Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz - Verw.akt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art87 Abs3
MRK Art6 Abs1 / Tribunal
MRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DSt 1872 §13 litb
DSt 1872 §55a - §55d
DSt 1872 §55e Abs2
DSt 1872 §56
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz - Verw.akt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art87 Abs3
MRK Art6 Abs1 / Tribunal
MRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DSt 1872 §13 litb
DSt 1872 §55a - §55d
DSt 1872 §55e Abs2
DSt 1872 §56
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Erkenntnis vom 14. Mai 1986 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vom Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland von der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von vier Monaten suspendiert.
Nachdem der Beschwerdeführer dieses Erkenntnis unbekämpft gelassen hatte, erging an ihn am 2. September 1986 ein Schreiben des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, in welchem ihm die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters angekündigt, drei dafür in Aussicht genommene Rechtsanwälte namhaft gemacht und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zur Auswahl des zu bestellenden Stellvertreters zu äußern. Da sich der Beschwerdeführer zum Schreiben vom 2. September 1986 nicht äußerte, bestellte der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 16. September 1986 einen mittlerweiligen Stellvertreter und veranlaßte des weiteren die nach §58 Abs1 des Gesetzes vom 1. April 1872, RGBl. Nr. 40, betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: DSt) gebotenen Verständigungen und Veröffentlichungen. Der Beschluß über die Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters wurde am 22. September 1986 per Post zugestellt; der Beschwerdeführer ließ das Poststück jedoch ungeöffnet.
Am 26. September 1986 verrichtete der Beschwerdeführer dessenungeachtet eine Tagsatzung als Vertreter der klagenden Partei im Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Bis dahin hatte der mittlerweilige Stellvertreter - nach Inhalt der Administrativakten - keine Tätigkeiten entfaltet.
1.2. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. Oktober 1987 wurde der Beschwerdeführer von dem wegen Verrichtung der Tagsatzung vom 26. September 1986 erhobenen Vorwurf des Suspensionsbruches freigesprochen.
1.3. Über Berufung des Kammeranwaltes wurde schließlich der Beschwerdeführer mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) vom 6. Februar 1989, Z Bkd 78/88-10, für schuldig erkannt, daß er ungeachtet der ihm vom Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingestellten Ausübung der Rechtsanwaltschaft am 26. September 1986 durch Verrichtung einer Tagsatzung als Vertreter der klagenden Partei im Verfahren des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, Z40 Cg 725/84, die Rechtsanwaltschaft ausgeübt habe, und über ihn gemäß §13 litb DSt die Strafe der Streichung von der Liste verhängt.
Dies wurde im wesentlichen wie folgt begründet:
"Feststeht, daß dem Beschuldigten seinerzeit mit Bestätigung durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission die Ausübung der Rechtsanwaltschaft eingestellt wurde, und zwar durch ein Erkenntnis, das ca. zwei Monate vor der Invollzugsetzung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer rechtskräftig geworden ist. ... Der Beschuldigte mußte nun damit rechnen, daß der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer dieses Erkenntnis in absehbarer Zeit in Vollzug setzen werde. Der Beschuldigte mußte auch damit rechnen, daß der Vollzug dieses Erkenntnisses mit der Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters erfolgen wird. Er konnte daher erwarten, daß in den nächsten Monaten ein Schreiben des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer an ihn ergehen wird, worin ihm der Vollzug mitgeteilt und gleichzeitig der mittlerweilige Stellvertreter bekanntgegeben wird. Vorher ergeht normalerweise bereits ein Schreiben, worin dem Beschuldigten einige Rechtsanwälte, die zur Bestellung als mittlerweiliger Stellvertreter vorgesehen sind, zur Auswahl bekanntgegeben werden. Der Beschuldigte hat jedoch alle diese Schreiben der Rechtsanwaltskammer nicht geöffnet und ungeachtet dessen eine Zivilverhandlung verrichtet, wobei er noch
... von der Verhandlungsrichterin darauf hingewiesen wurde, 'ob er
denn dies riskieren wolle'. ... Ungeachtet dieses Hinweises hat der Beschuldigte die Verhandlung verrichtet. Wenn es sich auch beim Suspensionsbruch sicher nicht um ein bloßes Formaldelikt handelt, so genügt nach Ansicht der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission dolus eventualis. Das Vorliegen eines dolus eventualis nimmt die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission im vorliegenden Fall auf Grund der vom Disziplinarrat festgestellten Tatsachen als gegeben an. Andernfalls hätte es ein zur Strafe der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft Verurteilter in der Hand, den Vollzug der Strafe dadurch zu verzögern, daß er Schreiben seiner Rechtsanwaltskammer nicht öffnet."
