VfGH B734/90

VfGHB734/9027.11.1990

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Instanzenzugserschöpfung mangels Erhebung einer Vorstellung an die Aufsichtsbehörde

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Nö GdO 1973 §61
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Nö GdO 1973 §61

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Mit dem - im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen - Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Warth vom 26. Jänner 1990 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft Grundsteuer in der Höhe von 125.142 öS vorgeschrieben.

Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 27. April 1990 keine Folge gegeben.

Gegen den Bescheid des Gemeinderates richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die beschwerdeführende Gesellschaft davon ausgeht, daß gegen die Berufungsentscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß §61 der NÖ Gemeindeordnung kann gegen den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung Vorstellung bei der Landesregierung erheben, wer in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Durch diese Regelung der NÖ Gemeindeordnung - auf die der angefochtene Berufungsbescheid ausdrücklich hinweist - ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Gesellschaft - ein Instanzenzug im Sinne des Art144 B-VG eingerichtet worden (vgl. VfSlg. 5431/1966, 6033/1969, 6420/197, 8773/1980, 10.775/1986).

Die gegen den Bescheid des Gemeinderates erhobene Beschwerde ist wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.

Welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß sich die Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf eine Gesetzesstelle begnügt, ohne auf die dort eingeräumte Möglichkeit, eine Vorstellung zu erheben, ausdrücklich hinzuweisen, und inwiefern dies eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte, war in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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