VfGH B2009/95

VfGHB2009/9527.6.1997

Aufhebung des Bescheides im Anlaßfall wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Aufhebung des §24 Abs2 und der Wortfolge "2 und" im §24 Abs4 Krnt ObjektivierungsG mit E v 27.06.97, G226/96.

Nach der bereinigten Rechtslage kommt der nach §37 Krnt ObjektivierungsG eingerichteten Kommission weder eine Zuständigkeit zur Feststellung einer nicht erfolgreichen Verwendung in der Leitungsfunktion als Verwaltungsdirektor noch eine solche zur Abberufung von Personen aus dieser Funktion zu.

Normen

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft des Landes Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit auf §50 des Krankenanstalten-Betriebsgesetzes und die §§37 und 24 des Kärntner Objektivierungsgesetzes (im folgenden: KOG) gestütztem Bescheid der Kommission gemäß §37 KOG vom 30. Mai 1995 wurde der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehende Beschwerdeführer von seiner Funktion als Verwaltungsdirektor des Landeskrankenhauses Klagenfurt mit Wirkung vom 31. Mai 1995 abberufen.

1.2. In der vorliegenden, gegen diesen Bescheid erhobenen und auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt.

2. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 17. Juni 1996 ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §24 Abs2 und der Wortfolge "2 und" im §24 Abs4 sowie der Wortfolge "und 24" im §37 Abs4 KOG, LGBl. für Kärnten Nr. 98/1992, eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 27. Juni 1997, G226/96 - 12, hat der Verfassungsgerichtshof §24 Abs2 sowie die Wortfolge "2 und" im §24 Abs4 KOG, LGBl. für Kärnten Nr. 98/1992, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Wortfolge "und 24" im §37 Abs4 leg.cit. nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.

3.1. Die Entscheidung über die Beschwerde hat nun nach der Rechtslage zu erfolgen, wie sie sich nach der Aufhebung des §24 Abs2 und der Wortfolge "2 und" im §24 Abs4 KOG, LGBl. für Kärnten Nr. 98/1992, darstellt.

3.2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983), etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 10374/1985, 11405/1987, 13280/1992).

3.3. Nach der bereinigten Rechtslage kommt der nach §37 KOG eingerichteten Kommission weder eine Zuständigkeit zur Feststellung einer nicht erfolgreichen Verwendung in der Leitungsfunktion als Verwaltungsdirektor noch eine solche zur Abberufung von Personen aus dieser Funktion zu.

Die belangte Behörde hat somit durch die Erlassung des bekämpften Bescheides eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen und dadurch den Beschwerdeführer in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

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