Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
VfGG §88
DSG §14
SicherheitspolizeiG §88
SicherheitspolizeiG §90
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
VfGG §88
DSG §14
SicherheitspolizeiG §88
SicherheitspolizeiG §90
Spruch:
I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit ihre Beschwerde "hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung" durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zurückgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
II. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit ihre Beschwerde "hinsichtlich der behaupteten Einbehaltung des Reisepasses" durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark abgewiesen wird, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch diesen Teil des angefochtenen Bescheides in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit
S 9.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Bei der Beschwerdeführerin wurde am 29. Juni 1995 bei ihrer Einreise nach Österreich über die Grenzkontrollstelle Spielfeld/Autobahn 1,5 g Suchtgift (vermutlich Cannabiskraut) gefunden. Aufgrund des Verdachtes des Vergehens nach §16 Abs1 Suchtgiftgesetz wurde die Beschwerdeführerin auf den Gendarmerieposten Spielfeld gebracht. Dort wurden eine Niederschrift aufgenommen und Lichtbilder erstellt sowie der Beschwerdeführerin Fingerabdrücke abgenommen. Dabei wurde die - zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige - Beschwerdeführerin nach den Feststellungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (im folgenden: UVS) weder befragt, ob sie mit dieser Vorgangsweise einverstanden sei, noch wurde zur Abnahme der Fingerabdrücke und zur Erstellung der Fotografien sicherheitspolizeiliche Befehls- und Zwangsgewalt angewendet. Nach Beendigung der Amtshandlung verließ die Beschwerdeführerin den Gendarmerieposten. Aufgrund technischer Probleme beim Ausdrucken der Niederschrift konnte diese erst am nächsten Morgen unterschrieben werden. Bei diesem Anlaß wurde der Beschwerdeführerin auch der Reisepaß, den sie am Vorabend einer Beamtin zum Ausfüllen eines Personalblattes gegeben hatte, ausgehändigt. Am 27. Juli 1995 erhob die Beschwerdeführerin eine "(Maßnahmen)Beschwerde gemäß Art129a Abs1 Z2 und Z3 B-VG/§88 Abs1 und Abs2 SPG", in der die Verletzung "des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen gemäß §87 in Verbindung mit
§16 Absatz 2 Ziffer 2 und §65 Absatz 1 SPG" sowie "des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechtes gemäß §87 in Verbindung mit
§35 SPG" geltend gemacht wurde.
Der UVS hat mit Bescheid vom 5. März 1996 die Beschwerde gemäß §67a Abs1 Z2 iVm. Abs4 AVG hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zurückgewiesen und hinsichtlich der behaupteten Einbehaltung des Reisepasses abgewiesen. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf §90 Abs1, erster Satz, Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/1991 (im folgenden: SPG), ausgeführt, der UVS habe keine Kompetenz, über die Rechtmäßigkeit der Datenermittlung zu erkennen. Der Beschwerdeführerin stehe es frei, eine entsprechende Rechtsverletzung bei der Datenschutzkommission geltend zu machen. Eine rechtswidrige Einbehaltung des Reisepasses liege nicht vor, weil die gesamte Amtshandlung keinesfalls und in keinem Zeitpunkt auf das Zurückbehalten oder Einbehalten des Reisepasses gerichtet gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein.
3. Der UVS als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er beantragt, die "Beschwerde unter Zuspruch der dem UVS für die Steiermark zustehenden Kosten ab- bzw. zurückzuweisen".
