VfGH B1255/88

VfGHB1255/8827.2.1989

Überwachung des Beschwerdeführers, aktenmäßige Erfassung der Überwachungsergebnisse durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien und Weitergabe dieser Daten an das Bundeskanzleramt im Wege der Amtshilfe kein tauglicher Beschwerdegegenstand

Normen

B-VG Art22
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art22
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit 10.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Begründung

Begründung

1.1. Dr. A S begehrte in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 (Abs1) B-VG die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch mehrere, ihm erst vor kurzem bekanntgewordene und der Bundespolizeidirektion Wien zuzurechnende Amtshandlungen in der Zeit zwischen 1970 und 1978 sowie im Jahr 1983, nämlich a) die staatspolizeiliche "Überwachung" seiner Person, ferner b) die aktenmäßige Erfassung dieser Überwachungsergebnisse und c) die Weitergabe solcher Daten an das Bundeskanzleramt, demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 Abs1 EMRK) verletzt worden sei.

1.2. Die durch die Finanzprokuratur vertretene Bundespolizeidirektion Wien als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte darin die Zurückweisung, hilfsweise aber die Abweisung der Beschwerde.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1.1. Zunächst fehlt ein tauglicher Beschwerdegegenstand, soweit sich die Beschwerde gegen eine behauptete - im übrigen aber nicht näher substantiierte und nicht weiter belegte - polizeiliche "Überwachung" des Beschwerdeführers wendet. Denn ein derartiges behördliches Vorgehen könnte naturgemäß weder als Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch noch als Anwendung physischen Zwangs und damit auch nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person beurteilt werden, wie es eine Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF BGBl. 302/1975 zwingend verlangt (so der Verfassungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 1988 B756,757/88 (mit Bezugnahme auf Vorjudikatur); siehe etwa auch VfSlg. 9783/1983, 9934/1984). Das gleiche gilt - nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 10.318/1985; VfGH 29.11.1977 B410/77, 12.12.1988 B1572/88) - für die polizeibehördeninterne Aufzeichnung von Erhebungsergebnissen und die Weitergabe dieser Aktenunterlagen an andere Behörden im Weg der Amtshilfe (Art22 B-VG).

2.1.2. Allein schon aus diesen Überlegungen war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß es der Prüfung der Frage bedurfte, ob hier alle sonstigen Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind.

2.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953.

2.3. Dies konnte in Anwendung des §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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