Normen
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
Spruch:
§28 Abs1 Z1 lita des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990, war bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Aus Anlaß einer zu B479/92 anhängigen Beschwerde gegen einen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien, mit dem die Beschwerdeführerin wegen Übertretung nach §28 Abs1 Z1 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975 (AuslBG) in der Fassung der Novelle BGBl. 450/1990, schuldig erkannt wurde, hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung eingeleitet.
Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1991, G294/91, hatte der Verfassungsgerichtshof bereits die Verfassungswidrigkeit des §28 Abs1 Z1 lita AuslBG, BGBl. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. 231/1988 - also vor der Novelle BGBl. 450/1990 -, wegen Verstoßes gegen den im Verfassungsrang stehenden Art6 EMRK festgestellt, weil es am 3. September 1958 keine Verwaltungsvorschrift gegeben hat, nach der die Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung unter (Verwaltungs)Strafe gestellt war und daher der (österreichische) Vorbehalt zu Art5 EMRK die Durchführung eines derartigen Strafverfahrens (ausschließlich) vor einer Verwaltungsbehörde nicht deckte. Aus denselben Gründen schienen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der lita des §28 Abs1 Z1 AuslBG idF BGBl. 450/1990 zu bestehen.
Die Bundesregierung hat - wie schon im Verfahren G294/91 - auch in diesem Verfahren auf eine Äußerung verzichtet.
II. Das Gesetzesprüfungsverfahren ist zulässig. Es hat sich nichts ergeben, was gegen die Zulässigkeit der Anlaßbeschwerde und die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung sprechen würde.
Die Bedenken des Gerichtshofes sind auch begründet. Da sie jenen im vorausgegangenen Gesetzesprüfungsverfahren G294/91 entsprechen und nichts Neues hervorgekommen ist, kann auf das Ergebnis dieses Verfahrens verwiesen werden.
Die Bedenken des Gerichtshofes beziehen sich allerdings nur auf die Rechtslage vor der Einführung der Unabhängigen Verwaltungssenate. Er hat sich daher in diesem Verfahren auf den Ausspruch zu beschränken, daß die Bestimmung bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 verfassungswidrig war.
Der Ausspruch über die Kundmachung stützt sich auf Art140 Abs5 B-VG.
Da von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, hat der Gerichtshof von einer mündlichen Verhandlung abgesehen (§19 Abs4 VerfGG).
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