2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
2.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
3.1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor der OBDK verstießen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, weil für die OBDK der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung nicht gelte.
Die OBDK bestehe aus insgesamt 32 Mitgliedern, obwohl sie in Senaten, die sich jeweils lediglich aus vier Mitgliedern zusammensetzen, entscheide. Es sei daher möglich, eine Vielzahl von unterschiedlich zusammengesetzten Senaten aus den Mitgliedern der OBDK zu bilden, ohne daß sich im Gesetz "eine weitere Konkretisierung des erkennenden Senates durch eine generelle Norm" finde. Dem zur Auswahl der Mitglieder des erkennenden Senates berufenen Organ stünde es daher frei, ad hoc zur Entscheidung eines Verfahrens Richter zu bestimmen, was einer "Kabinettsjustiz" gleichkomme. Selbst wenn man infolge Fehlens einer dem Art87 Abs3 B-VG entsprechenden Bestimmung für Disziplinarbehörden das Gebot einer festen Geschäftsverteilung aus dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht ableiten zu können vermeine, folge ein solches aus Art6 Abs1 MRK. Wenn es auch nach der Judikatur der Europäischen Kommission für Menschenrechte nicht so sehr darauf ankomme, "ob die Zuständigkeitsverteilung durch das Gesetz getroffen" werde, so sei doch aus dieser Konventionsbestimmung abzuleiten, daß zumindest die Festlegung des Gerichtes durch eine generelle Norm im vorhinein erfolgen müsse. Eine andere Ansicht würde nämlich dazu führen, daß das in Art6 Abs1 MRK verbriefte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht durch Schaffung genügend großer Behörden ohne interne Geschäftsverteilung ad absurdum geführt werden könnte. Daß der Verfassungsgerichtshof gegen Entscheidungen der OBDK angerufen werden könne, ändere nichts daran, daß der Beschwerdeführer durch die fehlenden Bestimmungen über eine feste Geschäftsverteilung für die entscheidenden Senate der OBDK in seinen gemäß Art6 MRK gewährleisteten Rechten verletzt werde, da dem Verfassungsgerichtshof nur eine nachprüfende Kontrolle zukomme, in Verfahren über eine strafrechtliche Anklage jedoch nach Art6 MRK ein Tribunal selbst zu entscheiden habe, das den Anforderungen der genannten Bestimmung genüge.
3.1.2. Der Verfassungsgerichtshof kann diesen Ausführungen aus folgenden Gründen nicht beipflichten:
Daß Art87 Abs3 B-VG das Gebot der festen Geschäftsverteilung nur für die ordentliche Gerichtsbarkeit festlegt und daß keine konkreten verfassungsrechtlichen Anhaltspunkte gegeben sind, die für eine sinngemäße Übertragung dieses Grundsatzes auch für den Bereich der sogenannten Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag sprechen, hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen (vgl. zB VfSlg. 5684/1968 und 8856/1980). Im besonderen hat er in VfSlg. 9160/1981 ausgesagt, daß es auch keine konkreten verfassungsrechtlichen Anhaltspunkte gibt, die eine feste Geschäftsverteilung für die nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte zu bildenden einzelnen Senate des Disziplinarrates gebieten würden. In VfSlg. 9387/1982 und 11280/1987 hat der Verfassungsgerichtshof an dieser Rechtsprechung festgehalten und ausdrücklich festgestellt, daß Gleiches für die OBDK gilt, wobei er auch keine Veranlassung sah, dem damals ebenfalls erhobenen Vorwurf näherzutreten, daß die Regelung über die OBDK im Widerspruch zu Art6 MRK und zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter stehe.
