VfGH B732/93

VfGHB732/9328.2.1994

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §17 Abs1 TierärzteG mit E v 28.02.94, G261/93.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission bei der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs vom 4. Februar 1993, Z Ds 14/92, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, insoweit gegen §17 Abs1 Tierärztegesetz verstoßen zu haben, als er in einer standeswidrigen Weise Werbung und sich somit eines des tierärztlichen Berufsstandes unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht habe. Dadurch habe er ein Disziplinarvergehen nach §53 Abs1 Tierärztegesetz begangen.

In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, daß "die Disziplinarkommission bei der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs nicht die für ein Tribunal notwendige Unabhängigkeit und Unbefangenheit" aufweist und er daher in seinen nach Art5 EMRK und Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sei.

2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

II. 1. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 30. November 1993 beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des §17 Abs1 Tierärztegesetz zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G261/93, hat der Verfassungsgerichtshof §17 Abs1 Tierärztegesetz als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß deren Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

3. Der Bescheid war daher aufzuheben.

4. Mit seinen sonstigen Beschwerdevorbringen wird der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1992, B1001/90, verwiesen.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten. Durch die Zuerkennung des Pauschalsatzes werden sämtliche Kosten für den Schriftsatzaufwand sowie für Stempelmarken abgegolten.

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