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof trägt unter Hinweis auf §88 Abs1 und 2 SPG gegen die Zurückweisung der Beschwerde an den UVS vor, es könne dahingestellt bleiben, ob die erkennungsdienstliche Behandlung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder als schlichtes Polizeihandeln im Rahmen der Sicherheitsverwaltung anzusehen sei. Die belangte Behörde habe §88 Abs2 SPG in keiner Weise berücksichtigt und deshalb übersehen, daß die in dieser Bestimmung eingeräumte Beschwerdelegitimation von §90 SPG nicht berührt werde. Dies werde durch die Gesetzesmaterialien verdeutlicht. In der Regierungsvorlage zum SPG (148 BlgNR 18. GP, S. 53) heiße es wörtlich:
"Für Beschwerden gemäß Abs2, die sich (auch) auf die Rechtmäßigkeit der Verwendung personenbezogener Daten nach den Bestimmungen des 4. Teiles beziehen, wurde im Interesse des Bürgers nicht eine ausschließliche Zuständigkeit der Datenschutzkommission vorgesehen. Es kann somit auch eine solche Beschwerde beim unabhängigen Verwaltungssenat (und selbstverständlich auch bei der Datenschutzkommission) eingebracht werden."
Wenn daher der Gesetzgeber eine Beschwerde an den UVS sogar bei der Verwendung personenbezogener Daten für zulässig erachte, müsse dies umso mehr für die Ermittlung personenbezogener Daten gelten, da dafür eine Beschwerdemöglichkeit an die Datenschutzkommission nicht vorgesehen sei.
Im übrigen widerspreche es jeglicher Lebenserfahrung und gehe völlig an der Realität vorbei, wenn die belangte Behörde von der Freiwilligkeit und dem Fehlen jeglichen Zwanges ausgehe. Es könne nicht bezweifelt werden, daß Minderjährige (und in der Regel auch Volljährige) sich Amtshandlungen nicht widersetzten, da sie davon ausgingen, daß sie zur Mitwirkung an der Vorgangsweise der Behörde verpflichtet seien und die Behörde die Möglichkeit habe, diese Mitwirkung zu erzwingen. Die entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde seien willkürlich, es fehle eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung, und die Beschwerdeführerin werde dadurch in ihrem Recht auf Gleichheit verletzt.
Dieselben Überlegungen würden für die Feststellungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde zur gerügten Einbehaltung des Reisepasses gelten. Fest stehe, daß im Zuge der Amtshandlung der Beschwerdeführerin der Reisepaß abgenommen und in weiterer Folge ohne erkennbaren Grund nicht wieder ausgefolgt worden sei. Selbst wenn auf den Reisepaß "vergessen" worden sei, sei die Beschwerdeführerin durch diese Fahrlässigkeit in ihren Rechten verletzt worden.
2. Der zur Stellungnahme eingeladene UVS hält dem in seiner Gegenschrift folgendes entgegen:
"Hinsichtlich der Zurückweisung des angefochtenen Beschwerdepunktes vertritt die nunmehrige Verfassungsgerichtshofbeschwerde den Standpunkt, daß der UVS jedenfalls eine Sachentscheidung zu treffen gehabt hätte. Diese Rechtsmeinung wird auf §88 Abs1 und 2 SPG gestellt und argumentiert, daß die Unabhängigen Verwaltungssenate nicht nur die sogenannten 'Maßnahmenbeschwerden' (§88 Abs1), sondern auch die behaupteten Eingriffe durch die sogenannten 'schlichten Polizeihandlungen' (§88 Abs2) zu behandeln haben. Demnach sei das Ermitteln von erkennungsdienstlichen Daten (§65 SPG) durch schlichtes Polizeihandeln für die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates maßgebend.
Die Beschwerde übersieht dabei aber, daß §90 Abs1 SPG mit seinem klaren Wortlaut die Zuständigkeit der Datenschutzkommission für diese Fälle begründet:
'Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß §14 des Datenschutzgesetzes über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten.......... des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes.'
Auch §65 SPG gehört dem 4. Teil des SPG an. Die Zuständigkeit der Datenschutzkommission für diese Fälle ist somit evident.
