Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Das Oberlandesgericht Linz stellt aus Anlaß einer bei ihm anhängigen Sozialrechtssache wegen Gewährung einer Ausgleichszulage gestützt auf Art89 Abs2 B-VG den Antrag, §149 Abs7 GSVG idF der 16. und 17. GSVG-Novelle und §149 Abs8 GSVG idF der 16. GSVG-Novelle als verfassungswidrig aufzuheben. Nach einer kurzen Schilderung des bisherigen Prozeßverlaufes erklärt das Oberlandesgericht Linz, sich den vom Kläger in der Berufung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken anzuschließen,
"... zumal es auch der Oberste Gerichtshof zu 10 Ob S 212/91 vom 25.2.1992 in einem gleichgelagerten Fall für geboten erachtete, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des §149 Abs7 und 8 GSVG zu stellen. Das Berufungsgericht übernimmt die vom Obersten Gerichtshof in dieser Entscheidung ausführlich vorgetragenen Argumente und verweist, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf diese Ausführungen."
2. Der Antrag ist unzulässig.
Anträge mit dem Begehren, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, müssen nach §62 Abs1 VerfGG die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darlegen. Das Fehlen einer solchen Darlegung von Bedenken ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozeßhindernis, also ein Zurückweisungsgrund (vgl. VfSlg. 11400/1987, 11507/1987, 11888/1988, 12262/1990, 12263/1990 u.v.a.).
Die Verweisung des Oberlandesgerichtes Linz hinsichtlich seiner Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des §149 Abs7 und 8 GSVG auf einen Schriftsatz des Obersten Gerichtshofes genügt diesem Erfordernis der detaillierten Darlegung der Bedenken jedoch nicht. Denn wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, stellen Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes keine gesetzmäßige Darlegung von Bedenken dar und sind unbeachtlich (vgl. VfSlg. 8241/1978 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des OGH und des VwGH, VfSlg. 11611/1988, 12312/1990 und VfGH 15.6.1992 G59/92,V13/92).
Der vorliegende Antrag war daher in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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