Normen
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Spruch:
Die Beschwerdeführer wurden durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die Beschwerdeführer, österreichische Staatsbürger, sind Verkäufer bzw. Käufer eines bebauten Grundstückes in Tirol. Ihr Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Eigentumserwerbs wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel als Grundverkehrsbehörde
I. Instanz unter Berufung auf das Gesetz vom 7. Juli 1993 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz), LGBl. für Tirol 82/1993 (im folgenden: TGVG 1993), versagt. Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung wurde gemäß §14 Abs1 und 2 leg.cit. als unbegründet abgewiesen, weil nicht glaubhaft habe gemacht werden können, daß durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden sollte, und weil das Kaufobjekt für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet sei.
Gegen diesen die angestrebte Genehmigung verweigernden Berufungsbescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung (im folgenden: L-GVK) richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Darin wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt. Das TGVG 1993 wird insgesamt für verfassungswidrig erachtet, weil es trotz Versagung der Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art97 Abs2 B-VG zur ursprünglich in §38 vorgesehenen Mitwirkung der Finanzämter an der Vollziehung des Gesetzes ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Tiroler Landtag vom Landeshauptmann kundgemacht worden sei.
Die L-GVK legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt, den Bedenken gegen die Kundmachung des TGVG 1993 entgegentritt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. 1. Im Hinblick auf die in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorgebrachten Bedenken ob der Verfassungswidrigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof am 28. Juni 1996 von Amts wegen beschlossen, aus Anlaß dieses Verfahrens die Verfassungsmäßigkeit des §14 Abs1 und 2 samt Überschrift, der Wortfolge ", hinsichtlich der Baugrundstücke die Bezirksverwaltungsbehörde" in §26 Abs1, des §26 Abs2 sowie der lita des §28 Abs1 TGVG 1993 zu prüfen. Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, G84/96 ua., hat er ausgesprochen, daß das TGVG 1993 verfassungswidrig war.
Die belangte Behörde hat bei Erlassung des bekämpften Bescheides verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-
enthalten.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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