Aber auch auf dem Umweg über das schlichte Polizeihandeln bleibt die Zuständigkeit des UVS für diesen Beschwerdepunkt zu verneinen. Das Handeln der Gendarmerieorgane war auf das Ermitteln personenbezogener Daten gerichtet. Die Legaldefinition im §3 Z. 12 Datenschutzgesetz (Verwenden von Daten) inkludiert auch das Ermitteln. Dies bedeutet, daß die Datenschutzkommission berufen war, in diesem Fall zu entscheiden. Es handelte sich um eine Hauptfrage. In diesem Sinne konnte der Unabhängige Verwaltungssenat auch nicht die - von der Beschwerde nicht artikulierte - Möglichkeit in Anspruch nehmen, gemäß §88 Abs6 SPG vorzugehen. Diese Bestimmung sieht nämlich - entgegen dem §38 AVG - ein zwingendes Aussetzen des Verwaltungsverfahrens vor - wenn die Entscheidung des UVS von einer Vorfrage abhängig ist, welche in die Zuständigkeit der Datenschutzkommission fällt. Dies deshalb, weil das Handeln der Organe auf die Datenermittlung gerichtet war, und die Rechtswidrigkeit dieser Handlung beim UVS angefochten wurde. Die von der nunmehr vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde wiedergegebene Regierungsvorlage, wonach sowohl UVS als auch Datenschutzkommission angerufen werden könnten, behandelt lediglich eine Absichtserklärung, welche nicht nur dem später beschlossenen Wortlaut des SPG widerspricht, sondern zudem auch eine verfassungswidrige Doppelzuständigkeit (bzw. verfassungswidrige Zuständigkeitskonkurrenz) bedeuten würde. Eine Beschwerdelegitimation beim UVS ergibt sich nach Meinung des UVS für die Steiermark im Sinne des §88 Abs6 SPG beispielsweise für den Fall, daß schlichtes Polizeihandeln stattfindet, weil das zuvor stattgefundene Ermitteln von Daten rechtswidrig war. In diesem Falle hängt die Rechtmäßigkeit des Polizeihandelns ausschließlich davon ab, ob die Datenermittlung rechtmäßig oder rechtswidrig war. Diese zu klärende Vorfrage hätte die Datenschutzkommission während des vom UVS zwingend auszusetzenden Verfahrens zu klären. Der soeben geschilderte Fall unterscheidet sich aber grundsätzlich von dem der gegenständlichen Beschwerde vorliegenden Sachverhalt, da die aufgeworfene Frage der Rechtmäßigkeit der Datenermittlung als Hauptfrage von der Entscheidungskompetenz des UVS ausgeklammert bleibt.
Hinsichtlich des zweiten Beschwerdepunktes, der im wesentlichen die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung des Handelns der Polizeiorgane betrifft, darf der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark auf die im angefochtenen Bescheid dargelegten Ausführungen (Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung) hinweisen."
3. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Laut seinem §1 regelt das SPG die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei. Die Sicherheitspolizei besteht gemäß §3 leg.cit. aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei, und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.
Der 3. Teil des SPG umfaßt die §§28 bis 50 und ist überschrieben mit "Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Sicherheitspolizei". §28 SPG enthält grundsätzliche Anordnungen an die Sicherheitsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Vorrang des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor dem Schutz anderer Güter, Eingriff in Rechte u.a. nur dann, wenn andere Mittel zur Erfüllung der Aufgabe nicht ausreichen oder wenn ihr Einsatz außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht), §29 läßt einen Eingriff in Rechte von Menschen nur zu, soweit er verhältnismäßig ist, §30 regelt Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen und §31 SPG verpflichtet den Bundesminister für Inneres, zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen. Sodann werden die allgemeinen und die besonderen Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit umschrieben. Schließlich ermächtigt §50 Abs1 SPG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, "die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen."
