VfGH V44/89

VfGHV44/8927.2.1990

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 16.3.1989, mit der alle unbebauten, als Wohngebiet eingetragenen Grundflächen in Wohngebiet W2 umgewidmet werden

Normen

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

1. Mit ihrem der Sache nach auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt die einschreitende Gesellschaft, die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 16. März 1989 (gemeint wohl vom 18. Mai 1989), soweit mit ihr der antragstellenden Gesellschaft gehörende Grundstücke auf "Wohngebiet-W 2" umgewidmet wurden, als gesetzwidrig aufzuheben.

Nach der unwidersprochen gebliebenen Äußerung der Tiroler Landesregierung ist bei der Stadtgemeinde Kitzbühel ein Baubewilligungsverfahren betreffend diese Grundstücke anhängig.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch die genannten Verfassungsbestimmungen dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10481/1985, 10958/1986).

Im vorliegenden Fall steht der antragstellenden Gesellschaft ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Verordnung zur Verfügung:

Bei der Stadtgemeinde Kitzbühel ist ein Verfahren über ein Bauansuchen der antragstellenden Gesellschaft anhängig. Bei der Entscheidung der Gemeindebehörden über das Bauansuchen ist die hier bekämpfte Verordnung zugrundezulegen. Die behauptete Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung kann die antragstellende Gesellschaft nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geltend machen.

Dieser Weg ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Anfechtung von Flächenwidmungsplänen in Tirol durch Grundeigentümer (vgl. zB VfSlg. 11332/1987 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur) nur dann unzumutbar, wenn der Antragsteller allein für diesen Zweck die nach der Tiroler Bauordnung für ein Bauansuchen erforderlichen Planunterlagen anfertigen lassen müßte. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weil ein Bauverfahren bereits im Gang ist und man andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes gelangen würde.

3. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG mangels Legitimation der antragstellenden Gesellschaft zurückzuweisen.

Kosten an die Stadtgemeinde Kitzbühel sind nicht zuzusprechen, weil solche nur einem obsiegenden Antragsteller zustehen (§61a VerfGG).

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