VfGH B681/91

VfGHB681/9124.2.1992

Zurückweisung der Beschwerde mangels Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung des Bundesministers für Justiz; Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
StVG §134 Abs6
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
StVG §134 Abs6

 

Spruch:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit seiner nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde wendet sich der Einschreiter - er befindet sich in Strafhaft in der Strafvollzugsanstalt Garsten - "gegen den Erlaß 410.910/38-V6/91" des Bundesministers für Justiz vom 17. Mai 1991 und behauptet die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Er bringt vor, er sei am 7. Feber 1991 aus der Strafvollzugsanstalt Hirtenberg in die Strafvollzugsanstalt Garsten überstellt worden. Dort könnten ihn seine Lebensgefährtin und sein sieben Monate alter Sohn nicht besuchen; er könne in dieser Anstalt auch keiner adäquaten Arbeit nachgehen. Mit dem angefochtenen Erlaß habe der Bundesminister für Justiz ein Gesuch um Strafortsänderung vom 7. März 1991 abgelehnt.

Aus den Verwaltungsakten, die der Verfassungsgerichtshof beigeschafft hat, ergibt sich, daß der Bundesminister für Justiz den Leiter der Strafvollzugsanstalt Garsten am 17. Mai 1991 ersuchte, dem Einschreiter zu seiner Eingabe vom 7. März 1991 mitzuteilen, er habe keinen Anlaß gefunden, gemäß §134 Abs6 StVG die Fortsetzung des Strafvollzuges in einer anderen Anstalt anzuordnen. Neben Belags- und Sicherheitsgründen sei maßgebend gewesen, daß gegenüber den der Klassifizierung zugrundeliegenden Umständen keine wesentliche Änderung eingetreten sei.

2.1. Aus den Bestimmungen des StVG ergibt sich kein Recht eines Strafgefangenen, in einer bestimmten Anstalt angehalten zu werden (vgl. VfSlg. 10567/1985, 11137/1986).

Vor diesem Hintergrund kann die formlose Erledigung des Bundesministers vom 17. Mai 1991 nur als bloße Mitteilung, nicht aber als vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer Bescheid gewertet werden. Es fehlt daher an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.

2.2. Da die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung somit als offenbar aussichtslos erscheint, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

2.3. Die Beschwerde selbst war wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

2.4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

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