Normen
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Spruch:
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II. Der (Individual-)Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit den nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten und der Sache nach auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Eingaben vom 13. und 31. März 1990 begehrte der Einschreiter M H als Obmann der "C-Arbeitsgemeinschaft" sowohl namens dieser Vereinigung als auch im eigenen Namen, der Verfassungsgerichtshof möge "die Verfassungsmäßigkeit des Verordnungsblattes Nr. 9 vom 1. September 1989, Bundesministerium für Unterricht" prüfen und Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligen.
2.1.1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die "unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist." Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger - mit VfSlg. 8058/1977 eingeleiteter - Rechtsprechung ausführt, bildet es daher grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Betroffenen unmittelbar eingreift und sie - im Fall der Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG für die Antragsbefugnis fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985).
2.1.2. Der zu 1. genannte Antrag auf Prüfung des "Verordnungsblattes Nr. 9 vom 1. September 1989 (richtig: des Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport vom 10. Juli 1989, Z36145/67-I/10/89, kundgemacht im Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht, Kunst und Sport sowie Wissenschaft und Forschung vom 1. September 1989,
9. Stück) erweist sich - losgelöst von der nicht weiter untersuchten Frage des Zutreffens der sonstigen Prozeßvoraussetzungen - bereits aus folgenden Erwägungen als unzulässig: Die Anfechtungslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG setzt - wie zu 2.1.1. dargelegt - ua. voraus, daß die bekämpfte Verordnung unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift. Es ist nun nach Lage des Falles offenkundig, daß der an die Landesschulräte/den Stadtschulrat für Wien und die Pädagogischen Institute gerichtete Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport - in dem über die Fertigstellung des Medienpaketes "Materialien zur Sexualerziehung-Partnerschaft: Liebe mit Verantwortung", über den Anlaß für die Erarbeitung und den Werdegang dieses Paketes sowie über den Inhalt, die Bereitstellung und die Modalität der Anforderung dieser Materialien berichtet und um Unterstützung der Fortbildungsprogramme (: Lehrerfortbildungsveranstaltungen zu den Themen der Sexualerziehung) ersucht wird - vom Zweck und Inhalt her keinesfalls die Antragsteller zu Normadressaten hat und darum auch nicht in ihre Rechtssphäre iSd Art139 Abs1 letzter Satz B-VG unmittelbar eingreifen kann.
2.2.1. Da die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den zu Punkten 2.1.1. und 2.1.2. festgehaltenen Gründen mangels Legitimation also offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG 1953).
2.2.2. Der (Individual-)Antrag selbst war mangels (Antrags-)Legitimation der Einschreiter als unzulässig zurückzuweisen.
3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG 1953 und §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
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