VfGH B945/90

VfGHB945/9025.9.1990

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufforderung des Bürgermeisters, sich in einer Gemeindeversammlung nicht der kroatischen Sprache zu bedienen, mangels unmittelbarer Zwangsfolge dieser Aufforderung; kein Zwangscharakter der angefochtenen Aufforderung, sondern schlichtes "Ansinnen"

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. H R begehrt in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 24. März 1990 als Teilnehmer einer Gemeindeversammlung iSd §§5 ff des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes, LGBl.55/1988, in der Marktgemeinde Güttenbach (Bezirk Güssing, Bundesland Burgenland) durch einen "Befehl" des Bürgermeisters - nämlich die Aufforderung, sich (als Diskussionsredner) nicht der kroatischen Sprache zu bedienen - , demnach durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gebrauch einer Minderheitensprache verletzt worden sei.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Nov. BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Darunter fallen Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten der B-VG-Nov. 1975, BGBl. 302, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als sogenannte faktische Amtshandlungen (mit individuell-normativem Inhalt) bekämpfbar waren, so auch verwaltungsbehördliche "Befehle", die durch Androhung unmittelbar folgenden physischen Zwangs sanktioniert sind (VfSlg. 7829/1976, 8145/1977, 8146/1977, 8231/1977, 8289/1978, 8359/1978, 8688/1979, 8689/1979, 9457/1982, 9494/1982, 9614/1983, 9770/1983, 9922/1984 uam.).

Unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines - alle Voraussetzungen des Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF BGBl. 302/1975 erfüllenden - "Befehls", dh. der "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt", bildet also der Umstand, daß dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird.

2.2. Dies trifft aber hier nach dem Beschwerdevorbringen nicht zu. Die mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Aufforderung des Bürgermeisters stellt sich vielmehr in Wahrheit nur als "Einladung" dar, die der Beschwerdeführer nach eigenem Gutdünken durchaus auch unbeachtet lassen konnte, ohne dabei Gefahr zu laufen, daß er deshalb unverzüglich ("unmittelbar") physischem Zwang unterworfen werde, um den (vom Bürgermeister nach Schilderung in der Beschwerdeschrift) gewünschten Zustand herzustellen.

Eine derartige, den Charakter eines schlichten "Ansinnens" tragende formlose Enuntiation entbehrt jedoch nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (s. bereits die zu Punkt 2.1. zitierten Entscheidungen) des individuell-normativen Inhalts, wie ihn die Bestimmung des Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Nov. BGBl. 302/1975 zwingend verlangt.

2.3. Da es allein schon aus diesem Grund an einem tauglichen Beschwerdegegenstand fehlt, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

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