VfGH B953/89

VfGHB953/891.3.1990

Ablehnung der Beschwerde hinsichtlich des ersten Absatzes des Spruches des angefochtenen Bescheides; Zurückweisung hinsichtlich des zweiten und dritten Absatzes des Spruches mangels normativen Inhaltes

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

 

Spruch:

1. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit sie sich gegen die Zurücknahme der Bewilligung zum Halten einer ärztlichen Hausapotheke (erster Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides) wendet.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beteiligten Mag. J B zu Handen seines Rechtsvertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung

I. 1. Der Landeshauptmann von Salzburg bewilligte mit Bescheid vom 14. Juli 1978 Dr. F N - einem Arzt mit der Ordination in Kaprun - das Halten einer ärztlichen Hausapotheke. Mit Bescheid vom 5. August 1988 erteilte er Mag. J B die Genehmigung zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke in Kaprun.

Nachdem der Inhaber der neuen öffentlichen Apotheke bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See einen diesbezüglichen Antrag gestellt hatte, nahm die Bezirkshauptmannschaft mit dem ersten Absatz des Bescheides vom 18. Juli 1989 die Dr. N seinerzeit erteilte Bewilligung zum Halten einer ärztlichen Hausapotheke gemäß §29 Abs3 des Apothekengesetzes, RGBl. 5/1907 idF der Novelle BGBl. 502/1984 (im folgenden: ApG) mit 27. Juli 1989 zurück.

Sodann lautet es im Spruch (2. und 3. Absatz) dieses Bescheides:

"Gleichzeitig wird festgestellt, daß der Inhaber der nunmehr in Kaprun errichteten öffentlichen Apotheke, Herr Mag. J B, über Begehren des Herrn Dr. N verpflichtet ist, die brauchbaren Vorräte der Hausapotheke abzulösen. Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt sich jedoch nur auf solche Mittel, welche der Apotheker zufolge behördlicher Verfügung (§7 leg.cit.) vorrätig halten muß und nur von solchen Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfang der zu errichtenden Apotheke entspricht.

Wird über den Rücknahmepreis eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht erzielt, so wird dieser Preis im Wege einer Schätzung unter behördlicher Leitung errechnet bzw. festgesetzt."

2. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 18. Juli 1989 erhebt Dr. F N die vorliegende, auf Art144 (Abs1) B-VG gestützte Beschwerde. Darin wird die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§29 Abs3 bis 7 ApG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3.a) Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See als belangte Behörde legte zwar die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

b) Mag. J B (der Beteiligte dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens) gab eine Äußerung ab, in der er für die kostenpflichtige Abweisung bzw. Zurückweisung der Beschwerde eintritt.

II. 1. Mit dem ersten Absatz des angefochtenen Bescheides vom 18. Juli 1989 wurde die Bewilligung zum Halten einer ärztlichen Hausapotheke gemäß §29 Abs3 ApG zurückgenommen.

Dieser Bescheidteil hat normative Wirkung.

Der administrative Instanzenzug ist erschöpft (§29 Abs5 letzter Satz ApG).

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die gegen den ersten Absatz des bekämpften Bescheides gerichtete Beschwerde zulässig.

2. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ua. dann ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt in Ansehung des ersten Absatzes des angefochtenen Bescheides die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die gerügte Rechtsverletzung wäre im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer unrichtigen Auslegung des Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Im übrigen ist auf den im Verwaltungsakt erliegenden Antrag des Beteiligten vom 13. Juni 1989, die dem Beschwerdeführer erteilte Hausapothekenbewilligung zurückzunehmen, zu verweisen.

Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, im erwähnten Umfang von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen - §19 Abs3 Z1 VerfGG (Punkt 1. des Spruches).

III. 1. Hingegen entbehren die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen weiteren Absätze (die Absätze 2 und 3) jeden normativen Inhaltes. Sie weisen lediglich auf den Inhalt des §29 Abs6, 7 und 8 erster Satz ApG hin und geben nur den Gesetzestext im wesentlichen wörtlich wieder, ohne ihn zu interpretieren oder zu konkretisieren. Diese Bestandteile haben sohin bloß belehrende Wirkung und stellen weder Rechtsverhältnisse verbindlich fest noch gestalten sie solche. Ihnen kommt mithin nicht die Qualität einer beim Verfassungsgerichtshof nach Art144 B-VG anfechtbaren Erledigung zu.

Mangels eines geeigneten Beschwerdegegenstandes war die Beschwerde in diesem Umfang wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen - §19 Abs3 Z2 lita VerfGG (Punkt 2. des Spruches).

2. Die Kostenentscheidung (Punkt 3. des Spruches) gründet sich auf §88 VerfGG.

In den dem Beteiligten zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten.

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