Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art18 Abs1
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Krnt RaumOG 1969 §2 Abs2 Z4
Krnt GemeindeplanungsG 1970 §5 Abs4, §5 Abs5
MRK Art6 Abs1
Krnt BauO 1969 §9 Abs2 litb
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art18 Abs1
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Krnt RaumOG 1969 §2 Abs2 Z4
Krnt GemeindeplanungsG 1970 §5 Abs4, §5 Abs5
MRK Art6 Abs1
Krnt BauO 1969 §9 Abs2 litb
Spruch:
Die bf. Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 9. April 1986, Z U.Abt. 1B 24127/84, wurde ein Antrag der R P & Co KG, eine Baubewilligung zur Errichtung eines Verbrauchermarktes auf Grundstücken der EZ ... und ... der Katastralgemeinde ... zu erteilen, gemäß §11 Abs1 iVm §9 Abs2 litb Kärntner BauO, LGBl. 48/1969, sowie iVm §5 Abs4 und 5 Gemeindeplanungsgesetz 1970, LGBl. 1/1970, abgewiesen.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß gemäß §11 Abs1 der Kärntner BauO die Behörde einen solchen Antrag abweisen müsse, wenn dem Vorhaben einer der Gründe des §9 Abs2 leg.cit. entgegenstehe. Gemäß §9 Abs2 litb der Kärntner BauO habe die Behörde im Zug einer Vorprüfung festzustellen, ob das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Gemäß §5 Abs4 des Gemeindeplanungsgesetzes igF müßten Flächen für Einkaufszentren als Sonderwidmung festgelegt werden; gemäß Abs5 leg.cit. seien Einkaufszentren Verkaufslokale des Einzelhandels und des Großhandels, wie Verbrauchermärkte, Abholgroßmärkte u.ä., in denen Güter mehrerer Warengruppen einschließlich von Waren des täglichen Bedarfs angeboten würden und bei denen die wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche 600 m2 übersteige. Auf Grund der getroffenen Feststellung widerstreite das Bauvorhaben in der eingereichten Form der derzeitigen Flächenwidmung 'Leichtindustriegebiet', weil die Landesregierung die im §5 Abs4 Gemeindeplanungsgesetz geforderte und vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 14. August 1984 beschlossene Sonderwidmung für Einkaufszentren nicht (gemäß §7 Abs3 leg.cit.) genehmigt habe.
1.2. Dagegen ergriff die antragstellende Gesellschaft das Rechtsmittel der Berufung, die vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt mit Bescheid vom 28. November 1986, Z Hv 4-24127/84, gemäß §76 Abs1 Klagenfurter Stadtrecht, LGBl. 58/1967, iVm §§9 und 11 Kärntner BauO sowie §66 Abs4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen wurde.
Einer Vorstellung der R P & Co KG gab die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 15. Mai 1987,
Z8 BauR1-49/3/1987, nicht Folge.
1.3.1. Gegen diesen Vorstellungsbescheid erhob die R P & Co KG Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den VfGH, worin die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Landesgesetze geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts beantragt wird.
1.3.2. Die Kärntner Landesregierung als bel. Beh. legte die Administrativakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrte. Desgleichen trat die Landeshauptstadt Klagenfurt als mitbeteiligte Partei des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in einer weiteren Gegenschrift für die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung ein.
1.4.1. Absatz 2 Z4 des mit "Zielsetzungen" überschriebenen §2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes (Ktn. ROG), LGBl. 76/1969, hat folgenden Wortlaut:
"(2) Es werden folgende Entwicklungsziele aufgestellt:
. . .
4. Die Siedlungstätigkeit soll zur Verdichtung der Bebauung führen.
Die Siedlungsräume sind entsprechend den örtlichen Bedürfnissen der Bevölkerung aufzuschließen und dem Verkehrsnetz anzugliedern.
Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfes sowie die ärztliche Betreuung sind zu gewährleisten.
Die Entfaltung des kulturellen und sozialen Lebens ist durch Einrichtungen, die diesem Zweck entsprechen, an geeigneten Orten zu sichern.
Den Erfordernissen der Erholung und der körperlichen Ertüchtigung ist Rechnung zu tragen."
1.4.2. Der mit "Sonderwidmung" übertitelte §5 des Gemeindeplanungsgesetzes 1970, Kärntner LGBl. 1/1970 idF LGBl. 57/1972, 8/1977, 78/1979 und 70/1981, - wiederverlautbart im LGBl. 51/1982 als "Gemeindeplanungsgesetz 1982" (GPlG) lautet in seinen Absätzen 4 und 5:
"(4) Flächen für Einkaufszentren müssen als Sonderwidmung festgelegt werden.
