VfGH B2427/96

VfGHB2427/963.12.1997

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §82 Abs2 und Abs3 Vlbg AbgabenverfahrensG mit E v 03.12.97, G438/97.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Vorarlberg ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. Juli 1996 wies die Vorarlberger Landesregierung den Antrag des Österreichischen Rundfunks zurück, die für den Monat Juni 1995 im Wege der Selbstbemessung entrichtete Anzeigenabgabe bescheidmäßig festzusetzen. Nach §82 Abs2 des (Vorarlberger) Abgabenverfahrensgesetzes sei ein Antrag auf bescheidmäßige Abgabenfestsetzung innerhalb eines Monats ab Einreichung der Selbstbemessungserklärung zu stellen. Diese Erklärung habe die beschwerdeführende Partei am 10. August 1995 beim Landesabgabenamt eingereicht, den Antrag auf bescheidmäßige Abgabenfestsetzung habe sie jedoch erst am 15. September 1995, sohin verspätet, gestellt. Mit demselben Bescheid wies die Vorarlberger Landesregierung auch einen (auf die Frist des eben genannten Festsetzungsantrages bezogenen) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und weiters einen Antrag auf Rückzahlung der für den Monat Juni 1995 entrichteten Anzeigenabgabe zurück.

2. Aus Anlaß der dagegen erhobenen Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §82 Abs2 und 3 des AbgabenverfahrensG, Vorarlberger LGBl. 23/1984 idF LGBl. 3/1992, ein. Mit dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis G438/97 hob der Gerichtshof diese Gesetzesbestimmungen als verfassungswidrig auf.

II.Die belangte Behörde hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Partei wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3.000 S enthalten.

III.Diese Entscheidung wurde

gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen.

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