Normen
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
VfGG §62 Abs1
Sbg JagdG 1977 §70
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
VfGG §62 Abs1
Sbg JagdG 1977 §70
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Der Antragsteller ist seinen Angaben zufolge Halter eines Rettungshundes und nimmt als Mitglied der österreichischen Rettungshundebrigade mit seinem Hund an Rettungseinsätzen teil. Er begehrt mit dem vorliegenden, auf Art140 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten Antrag, §70 des Salzburger JagdG 1977, LGBl. 94, aus näher dargelegten Gründen als verfassungswidrig aufzuheben.
Die angefochtene Gesetzesstelle hat folgenden Wortlaut:
"Wildernde Hunde und Katzen
§70
Hunde, die abseits von Häusern oder Herden allein jagend angetroffen werden, und Katzen, die im Walde umherstreifen, können vom Jagdinhaber oder von den in seinem Jagdbetrieb verwendeten oder zur Ausübung der Jagd zugelassenen Personen gefangen oder getötet werden. Dem Eigentümer solcher getöteter Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz."
2. Das Salzburger JagdG 1977 trat gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des JagdG 1993, LGBl. 100, am 1. Jänner 1994 außer Kraft (§161 Abs1 und 2 leg.cit.). Im nunmehr geltenden Jagdgesetz wurde der gleiche Gegenstand in §102 geregelt, welcher wie folgt lautet:
"Wildernde Hunde und Katzen
§102
Hunde, die außerhalb der Einwirkung ihres Halters abseits von Häusern, Herden oder öffentlichen Straßen und Wegen jagend angetroffen werden, sowie im Wald herumstreifende Katzen, können vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden. Keinesfalls getötet werden dürfen jedoch gekennzeichnete Behinderten-, Dienst-, Rettungs- und Lawinensuchhunde. Der Abschuß eines Hundes ist der jeweiligen Gemeinde zu melden, die, wenn möglich, den Tierhalter zu verständigen hat. Dem Eigentümer derart getöteter Tiere gebührt kein Schadenersatz."
3. Der Einschreiter bringt zur Antragslegitimation - sinngemäß auf das Wesentliche zusammengefaßt - vor, daß er bei durch seinen Suchhund unterstützten Rettungseinsätzen notwendigerweise den Hund frei laufen lassen müsse; es sei unumgänglich, daß sich das Tier mitunter hunderte Meter von seinem Herrn entferne. Somit bestehe die Gefahr, daß der Suchhund - einer Fährte folgend - als "allein jagend" beurteilt und gemäß der angefochtenen Gesetzesstelle gefangen oder getötet werde.
Nach der - bereits erwähnten - Aufhebung des Salzburger JagdG 1977, damit auch des angefochtenen §70, durch das JagdG 1993 äußerte sich der Antragsteller dahin, daß diesem Umstand für das anhängige Gesetzesprüfungsverfahren keine verfahrensrechtliche Bedeutung zukomme, und begründete diese Ansicht damit, daß die materielle Gesetzeslage keine wesentliche Änderung erfahren habe.
II. Der Antrag erweist sich als nicht zulässig.
Nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG bildet eine Voraussetzung des sogenannten Individualantrages auf Gesetzesprüfung, daß das Gesetz - ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides - für die anfechtende Person wirksam geworden ist; grundsätzlich das gleiche gilt gemäß dem kraft des letzten Satzteiles in Art140 Abs1 B-VG sinngemäß heranzuziehenden Art89 Abs3 B-VG, welcher von der - außer Kraft getretenen - anzuwendenden Rechtsvorschrift spricht.
Unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens ist es nun ausgeschlossen, daß der bereits außer Kraft getretene §70 des Salzburger JagdG 1977 für den Einschreiter noch Wirkungen entfaltet; ein angenommener Zugriff auf seinen Hund wäre nämlich ausschließlich auf dem Boden der neuen Gesetzeslage zu beurteilen. Dem Antragsteller fehlt darum die - nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch in dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes - erforderliche Legitimation zur Anfechtung (vgl. dazu VfGH 9. Juni 1992, G37,38/92, m.w.N.). Die der später erstatteten Äußerung zugrundeliegende Meinung des Antragstellers, das Gesetzesprüfungsverfahren sei in Ansehung der entsprechenden Bestimmung des neuen Gesetzes fortzusetzen, ist völlig verfehlt; der Prüfungsgegenstand ist nämlich durch das (ursprüngliche) Antragsbegehren i.S. des §62 Abs1 VerfGG ("bestimmte Stellen des Gesetzes") festgelegt und es besteht für einen Austausch des Prüfungsgegenstandes in der vom Einschreiter gedachten Weise keinerlei gesetzliche Handhabe.
Der Antrag war daher zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z 2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.
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