Der 4. Teil des SPG - die §§51 bis 80 umfassend - regelt laut seiner Überschrift das "Verwenden" personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei. Unter "Verwenden" personenbezogener Daten (vgl. §3 Z1 DSG) ist gemäß §51 Abs1 SPG deren Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln und Überlassen oder einer dieser Vorgänge zu verstehen (vgl. auch §3 Z12 DSG, ferner VfSlg. 12228/1989, 12880/1991). Die Bestimmungen des 4. Teiles des SPG gelten gemäß dessen §51 Abs3 auch für das nicht automationsunterstützte Verwenden personenbezogener Daten. §64 leg.cit. enthält Begriffsbestimmungen. Gemäß §64 Abs1 SPG ist Erkennungsdienst das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen dieser Daten. Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen und die nicht mit einem Eingriff in die körperliche Integrität verbunden sind, wie insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Herstellung von Abbildungen, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimm- oder Schriftproben (Abs2 leg.cit.). Die Sicherheitsbehörden sind gemäß §65 Abs1 SPG ermächtigt, Menschen, die im Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln. Hievon kann so lange abgesehen werden, als nicht zu befürchten ist, der Betroffene werde weitere gefährliche Angriffe begehen. Laut §65 Abs4 leg.cit. hat, wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.
§88 SPG, BGBl. 566/1991 (die Novelle zum SPG BGBl. 201/1996 hat im vorliegenden Fall außer Betracht zu bleiben) und §90 SPG, BGBl. 566/1991, lauten:
"Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
§88. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art129 a Abs1 Z2 B-VG).
(2) Außerdem erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
(3) Beschwerden gemäß Abs1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem unabhängigen Verwaltungssenat zuzuleiten hat.
(4) Über Beschwerden gemäß Abs1 oder 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§67 c bis 67 g AVG.
(5) Beschwerden, bei denen §67 c Abs2 AVG nicht eingehalten wurde, sind zur Behebung der Mängel unter Gewährung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
(6) Ist für die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß Abs2 die Frage der Rechtmäßigkeit der Verwendung personenbezogener Daten nach den Bestimmungen des 4. Teiles maßgeblich, so hat der unabhängige Verwaltungssenat nach §14 Abs3 des Datenschutzgesetzes vorzugehen.
...
Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen
über den Datenschutz
§90. (1) Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß §14 des Datenschutzgesetzes über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes oder des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung von Befugnissen nach den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes.
(2) Soweit sich eine Beschwerde auf Daten des Beschwerdeführers bezieht, die gemäß §62 Abs2 Z2 der Geheimhaltung unterliegen, hat die Datenschutzkommission das Geheimnis auch in ihren Erledigungen zu wahren."
§14 Datenschutzgesetz in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sicherheitspolizeigesetzes mit 1. Mai 1993 (bzw. 1. Jänner 1994) geltenden Fassung (BGBl. 565/1978) lautete:
"Rechtsschutz des Betroffenen
§14. (1) Die Datenschutzkommission (§36) erkennt, soweit nicht der Antrag des Betroffenen auf Auskunft (§11), Richtigstellung oder Löschung (§12) bereits Gegenstand eines Verfahrens vor der sachlich zuständigen Behörde ist, über Beschwerden wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen, soweit der Beschwerdeführer behauptet, dadurch in seinen Rechten verletzt worden zu sein, sowie über Anträge gemäß Abs3.
(2) Erfolgte eine Richtigstellung oder Löschung auf Grund einer Entscheidung der für die Feststellung der Daten sachlich zuständigen Behörde, so ist die Datenschutzkommission an die rechtskräftige Entscheidung gebunden.
(3) Wird in einem Verwaltungsverfahren, in dem verarbeitete Daten benützt werden, die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen behauptet, so ist das Verwaltungsverfahren, außer bei Gefahr im Verzug, bis zur Entscheidung der Datenschutzkommission auszusetzen (§38 AVG 1950). Gleichzeitig ist ein solches Verfahren zu beantragen."
§14 Datenschutzgesetz, BGBl. 565/1978 idF des BG BGBl. 632/1994 (im folgenden: DSG), hat nunmehr folgenden Wortlaut:
"Rechtsschutz des Betroffenen
§14. (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein, sowie über Anträge gemäß Abs3.
(2) Bei Gefahr im Verzug für den Beschwerdeführer kann die Datenschutzkommission die Benützung oder Übermittlung von Daten oder einzelne Verarbeitungsvorgänge untersagen.
