VfGH B1068/93

VfGHB1068/931.12.1993

Einstellung des Verfahrens nach dem Tod des Beschwerdeführers.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien wurde die gemäß Art129a B-VG erhobene Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers, durch seine Festnahme am 7. August 1991 sowie die daran anschließende Anhaltung bis zum folgenden Tage, 5.00 Uhr, und durch die Art der Festnahme in seinen Rechten verletzt worden zu sein, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist laut Auskunft des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. Dezember 1993 am 8. November 1993 verstorben.

Über eine Beschwerde kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtenen Bescheid eingreift (vgl. VfGH 27.9.1979, B132/79, 29.9.1993, B1033/90, VfSlg. 9124/1981, 9637/1983).

Der angefochtenen Bescheid betraf ausschließlich höchstpersönliche Rechte des Beschwerdeführers, nämlich das von ihm in Anspruch genommene Recht auf persönliche Freiheit und das durch Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Da in Ansehung der Rechtswirkungen des Bescheides eine Rechtsnachfolge daher nicht in Betracht kommt, war das Verfahren einzustellen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

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