Normen
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag StVO 1960 §45 Abs2a
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag StVO 1960 §45 Abs2a
Spruch:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Mit Verordnung haben
- a) der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Verordnung vom 2. November 1989, BGBl. 528/1989),
- b) die Oberösterreichische Landesregierung (Verordnung vom 20. November 1989, LGBl. 78/1989),
- c) die Steiermärkische Landesregierung (Verordnung vom 13. November 1989, LGBl. 92/1989),
- d) die Salzburger Landesregierung (Verordnung vom 13. November 1989, LGBl. 98/1989),
- e) die Tiroler Landesregierung (Verordnung vom 7. November 1989, LGBl. 71,72/89),
- f) die Bezirkshauptmannschaft Bludenz (Verordnung vom 21. November 1989, Zl. III-V/533/89),
- g) die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (Verordnung vom 20. November 1989, Zl. 4/64-51-4/89),
- h) die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (Verordnung vom 8. November 1989, Zl. 4a-509/2),
- i) die Bezirkshauptmannschaft Kufstein (Verordnung vom 20. November 1989, Zl. A-263/13b-89),
- j) die Bezirkshauptmannschaft Landeck (Verordnung vom 10. November 1989, Zl. 3-2999/3),
- k) die Bezirkshauptmannschaft Lienz (Verordnung vom 13. November 1989, Zl. 404/29-89),
- l) die Bezirkshauptmannschaft Hermargor (Verordnung vom 20. November 1989, Zl. 6-2001/16/89),
- m) die Bezirkshauptmannschaft Villach (Verordnung vom 20. November 1989, Zl. 93-136/89-6) und
- n) die Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau (Verordnung vom 17. November 1989, Zl. E-131/7/89),
jeweils ein Nachtfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr auf jeweils näher bezeichneten Straßenzügen verfügt. Diese Verordnungen traten jeweils mit 1. Dezember 1989 in Kraft.
2. Mit den vorliegenden, auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Anträgen begehren die Einschreiter, bei denen es sich durchwegs um Transportunternehmen handelt, die zitierten Verordnungen zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben. Sie begründen ihre Antragslegitimation gleichlautend wie folgt:
"Durch die angefochtenen Verordnungen wird der Antragstellerin eine Rechtspflicht auferlegt, die in ihre Rechtssphäre unmittelbar und aktuell eingreift, ohne daß es hiefür einer behördlichen Entscheidung bedarf. Für den Fall eines Zuwiderhandelns gegen das Nachtfahrverbot muß die Antragstellerin, bzw. deren Angestellte mit der Verhängung von Verwaltungsstrafen und sonstigen behördlichen Maßnahmen rechnen, was ihr nicht zumutbar ist. Es steht der Antragstellerin auch ein anderer zumutbarer Weg nicht zur Verfügung, um sich gegen die rechtswidrigen Verordnungen zur Wehr setzen zu können. Die Eingriffe in die Rechtssphäre der Antragstellerin erblickt die Antragstellerin in einem schweren Eingriff in das Eigentumsrecht der Antragstellerin in Bezug auf die ihr gehörigen LKW's deren Wert mit einem Schlag um die vorher angeführten Beträge nach Ankündigung des Nachtfahrverbotes und durch die in Kraft getretenen Verordnungen gesunken ist. Die Antragstellerin erblickt auch einen Eingriff in ihre Rechtssphäre in Hinblick auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht darin, daß die Verwendungsmöglichkeit ihres LKW-Bestandes entscheidend eingeschränkt wurde. In die Rechtssphäre der Antragstellerin wurde aber auch durch Verletzung des Rechtes der Antragstellerin auf gleiche und sachgemäße Regelung (Gleichheitsgrundsatz) eingegriffen. Die Antragslegitimation der Antragstellerin ist daher gegeben."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Frage der Zulässigkeit der Anträge erwogen:
1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Anfechtungsberechtigt ist also nur der Normadressat, in dessen Rechtssphäre in einer nach Art und Ausmaß im Gesetz eindeutig bestimmten Weise nicht bloß potentiell, sondern aktuell eingegriffen wird und dem ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit nicht zur Verfügung steht (vgl. VfSlg. 8009/1977 u.v.a.). Dabei ist von jenen Wirkungen der Norm auszugehen, durch die sich der Antragsteller beschwert erachtet (vgl. VfSlg. 8060/1977, 8553/1979).
2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in mehreren Beschlüssen dargetan, daß die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung gemäß §45 StVO 1960 zur Bekämpfung einer mittels Verordnung verhängten Verkehrsbeschränkung einen zumutbaren Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit dieser Verordnung eröffnet (vgl. VfGH v. 6.12.1984, V93/82; VfSlg. 10302/1984). Auch nach dem für den vorliegenden Fall anzuwendenden §45 Abs2 a StVO 1960 in der Fassung BGBl. 562/1989 besteht die Möglichkeit für die Antragsteller, in einem (auf Antrag der Betroffenen einzuleitenden) Verwaltungsverfahren abzuklären, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung vom allgemeinen Fahrverbot gegeben sind. Sind die Voraussetzungen gegeben, so hat die Behörde durch Erteilung der beantragten Bewilligung die sonst für jedermann eintretende Verkehrsbeschränkung für die Antragsteller aufzuheben. Damit steht diesen ein Mittel zu Verfügung, die Wirkungen der Verordnung(en) von sich abzuwenden oder aber - wenn dieser Weg aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolglos bleiben sollte - in einer Beschwerde gegen den die Ausnahme versagenden (letztinstanzlichen) Bescheid die Frage der Gesetzmäßigkeit des Verbotes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Diesen Weg hält der Gerichtshof für zumutbar (vgl. VfSlg. 9740/1983).
Die Anträge waren daher mangels Legitimation der Antragsteller zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in der Fassung der Novelle BGBl. 353/1981 ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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