(3) Wird in einem vor einer anderen Verwaltungsbehörde durchgeführten Verwaltungsverfahren von einer Partei behauptet, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein, so hat die Verwaltungsbehörde, außer bei Gefahr im Verzug, ihr Verfahren bis zur Entscheidung dieser Vorfrage durch die Datenschutzkommission auszusetzen und gleichzeitig die Entscheidung bei der Datenschutzkommission zu beantragen."
4.1. Das Beschwerdevorbringen erweist sich hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde durch den UVS gegen die behauptete Rechtswidrigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung im Ergebnis als berechtigt:
4.1.1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983), etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 10374/1985, 11405/1987, 13280/1992).
4.1.2. Gemäß §88 Abs1 SPG erkennen die UVS über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art129a Abs1 Z2 B-VG). Gemäß dem ersten Satz des §90 Abs1 SPG entscheidet die Datenschutzkommission gemäß §14 des DSG über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten entgegen den Bestimmungen des DSG oder des 4. Teiles des SPG. Von den im ersten Satz des §90 Abs1 SPG der Datenschutzkommission übertragenen Aufgaben nimmt der zweite Satz der eben erwähnten Bestimmung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung von Befugnissen nach den Bestimmungen des 3. Teiles des SPG ausdrücklich aus.
Im vorliegenden Fall ist der UVS nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis gekommen, daß die erkennungsdienstliche Behandlung ohne jeglichen Zwang gegenüber der Beschwerdeführerin, also freiwillig erfolgt sei. Eine Befugnisausübung im Sinne der §§28 - 50 SPG sei in der Beschwerde an den UVS weder behauptet worden, noch sei dies im Verfahren vor dem UVS hervorgekommen.
Dem wird von der Beschwerdeführerin im verfassungsgerichtlichen Verfahren entgegengehalten, daß sie der Ansicht gewesen sei, sie sei zur Duldung der Abnahme der Fingerabdrücke und der Anfertigung eines Lichtbildes verpflichtet gewesen. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, sich zunächst der erkennungsdienstlichen Behandlung zu widersetzen. Insbesonders gingen minderjährige Personen, "die beamtshandelt" werden, in der Regel von der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung aus.
Diesem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, daß der UVS auf Grund eines nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gelangt ist, die erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführerin sei nicht durch die Ausübung von Befugnissen nach den Bestimmungen des 3. Teiles des SPG durchgeführt worden. Die bloß subjektive Annahme der Beschwerdeführerin, sie sei verpflichtet gewesen, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen, stellt für sich keine Ausübung von Befugnissen nach den Bestimmungen des 3. Teiles des SPG dar.
Da vorliegendenfalls unmittelbare sicherheitsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt nicht angewendet wurde, durfte der UVS also davon ausgehen, daß er im vorliegenden Fall nicht gemäß §88 Abs1 (iVm. §90 Abs1, zweiter Satz) SPG zur Entscheidung über die an ihn gerichtete Beschwerde wegen Verletzung von Rechten durch "Verwenden" personenbezogener Daten zuständig ist.
4.1.3. Hingegen hat der UVS dadurch in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit abgelehnt, daß er nicht nach §88 Abs2 (iVm. Abs6) SPG vorging. Gemäß §88 Abs2 SPG erkennen die UVS über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere (als in §88 Abs1 SPG umschriebene - dort handelt es sich um Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) Weise durch Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Damit sollte auch das "schlichte Polizeihandeln", sofern es in Rechte eingreift, vor dem UVS überprüfbar sein, und der Klärung der Frage, ob einer bestimmten polizeilichen Maßnahme die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zugrunde liegt, die Bedeutung genommen werden (vgl. die RV 148 BlgNR, 18. GP, 53).
