VfGH B1116/92

VfGHB1116/925.10.1994

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Teilflächenwidmungsplanes Salzburg-Nordost vom 30.04.82 insoweit, als darin zwischen der Samstraße, dem Alterbach und einer Gleisanlage die Widmung "Verkehrsfläche" ausgewiesen ist, mit E v 05.10.94, V7/94.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Stadt Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-

bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauberufungskommission der Stadt Salzburg wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks eines Teiles der bestehenden Kohlenlagerhalle zum Zwecke der Aufstellung einer Rohöldestillationsanlage sowie zur Durchführung der dadurch bedingten Umbauten auf den Grundparzellen 46/4, KG Itzling, und 2896 und 2897/1, KG Hallwang II, unter anderem deswegen abgewiesen, da sie der durch den Flächenwidmungsplan angegebenen Widmung widerspricht.

2. Gegen diesen Bescheid der Bauberufungskommission der Stadt Salzburg richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter anderem wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

II. Aus Anlaß der vorliegenden

Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 14. Dezember 1993 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Teilflächenwidmungsplanes Salzburg-Nordost, Beschluß des Gemeinderates der Stadt Salzburg vom 30. April 1982, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 12/82, S. 6, insoweit von Amts wegen zu prüfen, als darin zwischen der Samstraße und dem Alterbach, KG Hallwang II, die Widmung "Verkehrsfläche" ausgewiesen ist.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V7/94, hat der Verfassungsgerichtshof diesen Teilflächenwidmungsplan insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als darin zwischen der Samstraße im Norden, dem Alterbach im Süden und der im Plan verzeichneten Gleisanlage im Osten die Widmung "Verkehrsfläche" ausgewiesen ist.

III. Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach der Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-

enthalten.

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