit der Begründung verweigert wurde, daß der Eintragungswerber im Hinblick auf seine Tätigkeit als Universitätsassistent seinen Beruf als Rechtsanwaltsanwärter nicht ganztägig werde ausüben können. Der Verfassungsgerichtshof hob diesen Bescheid wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung deshalb auf, weil die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter nicht auf der Basis der Prognose verweigert werden dürfe, daß die Ausbildung des Eintragungswerbers nicht in hinreichender Weise erfolgen werde. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte, sodaß eine Beurteilung der Frage, ob die Ausbildung des Eintragungswerbers in hinreichender Weise erfolgt ist, nicht nur zulässig, sondern von Gesetzes wegen sogar geboten ist.

4.3.1.3.5. Was schließlich §5 Abs1 BARG betrifft, so ist es offenkundig, daß diese Bestimmung lediglich vorsieht, daß Universitätsprofessoren auf Antrag von der Ablegung bestimmter Prüfungen zu befreien sind. Einschränkungen der Erfordernisse des §2 Abs1 RAO können dieser Norm jedoch nicht entnommen werden.

4.3.1.3.6. Soweit der Beschwerdeführer letztlich die Verfassungsmäßigkeit des §21 b RAO in Zweifel zieht, ist auf dieses Vorbringen schon mangels Präjudizialität dieser (lediglich) an Rechtsanwälte, die Rechtsanwaltsanwärter ausbilden, nicht aber an Rechtsanwaltsanwärter selbst gerichteten Bestimmung im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen (vgl. VfSlg. 12700/1991, S 562).

Eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen hat sohin nicht stattgefunden.

4.3.2. Der Beschwerdeführer behauptet zusätzlich, durch den Vollzug in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt zu sein.

4.3.2.1. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur dann verletzt sein, wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).

All dies trifft hier nicht zu.

Ausgehend von dem unbestrittenen Sachverhalt und der hier maßgeblichen Rechtslage können solche Vorwürfe der belangten Behörde offenkundig nicht gemacht werden. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, daß er bis Mitte 1986 (lediglich) ein Drittel der "wöchentlichen Normalarbeitszeit" als Rechtsanwaltsanwärter verrichtet hat; auch seit diesem Zeitpunkt hat er seine Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter nach eigenem Vorbringen nie hauptberuflich ausgeübt. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der Verfassungsgerichtshof der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie meint, daß der Beschwerdeführer nicht hauptberuflich als Rechtsanwaltsanwärter tätig war. Das Vorliegen gravierender Verfahrensmängel behauptet weder der Beschwerdeführer, noch sind solche dem Verfassungsgerichtshof erkennbar. Vielmehr hat die belangte Behörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, den der Beschwerdeführer nicht bestreitet.

4.3.2.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung kann im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften nur dann vorliegen, wenn die Behörde das Gesetz denkunmöglich angewendet hat (vgl. zB VfSlg. 10413/1985 und 13560/1993). Daß solches nicht der Fall ist, wurde bereits im Punkt 4.3.2.1. dargetan. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in diesem Grundrecht liegt somit ebenfalls nicht vor.

Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

4.4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 8309/1978, 9454/1982, 10659/1985, 12697/1991 und 14102/1995).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4.5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte