VfGH G85/91

VfGHG85/9126.2.1991

Zurückweisung des Antrags eines Gerichtes auf Aufhebung des §94 ASVG mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
ASVG §94
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
ASVG §94

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 4. Februar 1991 eingelangten Antrag des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht wird gemäß Art89 und Art140 B-VG begehrt, "§94 ASVG wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben". Dem Berufungsverfahren liegt ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 29. August 1989 zugrunde, mit dem die Klägerin zum Rückersatz von Leistungen aus der Pensionsversicherung, deren Ausmaß ua. auch vom Ruhen eines Teiles der Pension infolge des Zusammentreffens einer Alters- und Witwenpension abhängt, verpflichtet wurde; der Antrag betrifft §94 ASVG in der geltenden Fassung sowie in den Fassungen ab der 33. ASVG-Novelle.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1990, G33,34/89 ua., §94 ASVG in der Fassung der 49. Novelle (BGBl. Nr. 294/1990) als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 1991 in Wirksamkeit tritt, und darüber hinaus ausgesprochen, daß §94 ASVG in den Fassungen von der 31. Novelle (BGBl. Nr. 775/1974) bis zur 48. Novelle (BGBl. Nr. 642/1989) verfassungswidrig war.

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. in diesem Sinne VfSlg. 8277/1978 und 9748/1983) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein. Auf Grund des oben (Pkt. 2) zitierten Erkenntnisses ist §94 ASVG idF der 49. Novelle bis zum Ablauf der gesetzten Frist für das Wirksamwerden der Aufhebung verfassungsrechtlich unangreifbar.

Der Antrag des OLG Wien ist daher mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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