Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK Art6 Abs1 / Verwaltungsakt
DSt 1990 §19 Abs3 Z1 litb
StGB §153
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK Art6 Abs1 / Verwaltungsakt
DSt 1990 §19 Abs3 Z1 litb
StGB §153
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien.
Mit Beschluß des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 7. April 1995 wurde ihm als einstweilige Maßnahme gemäß §19 Abs3 Z1 litb DSt 1990 das Vertretungsrecht vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien und allen diesem unterstellten Bezirksgerichten in Strafsachen sowie vor allen diesen genannten Gerichten beigeordneten Anklagebehörden entzogen.
Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß beim Landesgericht für Strafsachen Wien gegen den Geschäftsführer einer Wohnungseigentumsgesellschaft, Herrn H T, und den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen §153 Abs1 und 2 StGB eingeleitet wurde. Es bestehe der Verdacht, daß der Beschwerdeführer trotz Kenntnis, daß ein Betrag in Höhe von ca. S 10.000.000,-- an eine näher bezeichnete Bank abgetreten war, Überweisungen an sich und an Dritte, jedoch nicht an die Bank vorgenommen und daher diese bewußt am Vermögen geschädigt habe. Der Disziplinarrat ging weiters davon aus, daß der Beschwerdeführer der Bank gegenüber unrichtig erklärt habe, daß er im Zeitpunkt des Einlangens der Zessionsverständigung am 27. Dezember 1990 bereits unwiderruflich über sämtliche Beträge disponiert gehabt habe und daher der Abtretung nicht nachkommen könne. Der Disziplinarbeschuldigte habe zudem erst am 1. Februar 1991 die Überweisung eines Betrages von ca. S 7.500.000,-- nicht auf das Konto der Wohnungseigentumsgesellschaft vorgenommen, sondern (laut Behauptung der anzeigenden Bank) auf ein Sparbuch mit der Bezeichnung "RBW T".
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) erhoben, der jedoch mit Bescheid vom 4. Dezember 1995 nicht Folge gegeben wurde.
Die OBDK begründet die Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
"Die strafgerichtliche Untersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach §153 Abs1 und 2 StGB wird ... geführt, weil T als Geschäftsführer der Wohnstätte nach der am 15. Oktober 1990 von der VB Baden angenommenen Zession des Realisates aus dem Verfahren 54 a Cg 1026/86 des Landesgerichtes für ZRS Wien dieses bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Leukauf/Steininger Komm3 §153 RN 10) nicht in seinem Vermögen, sondern in jenem der VB Baden stehenden Realisat - der Kostenanteil sei hier ausgeklammert - nicht im Sinn der Zessionsabsprache durch eine Rechtshandlung, nämlich durch anderweitige Überweisung (Leukauf/Steininger aaO RN 17) verfügte. Indem der DB an dieser Transaktion mitwirkte, lastet auf ihm ...
der Verdacht ... als Tatbeteiligter im Sinn des §12, dritter
Fall StGB. ... Die Mitwirkung des DB an der am 1. Februar 1991
durchgeführten Vermögenstransaktion wird im übrigen bereits von der VB Baden in ihrer Sachverhaltsmitteilung vom 24. November 1994 (S. 3) dargelegt und ist von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich als Gegenstand der von ihr beantragten Vorerhebungen bezeichnet worden, welchem Antrag der Untersuchungsrichter folgte.
Abgesehen davon käme es gar nicht auf die rechtliche Qualifikation an, die die Strafverfolgungsbehörden dem in Untersuchung gezogenen Delikt angedeihen ließen; genug daran, daß die Untersuchung wegen eines bestimmten Vermögensdeliktes geführt wird, das je nach den Verfahrensergebnissen etwa in der Anklageschrift, ja sogar noch im Urteil (erster oder zweiter Instanz) rechtlich anders qualifiziert werden könnte. Es ergäbe sich damit keine andere Konsequenz, wenn das Verhalten T gegenüber der VB Baden als Betrug zu beurteilen wäre, in dessen Rahmen er sich einer - von seiner Seite aus gesehenen - 'Lugurkunde' bedient hätte.
