VfGH B1440/94

VfGHB1440/9427.9.1994

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung nach dem Oö StarkstromwegeG mangels Instanzenzugserschöpfung. Kein Parteienantrag auf Übergang der Zuständigkeit - der als einzige Landesinstanz zuständigen Oberösterreichischen Landesregierung (§22 Oö StarkstromwegeG) - auf den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gem. Art12 Abs3 B-VG.

Normen

B-VG Art12 Abs3
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Oö StarkstromwegeG §22
B-VG Art12 Abs3
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Oö StarkstromwegeG §22

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Die oberösterreichische Landesregierung erteilte mit Bescheid vom 12. April 1994 der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG unter Berufung auf die §§1 bis 3, 7 bis 9 und 22 des OÖ Starkstromwegesetzes 1970, LGBl. für Oberösterreich Nr. 1/1971, unter bestimmten Bedingungen und Auflagen die elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer 110-kV-Leitung vom Umspannwerk Friensdorf bis zum geplanten Umspannwerk Freistadt in einer Länge von ca. 17 km (Pkt. I.a und I.b des Spruches), gab im Pkt. II des Spruches näher bezeichneten "Forderungen" (Einwendungen) gemäß §7 des OÖ Starkstromwegegesetzes 1970 keine Folge, verwies geltend gemachte privatrechtliche Ansprüche auf ein gesondert durchzuführendes Entschädigungsverfahren bzw. auf den Zivilrechtsweg (Pkt. III des Spruches) und erlegte der antragstellenden Gesellschaft die Tragung der Verfahrenskosten auf (Pkt. IV des Spruches).

Gegen diesen Bescheid - und zwar ersichtlich gegen dessen Spruchpunkte I bis III - richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde einer betroffenen Grundeigentümerin, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein faires Verfahren vor einem Tribunal im Sinne des Art6 EMRK sowie die Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, nämlich der §§7 Abs1 und 19 des OÖ Starkstromwegegesetzes 1970 behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

II. 1. Der angefochtene Bescheid betrifft eine Angelegenheit des Elektrizitätswesens im Sinne des Art12 Abs1 Z5 B-VG (vgl. zB VfSlg. 12441/1990).

Bezüglich dieser Angelegenheiten bestimmt Art12 Abs3 B-VG, daß in den dort genannten Fällen (darunter, wenn die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig war) die Zuständigkeit an das sachlich zuständige Bundesministerium übergeht, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt; sobald dieses entschieden hat, treten die bisher gefällten Bescheide der Landesbehörden außer Kraft.

Im vorliegenden Beschwerdefall war die oberösterreichische Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig (§22 des OÖ Starkstromwegegesetzes 1970). Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides weist ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Parteienantrages auf Übergang der Zuständigkeit auf den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hin.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen er keinen Anlaß sieht, in der durch Art12 Abs3 B-VG geschaffenen und durch das BG BGBl. 62/1926 idF des §13 Z9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. 76, näher ausgeführten Rechtschutzeinrichtung einen Instanzenzug im Sinne des Art144 Abs1 B-VG erblickt, dessen Nichterschöpfung die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes bewirkt und zur Zurückweisung der Beschwerde führt (vgl. etwa VfSlg. 8798/1980, 11127/1986 und 12373/1990). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Da die Nichtzuständigkeit im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung offenbar ist, konnte die Zurückweisung der Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

2. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung gemäß Art144 Abs3 B-VG und §87 Abs3 VerfGG nur für den - hier nicht gegebenen - Fall vorgesehen ist, daß der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde ablehnt oder in der Sache selbst abweislich erkennt, nicht aber auch für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde.

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