Auch aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Wie sich aus §§55a bis 55d DSt ergibt, beruht die Zusammensetzung der Mitglieder der OBDK und der entscheidenden Senate auf dem Gesetz. Angesichts der gerichtsähnlichen Stellung unterliegen die Senate der OBDK - wie sich aus VfSlg. 11336/1987 ergibt - in der Frage der Zusammensetzung bei der Durchführung fortgesetzter Verhandlungen denselben strengen Regeln wie kollegial besetzte Gerichte (vgl. auch VfSlg. 4664/1964, 4728/1964, 11108/1986): Ihre Mitglieder dürfen also jedenfalls nicht bei fortgesetzten Verhandlungen ausgewechselt werden. Die Beschwerde meint nun allerdings, es verstoße gegen Art6 MRK, daß die einzelnen Senate der OBDK nach §55d Abs2 DSt vom Präsidenten für den jeweils zu entscheidenden Fall zusammengesetzt werden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Zusammensetzung der Senate nicht im Belieben des Präsidenten der OBDK steht, sondern daß er - wie das Gesetz, nämlich §55 Abs2 DSt, ausdrücklich festlegt - auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der einzelnen Mitglieder sowie auf mögliche Ausschließungs- und Befangenheitsgründe Bedacht zu nehmen hat. Den Mitgliedern der so dem Gesetz entsprechend zusammengesetzten Senate ist Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufgrund der Bestimmungen über die Ernennungsdauer (§55c DSt) und die ausdrücklich festgelegte Weisungsungebundenheit der Mitglieder der OBDK (§55 Abs1 DSt) gewährleistet; dazu kommt, daß §55e Abs2 DSt Regelungen darüber enthält, welche Personen von einer Mitwirkung als Mitglied in einem Senat ausgeschlossen sind.
Der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.
3.2.1. In der Beschwerde wird aber auch behauptet, daß der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt sei, weil ihm eine Ablehnung von Mitgliedern des erkennenden Senates nicht ermöglicht worden sei; dies hätte nämlich vorausgesetzt, daß ihm die Mitglieder der OBDK und des erkennenden Senates bekanntgegeben worden wären.
3.2.2. Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil - wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt - dem Beschwerdeführer vor der Verhandlung von der OBDK die Mitglieder der Kommission namentlich bekanntgegeben wurden, um einen allfälligen Ablehnungsantrag binnen drei Tagen einbringen zu können. Ein Eingehen auf diesen Beschwerdepunkt ist daher schon aus diesem Grunde nicht erforderlich.
3.3.1. Der Beschwerdeführer behauptet weiters, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt zu sein, da §13 litb DSt gegen das Gleichheitsgebot verstoße. §13 litb DSt sehe für den Fall des Suspensionsbruches die Streichung von der Liste der Rechtsanwälte zwingend vor; eine solche Regelung widerspreche dem Sachlichkeitsgebot. Da das Gesetz nicht erlaube, durch Verhängung einer anderen Sanktion als die der Streichung auf Art und Ausmaß des Verschuldens einzugehen, sei die Regelung exzessiv.
3.3.2. Der Verfassungsgerichtshof vermag auch diesem Vorwurf nicht zu folgen. §13 litb DSt sieht die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste für den Fall vor, daß von einem Anwalt die Rechtsanwaltschaft "während der Dauer" einer Einstellung ausgeübt wird. Nach Wortlaut und Sinn dieser Regelung trifft dies nach §13 litb DSt jedoch nur dann zu, wenn die verbotene Berufsausübung vorsätzlich erfolgt und keine Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe vorliegen. Da ein zeitweiliges Berufsverbot auch erst dann wirksam wird, wenn der Einstellungsbescheid durch Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters im Sinne des §56 DSt in Vollzug gesetzt ist, hat ein Rechtsanwalt, gegen den die Sanktion ausgesprochen wurde, im Regelfall hinreichend Zeit, sich darauf einzustellen und die nötigen Vorkehrungen zur Wahrung der Rechte der Klienten zu treffen. Unter diesen Umständen und bei der Bedeutung, die dem Anwaltsberuf für die Rechtsprechung zukommt, kann dem Gesetzgeber nicht der Vorwurf des Exzesses gemacht werden, wenn er für den Fall einer Berufsausübung, die durch den Bescheid einer Disziplinarbehörde untersagt wurde, ausschließlich die Streichung von der Liste vorgesehen hat.
Der Verfassungsgerichtshof vermag den in der Beschwerde aufgeworfenen Bedenken daher nicht beizutreten.
3.4.1. Die Beschwerde behauptet schließlich, der angefochtene Bescheid verstoße gegen das Gleichheitsgebot, da durch diesen das sachverhaltsmäßig festgestellte Verhalten zu Unrecht unter §13 litb DSt subsumiert werde. Der belangten Behörde sei daher Willkür anzulasten.
3.4.2. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnte eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur bei Willkür vorliegen.
Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10337/1985).
All dies liegt offenkundig nicht vor. Wie die Begründung der angefochtenen Entscheidung erweist, hat sich die Behörde mit der Sache eingehend auseinandergesetzt. Ob sie richtig entschieden hat, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen; daß die belangte Behörde die Sach- oder Rechtslage unvertretbar beurteilt hätte, kann ihr gleichfalls nicht angelastet werden.
Auch der Vorwurf eines gleichheitswidrigen Vollzuges trifft somit nicht zu.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)