Letztlich besteht weiterhin auch der Verdacht einer durch den DB selbst begangenen Täuschungshandlung in seinem Schreiben vom 18. Jänner 1991, wonach er über das Prozeßrealisat schon vor dem Schreiben der VB Baden vom 21. Dezember 1990 verfügt habe; war doch dieses Schreiben geeignet, die VB Baden über die Möglichkeit eines noch bestehenden Zugriffes auf das Prozeßrealisat (etwa durch einstweilige Verfügung) zu täuschen und solcherart der VB Baden einen Vermögensnachteil zuzufügen.
Auch der in der Stellungnahme des DB zur Äußerung der Generalprokuratur vorgebrachte Einwand, die VB Baden habe in dem vor dem Landesgericht Wr. Neustadt abgeschlossenen bedingten - mittlerweile widerrufenen - Vergleich eingeräumt, zum Zeitpunkt ihrer Sachverhaltsbekanntgabe von der den DB entlastenden Aussage des H T vor dem Handelsgericht Wien in Kenntnis gewesen zu sein, vermag nicht zum Erfolg zu führen. Aus dem ... bedingten Vergleich ergibt sich nicht, daß die für die Erstattung der Sachverhaltsbekanntgabe verantwortlichen Organe der VB Baden diese Aussage auch für glaubwürdig gehalten hätten, wie denn auch das Handelsgericht Wien in seinem Urteil vom 28. September 1993 die Aussage T, es habe sich bei der Zession des Prozeßrealisates um eine 'Scheinzession' gehandelt, als nicht glaubhaft ansah (S. 6 der Urschrift des Urteils) und das Oberlandesgericht Wien im Urteil vom 16. Mai 1994 die Feststellung des Handelsgerichtes über die Abtretung der Gelder aus dem Prozeß gegen die Stadt Wien übernahm (S. 3 und 5 des Urteils des OLG Wien).
Die für die Erlassung der einstweiligen Maßnahme erforderliche Verdachtslage ist demnach entgegen den Beschwerdeausführungen nach wie vor gegeben. Sie beruht nicht nur auf der Sachverhaltsmitteilung der VB Baden, sondern auch auf dem Inhalt von Zivil- und Strafakten.
...
Die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen den DB - wozu auch gerichtliche Vorerhebungen zählen (vgl. RV zum DSt 1990 1188 der Blg. z.d. StenProt. des NR 17. GP S 17 und 21) -, das nach dem Gesagten keinesfalls ohne 'eine gewisse Mindestberechtigung' ist, bietet gemäß §19 Abs1 DSt Handhabe für die angeordnete einstweilige Maßnahme."
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung sowie auf ein faires Verfahren geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
Der Beschwerdeführer bringt hiezu im wesentlichen vor:
"1. Die Voraussetzung des §19 Abs1 Z. 1 ist insoferne (noch) gegeben, als ein gerichtliches Strafverfahren im Sinne von Vorerhebungen seit November 1994 anhängig ist. Ich bin allerdings aus folgenden Gründen der Anschauung, daß die weiteren Voraussetzungen, nämlich
- die Art und das Gewicht des zur Last gelegten Disziplinarverfahrens, sowie
- die zu besorgenden schweren Nachteile, besonders für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes
hier aus nachstehenden Gründen nicht gegeben sind:
Die genannte Norm enthält drei verschiedene Alternativtatbestände:
- die rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung,
- den Ausspruch der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste und
- den hier gegebenen Fall der (bloßen) Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens.