(5) Einkaufszentren sind Verkaufslokale des Einzelhandels und des Großhandels, wie Verbrauchermärkte, Abholgroßmärkte u.ä., in denen Güter mehrerer Warengruppen einschließlich von Waren des täglichen Bedarfes, angeboten werden und bei denen die wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche 600 m2 übersteigt."
2. Über die Beschwerde wurde erwogen:
2.1. Da die Bf. gegen den Berufungsbescheid des Stadtsenates das Rechtsmittel der Vorstellung erhob, ist der administrative Instanzenzug ausgeschöpft (s. VfSlg. 11486/1987).
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
2.2.1. Die bf. Gesellschaft geht davon aus, daß der angefochtene Bescheid in einem Administrativverfahren über "civil rights" iS des Art6 EMRK erflossen sei. Sie setzt sich damit in Widerspruch zur Rechtsprechung des VfGH, wonach die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung öffentlich-rechtlicher Natur ist (s. etwa: VfSlg. 11500/1987): Der VfGH hält an dieser Judikatur unverändert fest (vgl. auch VfSlg. 11591/1987). Alle Beschwerdeausführungen, die der bel. Beh. eine verfahrensrelevante Verletzung der EMRK nachzuweisen suchen, sind darum schon vom Ansatz her verfehlt und müssen weil für die Entscheidung dieser Sache unerheblich - auf sich beruhen. Insbesondere fallen auch die in der Beschwerdeschrift ausgebreiteten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §9 Abs2 litb Kärntner BauO (über die Vorprüfung bestimmter Bauvorhaben) als unstichhaltig dahin, weil (auch) sie - nach der Beschwerdeargumentation - zur Voraussetzung haben, daß es sich hier zum einen Fall von "civil rights" iSd Art6 EMRK handle (vgl. namentlich die Einreden auf Seite 7 der Beschwerdeschrift).
2.2.2.1. Die bf. Gesellschaft hängt des weiteren der Auffassung an, daß die Norm des §5 Abs4 und 5 GPlG verfassungswidrig sei, weil sie als Vorschrift gewerblicher Strukturplanung in die Zuständigkeit des Bundes als Gewerbegesetzgeber eingriff, indem sie ein gewerbliches Konzessionssystem mit Bedarfsprüfung (für Einkaufszentren) begründete.
2.2.2.2. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Der VfGH hegt gegen die als Einheit zu sehenden und hier insgesamt präjudiziellen Normen der §§2 Abs2 Z4 Ktn. ROG und 5 Abs4 und 5 GPlG - aus der Sicht dieses Beschwerdefalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wie folgende Überlegungen zeigen:
Einleitend ist festzuhalten, daß der VfGH bisher gegen Art10 Abs1 Z8 B-VG verstoßende Raumplanungsvorschriften über Einkaufszentren der Bundesländer Oberösterreich (VfSlg. 9543/1982), Steiermark (VfSlg. 10483/1985) und Vorarlberg (VfSlg. 11393/1987) als verfassungswidrig aufhob, die sich mit Einkaufszentren befassenden Bestimmungen des Landes Tirol jedoch als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtete (VfSlg. 11626/1988).
Der VfGH nahm in seinen beiden Erkenntnissen VfSlg. 9543/1982 (über die Aufhebung des 2. Satzes der Z3 des §2 Abs 6 Oö. ROG, LGBl. 18/1972, idF der Nov. LGBl. 15/1977) und VfSlg. 10483/1985 (über die Aufhebung eines Teils des §51 Abs7 und des 2. Satzes der Z3 im §3 Abs7 Stmk. ROG 1974, LGBl. 127/1974, idF der Nov. LGBl. 51/1980) den Rechtsstandpunkt ein, daß landesgesetzliche (Raumordnungs-)Vorschriften zur Standortplanung, welche die Errichtung sog. "Einkaufszentren" an Voraussetzungen knüpfen, die mit dem jeweiligen Lokalbedarf (nach derartigen Betrieben) identisch sind, "von keiner anderen als der gewerberechtlichen Betrachtungsweise" ausgehen: Normen dieses Regelungsinhalts, dh. über eine Bedarfsprüfung bzw. eine Prüfung der Wettbewerbsverhältnisse im Sinn des Gewerberechts, bevor ein neuer Betrieb entstehen darf, sind also - da die Erlassung solcher Vorschriften nach Art10 Abs1 Z8 B-VG in die ausschließliche Kompetenz des Bundesgesetzgebers fällt verfassungswidrig. Die wegen Verstoßes gegen Art10 Abs1 Z8 B-VG aufgehobenen Bestimmungen des Oö. ROG und des Stmk. ROG hatten den als verfassungswidrig erkannten Regelungsinhalt freilich unterschiedlich umschrieben. Nach §2 Abs6 Z3 Oö. ROG sollten "Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf . .
