Normen
B-VG Art144 Abs1 / Weisung
Wr DienstO 1966
B-VG Art144 Abs1 / Weisung
Wr DienstO 1966
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1.a) Der Beschwerdeführer steht nach seinen Angaben in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Die Magistratsdirektion der Stadt Wien richtete an ihn ein mit 26. November 1992 datiertes, mit "Der Magistratsdirektor:" gefertigtes Schreiben folgenden Wortlautes:
"Sehr geehrter Herr Universitätsprofessor!
Sie werden mit sofortiger Wirksamkeit von Ihrer bisherigen Funktion als ärztlicher Institutsvorstand des Pathologisch - bakteriologischen Institutes am Sozialmedizinischen Zentrum Ost - Krankenhaus enthoben."
b) Gegen diese vom Beschwerdeführer als Bescheid, hilfsweise als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertete Erledigung richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die kostenpflichtige Feststellung begehrt wird, daß der Beschwerdeführer durch diese Erledigung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.
2. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist ua. das Vorliegen eines Bescheides (s. etwa VfSlg. 4903/1965, 5731/1968, 6140/1970, 6252/1970, 6603/1972, 6821/1972, 7158/1973). Zur Entscheidung über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, sind gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG ausschließlich die Unabhängigen Verwaltungssenate berufen. Dem Verfassungsgerichtshof kommt in diesen Angelegenheiten seit dem Inkrafttreten der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. 685 (mit 1. Jänner 1991; s. dazu ArtX Abs1 Z1 dieses Bundesverfassungsgesetzes), keine Zuständigkeit (mehr) zu.
Die angefochtene Erledigung hat die Anordnung einer Verwendungsänderung zum Inhalt. Nach dem hier maßgeblichen Gesetz über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1966 - DO 1966), LGBl. 37/1967 idgF, ist für die Anordnung einer Verwendungsänderung nicht die Bescheidform vorgeschrieben. Eine solche Anordnung hat daher nicht im Wege eines Bescheides, sondern durch innerdienstliche Weisung (Dienstauftrag) zu ergehen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 11362/1987 mwH).
3. Die angefochtene Erledigung ist denn auch weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung unterteilt. Auch sonst ist in keiner Weise erkennbar, daß die belangte Behörde mit ihrer Erledigung einen Bescheid erlassen wollte (s. dazu zB VfSlg. 8560/1979; vgl. etwa auch VfSlg. 6527/1971).
Ebensowenig handelt es sich hiebei um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, weil die Nichtbefolgung einer derartigen Anordnung nicht zur unmittelbaren Anwendung von Zwang führt (vgl. VfSlg. 8688/1979, 11362/1987 mwH).
Die bekämpfte Erledigung ist somit bloß ein schriftlicher Dienstauftrag, der als innerer Verwaltungsakt einer Anfechtung mit Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG entzogen ist (vgl. VfSlg. 9420/1982 mwH, 9797/1983, 9866/1983, 11362/1987).
4. Vertritt der betroffene Beamte die Auffassung, daß die durch Weisung angeordnete Verwendungsänderung rechtswidrig ist, so hat er die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit der Weisung zu beantragen. Der Umstand, daß die DO 1966 (oder eine andere gesetzliche Vorschrift) keine derartige Regelung enthält, steht dem nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 7455/1974, 8047/1977, 9105/1981, 9993/1984; vgl. etwa VwSlg. 9662 A/1978 ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nämlich nicht nur dann zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, sondern auch dann, wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie - was in einem Fall der hier in Rede stehenden Art zutrifft - für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse einer Partei liegt. Die Weisung selbst kann der betroffene Beamte hingegen nicht mit Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anfechten (VfSlg. 9420/1982, 9797/1983, 11362/1987).
Da im vorliegenden Fall, wie dargelegt, der angefochtenen Erledigung die Bescheidqualität mangelt, fehlt es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand. Die Beschwerde war darum als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß es eines näheren Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte. Insbesondere war bei diesem Ergebnis auch nicht die Frage zu prüfen, ob etwa sonstige Prozeßhindernisse vorliegen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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