Während in den ersten beiden Fällen durch die strafgerichtliche rechtskräftige Verurteilung bzw. durch die (wenngleich auch noch nicht rechtskräftige) Verhängung der schärfsten Strafe davon auszugehen ist, daß das Verhalten des Rechtsanwaltes einer eingehenden Prüfung unterzogen wurde und daher nurmehr zu prüfen ist, ob das dem Rechtsanwalt zu Recht zur Last gelegte Verhalten entsprechend gravierend im Sinne der vorgenannten Bestimmungen ist, muß - bei verfassungskonformer Interpretation des §19 DSt 1990 - doch ein ganz konkreter Tatverdacht hinzukommen, der es wahrscheinlich erscheinen läßt, daß eine rechtskräftige Verurteilung oder etwa eine Streichung von der Liste erfolgen wird.
Der angefochtene Beschluß der belangten Behörde sagt mit keinem Wort, daß ich konkret verdächtig sei, die mir zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Er ergeht sich in Feststellungen hinsichtlich der objektiven Tatseite, spricht aus, daß - da zu diesem Thema bloß Spekulationen angestellt werden können - daher die subjektive Tatseite untersucht werden müsse und vermag - ebenso wie die Standesbehörde der ersten Rechtsstufe - nicht im mindesten etwa darzutun, daß ich im konkreten Verdacht stehe, meiner Mandantschaft in irgendeiner Weise beigestanden zu haben, das Prozeßrealisat nicht etwa bei der Anzeigerin, sondern bei einer anderen Bank, nämlich bei der Hausbank meiner Mandantschaft, deponiert zu haben. Es müßte also zunächst einmal ein konkreter Tatverdacht gegenüber dem Geschäftsführer meiner Mandantschaft bestehen und danach müßte eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, daß ich an dieser Tathandlung mitgewirkt hätte. Es gibt aber nicht nur gegen mich irgendeinen solchen Verdacht, es gibt ihn auch nicht gegenüber meiner Mandantschaft.
Gibt es aber keinen konkreten Tatverdacht, dann genügte schon die Einleitung des Strafverfahrens um - bei einem schwerwiegenden Vorwurf - die einstweilige Maßnahme zu rechtfertigen. Dann aber müßte es - ähnlich wie bei der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens - ein Rechtsmittel gegen die Einleitung von Vorerhebungen mit allen Rechtsmittelgarantien geben, weil ja der bloße Beginn von Vorerhebungen schon direkt zur Verhängung einer einstweiligen Maßnahme gravierender Art führte, wenn der - auch unbewiesene - Vorwurf genügend schwerwiegend ist.
Eine verfassungskonforme Interpretation muß also bedeuten, daß die Gefahr der 'zu besorgenden schweren Nachteile, besonders für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes' nur dann gegeben ist, wenn der Tatverdacht ganz konkret ist und die zu besorgenden Nachteile konkret zu erwarten sind.
Jede andere Interpretation verstieße gegen
- das Willkürverbot
- das Grundrecht der Erwerbsfreiheit
- das Menschenrecht auf ein faires Verfahren.
Im vorliegenden Fall verhält es sich so, daß mir ein partielles Berufsverbot - noch dazu beim Strafgerichtshof meiner Heimatstadt - seit 10 Monaten auferlegt ist, ohne daß irgendein konkreter Tatverdacht gegeben wäre, geschweige denn, daß irgendeine gerichtliche oder standesbehördliche Verurteilung - rechtskräftig oder nicht - vorläge. Es kann nicht sein, daß jemand an der Ausübung seines Berufes, den er sich gewählt hat, partiell gehindert wird, bloß deshalb, weil die Gerichte ihrer Pflicht entsprechen, eine Strafanzeige eines Dritten in Behandlung zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sich - wie bereits ausgeführt - das Strafverfahren im Stadium der Vorerhebungen befindet, d.h., daß zunächst nur einmal Anhaltspunkte dafür zu gewinnen sind, ob ein Strafverfahren zu veranlassen ist, wie dies im §88/1, StPO vorgesehen ist. (Platzgummer, Grundzüge des Österreichischen Strafverfahrens, S. 107).
