VfGH G46/95

VfGHG46/9524.9.1996

Einstellung eines aufgrund eines Gerichtsantrags eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens aufgrund der dem Verfassungsgerichtshof zur Kenntnis gebrachten Zurückziehung des Rekurses durch die klagende Partei

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §62 Abs4
B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §62 Abs4

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung

Mit Beschluß vom 11. Juli 1996 legte der Oberste Gerichtshof dem Verfassungsgerichtshof einen Schriftsatz, mit dem die klagende Partei ihren Rekurs zurückzog, zur Kenntnisnahme vor. Der Verfassungsgerichtshof wertet dies als Zurückziehung des Antrages gemäß §62 Abs4 VerfGG.

Das Gesetzesprüfungsverfahren ist daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen (§19 Abs3 Z3 VerfGG).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte