VfGH B3191/95,G1372/95

VfGHB3191/95,G1372/95B3191/95,G1372/9527.11.1995

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein an die Ehegattin des Beschwerdeführers gerichtetes Aufenthaltsverbot und Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §18 FremdenG mangels Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers bzw Antragstellers

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AufenthaltsG §3
FremdenG §18
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AufenthaltsG §3
FremdenG §18

 

Spruch:

Die Beschwerde und der Individualantrag werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. August 1995 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers, eine kolumbianische Staatsangehörige, ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Ehemannes, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

2. Der angefochtene Bescheid gestaltet ausschließlich Rechte der Ehefrau des Beschwerdeführers, gegen die das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, wogegen in der Rechtssphäre des Ehemannes als dritter Person lediglich Reflexwirkungen auftreten können (vgl. VfGH 11.10.1988 B1591/88; 11.6.1990 B417/90). Da der angefochtene Bescheid sohin nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift, fehlt ihm die Legitimation zur Beschwerdeerhebung. Seine Beschwerde war daher zurückzuweisen.

II. Der unter einem eingebrachte "Individualantrag gemäß Art139 B-VG" (richtig: Art140 Abs1 letzter Satz B-VG), mit dem der Sache nach die Verfassungswidrigkeit des (dem erlassenen Aufenthaltsverbot zugrundeliegenden) §18 FremdenG geltend gemacht wird, war bereits wegen der mangelnden Antragslegitimation zurückzuweisen.

Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren gemäß Art140 B-VG ist nämlich, daß die angefochtene Norm nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt, also in deren Rechtssphäre eingreift und diese im Fall ihrer Rechtswidrigkeit verletzt. Anfechtungsberechtigt ist also von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (zB VfSlg. 11369/1987). Daß diese Voraussetzung beim antragstellenden Ehemann nicht vorliegt, ergibt sich sinngemäß aus dem vorhin Gesagten.

III. Diese Beschlüsse konnten

gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

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