Ist für die Entscheidung des UVS gemäß §88 Abs2 SPG die Frage der Rechtmäßigkeit der "Verwendung" personenbezogener Daten nach den Bestimmungen des 4. Teiles maßgeblich, so hat er kraft der Anordnung des §88 Abs6 SPG nach §14 Abs3 DSG vorzugehen. Nach §14 Abs3 DSG hat die Verwaltungsbehörde -außer bei Gefahr im Verzug - ihr Verfahren bis zur Entscheidung dieser Vorfrage durch die Datenschutzkommission auszusetzen und gleichzeitig die Entscheidung bei der Datenschutzkommission zu beantragen, sofern in einem vor einer anderen Verwaltungsbehörde durchgeführten Verwaltungsverfahren von einer Partei behauptet wird, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein.
Nun sieht zwar, wie dem UVS zuzugestehen ist, §90 Abs1 SPG für Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz die Zuständigkeit der Datenschutzkommission vor. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung entscheidet die Datenschutzkommission (mit Ausnahme der im zweiten Satz umschriebenen Angelegenheiten) gemäß §14 des DSG über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten entgegen den Bestimmungen des DSG oder des 4. Teiles des SPG. Von der Zuständigkeit des UVS nach §88 Abs2 SPG sind aber Rechtsverletzungen durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung auch dann nicht ausgenommen, wenn sie in die Zuständigkeit der Datenschutzkommission fallen. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, für diesen Fall nur die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Kommission anzuordnen (§88 Abs6 SPG). Er ist dabei offenbar davon ausgegangen, daß Beschwerden nach §88 Abs2 SPG Fragen der Rechtmäßigkeit der Verwendung personenbezogener Daten (nach den Bestimmungen des 4. Teiles des Gesetzes) häufig vermischt mit anderen Fragen aufwerfen.
Die Zuständigkeit des UVS gemäß §88 Abs2 SPG kann folglich auch in jenen Fällen nicht verneint werden, in denen sich eine Beschwerde an den UVS ausnahmsweise in der Behauptung der Verletzung von Bestimmungen über den Datenschutz erschöpft. Denn der Gesetzgeber hat diesfalls, wie die Materialien zum SPG (RV 148 BlgNR 18. GP, 53) zum Ausdruck bringen, für Beschwerden gemäß §88 Abs2 SPG, die sich (auch) auf die Rechtmäßigkeit der "Verwendung" personenbezogener Daten nach den Bestimmungen des 4. Teiles des SPG beziehen, im Interesse des Bürgers nicht eine ausschließliche Zuständigkeit der Datenschutzkommission vorgesehen. Weiters heißt es dazu in den genannten Materialien:
"Es kann somit auch eine solche Beschwerde beim unabhängigen Verwaltungssenat (und selbstverständlich auch bei der Datenschutzkommission) eingebracht werden. Der Senat hat jedoch gemäß §14 Abs3 des Datenschutzgesetzes vorzugehen und die Entscheidung der Datenschutzkommission in sein Verfahren einzubeziehen."
Im Ergebnis sieht das Gesetz also für solche Fälle - "im Interesse des Bürgers" - bloß eine zweite Einbringungsstelle für Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch "Verwenden/Verwendung" personenbezogener Daten entgegen den Bestimmungen des 4. Teiles des SPG vor. Es mißachtet damit nicht das Gebot, strikte Zuständigkeitsgrenzen festzulegen, wie es sowohl dem Art18 Abs1 und Abs2 B-VG als auch Art83 Abs2 B-VG zu entnehmen ist (vgl. VfSlg. 6675/1972, 8349/1978; s. auch VfSlg. 2909/1955, 3156/1957, 9937/1984, 10311/1984, 11287/1987, 13776/1994, 14192/1995); vielmehr läßt es die Entscheidungsbefugnis der Datenschutzkommission unberührt, indem es den UVS verpflichtet, gemäß §14 Abs3 DSG vorzugehen.