Ich bin auf diese Weise wesentlich schlechter gestellt als ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei in Wien hat und der derzeit wegen eines - bereits eingestandenen - Verbrechens in einem niederösterreichischen Gericht in U-Haft gehalten ist, denn dieser Rechtsanwalt, dem als einstweilige Maßnahme ein Vertretungsverbot vor diesem niederösterreichischen Gericht auferlegt wurde, könnte jederzeit - im Unterschied zu mir - vor seinem 'Hausgericht', also vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien und vor den diesem untergeordneten Gerichten Vertretungshandlungen setzen, wäre er nicht durch seine Immobilität daran gehindert. Jedenfalls aber könnte dieser Rechtsanwalt vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien und den untergeordneten Gerichten eine rege Vertretungstätigkeit im Wege der Einbringung von Schriftsätzen, Rechtsmitteln usw. entfalten. Solches kann ja wohl im Hinblick auf das oben Gesagte nicht das Ergebnis einer verfassungskonformen Interpretation einer Norm sein, die das Anliegen hat, den Stand der Rechtsanwälte einerseits und die rechtssuchende Bevölkerung andererseits vor schweren Nachteilen zu schützen."
4. Die OBDK als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, der Beschwerde nicht Folge zu geben.
5. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
5.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften keine Bedenken ob ihrer Verfassungsmäßigkeit vor. Auch beim Verfassungsgerichtshof sind solche aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden. Der Beschwerdeführer wurde somit nicht in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.
5.2. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch eine Verletzung in
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, namentlich der
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf ein faires Verfahren.
5.2.1. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).
Gemäß §19 Abs1 Z1 DSt kann der Disziplinarrat gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist und die einstweilige Maßnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes, erforderlich ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt zugrunde, daß ein gerichtliches Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien anhängig ist. Nach den nicht bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der OBDK werden gegen den Beschwerdeführer Vorerhebungen wegen des Verbrechens der Untreue nach §153 Abs1 und 2 StGB geführt, wobei auf ihm der Verdacht lastet, bei einer zum Nachteil einer Bank verübten Untreue Tatbeteiligter iSd §12 dritter Fall StGB zu sein, indem er über ein Prozeßrealisat von S 9.892.042,01 anderweitig verfügte, obwohl ihm bekannt war, daß die Forderung an die anzeigende Bank abgetreten war. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird im angefochtenen Bescheid sehr wohl vertretbar dargetan, daß gegen den Beschwerdeführer ein konkreter Tatverdacht bestehe. Daß schwere Nachteile für das Ansehen des Standes zu besorgen sind, wenn ein Rechtsanwalt bei dem Gericht, bei dem gegen ihn Vorerhebungen wegen des Verdachtes der Begehung eines Verbrechens durchgeführt werden, dennoch als Parteienvertreter einschreitet, bedarf keiner näheren Begründung. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der belangten Behörde der Vorwurf einer in die Verfassungssphäre reichenden Verkennung der Rechtslage nicht gemacht werden.
5.2.2. Der Beschwerdeführer behauptet weiters die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung. Angesichts der Unbedenklichkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften könnte der Beschwerdeführer in diesem Recht nur dann verletzt sein, wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides die maßgeblichen Rechtsvorschriften in denkunmöglicher Weise angewendet hätte (vgl. zB VfSlg. 10413/1985). Daß dies nicht der Fall ist, wurde bereits vorstehend unter 5.2.1. dargetan.
5.2.3. Der Beschwerdeführer behauptet schließlich eine Verletzung in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK. Worin diese Verletzung bestehen soll, wird jedoch nicht ausgeführt. Auch der Verfassungsgerichtshof vermag eine Verletzung des Beschwerdeführers in diesem Recht nicht zu erkennen.
5.2.4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
5.3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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