VfGH B392/89

VfGHB392/8914.6.1991

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §5 Bgld WeinbauG 1980 mit E v 14.06.91, G1/91.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Burgenland ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 7. September 1988 wurde über den Beschwerdeführer wegen Bewirtschaftung einer gesetzwidrig angelegten Rebpflanzung auf dem Grundstück Nr. 3025, KG Pamhagen, unter Berufung auf §5 iVm §23 Abs3 litb des Gesetzes vom 9. Oktober 1980 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Weinbaues (Weinbaugesetz 1980), LGBl. für das Burgenland 38/1980 idF LGBl. 54/1987, eine Geldstrafe in der Höhe von 6.510 S sowie für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt.

Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß das Auspflanzen von Weinreben außerhalb von Weinbaufluren (iS des §1 des Weinbaugesetzes 1980 idF der Novelle LGBl. 18/1985) sowie die Bewirtschaftung gesetzwidriger Rebpflanzungen nicht gestattet seien.

2. Die Bgld. Landesregierung gab der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung mit Bescheid vom 10. Oktober 1988 keine Folge.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm.

4. Die Bgld. Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und (der Sache nach) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Wortes "Nachpflanzen," im ersten Satz sowie des zweiten Satzes des §5 des Weinbaugesetzes 1980 einzuleiten.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G1/91, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Weinbaugesetzes 1980 gesetzwidrig waren.

III. Die belangte Behörde hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig beeinflußt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten.

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