Der Auffassung der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, sie habe nicht gemäß §88 Abs6 SPG vorgehen können, weil es sich bei der Frage der Rechtmäßigkeit des Ermittelns (= "Verwendens";
s. §51 Abs1 SPG iVm. §3 Z6 DSG) personenbezogener Daten um eine Hauptfrage handle, ist entgegenzuhalten, daß das SPG ein Vorgehen gemäß §14 Abs3 DSG immer vorsieht, wenn die Frage der Rechtmäßigkeit der "Verwendung" personenbezogener Daten nach den Bestimmungen des 4. Teiles des SPG für die Entscheidung des UVS maßgeblich ist.
Im vorliegenden Fall wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer "(Maßnahmen)Beschwerde gemäß Art129a Abs1 Z2 und Z3 B-VG/§88 Abs1 und Abs2 SPG wegen Verletzung des
- a) einfach-gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen gemäß §87 in Verbindung mit §16 Absatz 2 Ziffer 2 und §65 Absatz 1 SPG,
- b) einfach-gesetzlich gewährleisteten Rechtes gemäß §87 in Verbindung mit §35 SPG"
an den UVS.
In dem gemäß §88 Abs2 SPG durchzuführenden Verfahren war ua. auch die Frage der Rechtmäßigkeit der "Verwendung" personenbezogener Daten nach den Bestimmungen des 4. Teiles des SPG maßgeblich, und zwar insoweit, als die Rechtmäßigkeit der Ermittlung personenbezogener Daten Verfahrensgegenstand war.
Ungeachtet der Anordnungen des §88 Abs2 und 6 SPG hat der UVS aber die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zurückgewiesen und ist nicht nach §14 Abs3 DSG vorgegangen. Da es der UVS unterließ, sein Verfahren auszusetzen und gleichzeitig die Entscheidung der Datenschutzkommission zu beantragen, verletzte er die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
4.1.4. Der angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grunde im einleitend umschriebenen Umfang aufzuheben.
4.2. Zur Abweisung der Beschwerde an den UVS hinsichtlich der behaupteten Einbehaltung des Reisepasses:
4.2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).
Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlage käme eine Gleichheitsverletzung nur in Frage, wenn der Behörde eine willkürliche Rechtsanwendung anzulasten wäre.
Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Beschwerde bekämpft vorwiegend die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen und der Beweiswürdigung des in Beschwerde gezogenen Bescheides. Diesem Vorbringen ist insgesamt zu erwidern, daß es allenfalls Verstöße gegen einfachgesetzliche Regelungen aufzeigt, aber nicht geeignet ist, einen in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler zu erweisen.
Ob aber der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen. Hier wurde jedenfalls ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine mündliche Verhandlung abgehalten. Mit dem Vorbringen, der UVS habe zu Unrecht angenommen, daß die Amtshandlung zu keinem Zeitpunkt auf ein Einbehalten des Reisepasses gerichtet gewesen sei, auf die Ausfolgung des Reisepasses lediglich "vergessen" wurde und die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer nunmehrigen Aussage in der mündlichen Verhandlung - nicht die Herausgabe des Reisepasses gefordert habe, bekämpft die Beschwerdeführerin letztlich nur die durch den UVS auf Grund eines nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahrens vorgenommene Beweiswürdigung. Ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage ist die daraus resultierende Schlußfolgerung des UVS, es läge keine gemäß der §§87 iVm. 88 Abs2 SPG aufzugreifende Rechtsverletzung vor, jedenfalls nicht denkunmöglich.
4.2.2. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat hinsichtlich der Einbehaltung des Reisepasses sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in diesem Punkt in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde.
4.2.3. In diesem Umfang war deshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und insofern antragsgemäß gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
III. 1. Die Kostenentscheidung
stützt sich auf §88 VerfGG 1953, wobei eine Kürzung vorzunehmen war, da sich die Beschwerde zu einem Teil als unbegründet erwies. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 1.500,-- enthalten.
2. Ein Ersatz des Aufwandes für die Vorlage der Verwaltungsakten sowie für die Erstattung der Gegenschrift ist im VerfGG 1953 nicht vorgesehen (VfSlg. 10003/1984, 11340/1987).
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)