. nur auf Standorten vorgesehen werden, für die ein genügend großer
Einzugsbereich vorhanden ist, der durch bestehende Betriebe
einschließlich solcher für den örtlichen Bedarf nicht ohnehin
bereits ausreichend versorgt ist, und . . . nur insoweit zugelassen
werden, als die Aufrechterhaltung und Sicherung der Nahversorgung
der Bevölkerung . . . insbesondere mit Waren und Leistungen des
täglichen Bedarfs . . . nicht gefährdet wird". In §3 Abs7 Z3 Stmk.
ROG 1974 war der Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung zwar ebenfalls ausschließlicher Zulassungsmaßstab, aber nicht mit der gleichen Deutlichkeit wie im Oö. ROG ausgedrückt (: 2. Satz des §2 Abs6 Z3), weil die Gefährdung der Nahversorgung, anders als im Oö. ROG, nicht (mehr) als besonderer Versagungsgrund aufschien.
Auch die Vorarlberger landesgesetzlichen Vorschriften der Nov. (zum RPlG) LGBl. 31/1985 schufen insgesamt (: §2 Abs 2 lite (teilweise) iVm §14 Abs6 bis 11) ein Zulassungssystem für "Einkaufszentren" nach alleiniger Maßgabe des gewerberechtlichen Lokalbedarfs, das mit der Kompetenzrechtslage des B-VG (Art10 Abs1 Z8) nicht im Einklang stand. Verglichen mit den zunächst aufgehobenen Regelungen der Bundesländer Oberösterreich und Steiermark, schlug der Vorarlberger Landesgesetzgeber dabei aber einen neuen legislativ-technischen Weg ein. So statuierte er mit §2 Abs2 lite RPlG idF der Nov. LGBl. 31/1985 ein weiteres Raumplanungsziel, nämlich die "Sicherung der Nahversorgung". Dieses Ziel konnte - neben das schon in der Stammfassung der Gesetzesstelle enthaltene Planungsziel (: "Vorsorge für geeignete Standortbereiche für Betriebe des Handels . . . unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Entwicklung") gestellt - nicht als eine (iSd Erkenntnisses VfSlg. 9543/1982) verfassungsrechtlich unbedenkliche schlichte Bedachtnahmeregel verstanden werden, weil ein derartiges Normverständnis dem Sprachgebrauch des Raumplanungsgesetzgebers zuwiderlief, der (auch) im §2 Abs2 litd und g der Stammfassung des Gesetzes die "Sicherung" bestimmter Bereiche und Umstände in vergleichbaren Formulierungen als eigenständige Raumplanungsziele postuliert und festgelegt hatte (vgl. auch den Bericht zur Regierungsvorlage über eine Änderung des RPlG aus dem Jahr 1985 (:
8. Beilage zu den Sitzungsberichten des XXIV. Vorarlberger Landtags), der die "Sicherung der Nahversorgung" (in §2 Abs2 lite RPlG) expressis verbis als (neues) "Raumplanungsziel" kennzeichnet). Dabei diente das Raumplanungsziel "Sicherung der Nahversorgung" in §2 Abs2 lite RPlG - das als eines von mehreren Zielen dieser Art an sich durchaus "kompetenzneutral" sein könnte ausschließlich der wirksamen Steuerung der Zulassung der Errichtung und des Betriebs von Einkaufszentren; es war - so im Blick auf die unauflösbar enge Verflechtung (des §2 Abs2 lite RPlG) mit den auf das Phänomen der "Einkaufszentren" zugeschnittenen Vorschriften des §14 Abs6 bis 11 leg.cit. offenkundig, daß dieses Ziel das für solche Handelsbetriebe entscheidende Zulassungskriterium (iS einer Prüfung des Lokalbedarfs) abgab, das hier mögliche andere Planungsziele überlagerte und verdrängte: War nämlich die Nahversorgung gesichert, dh. die Bevölkerung durch bestehende Betriebe bereits ausreichend versorgt, so kam die Errichtung neuer Einkaufszentren keinesfalls (mehr) in Betracht.
Die einschlägige Rechtslage des Bundeslandes Tirol nun war mit der des Bundeslandes Vorarlberg vor Aufhebung der §§2 Abs2 lite und 14 Abs6 bis 11 (Vorarlberger) RPlG nicht vergleichbar. Denn ein Regelungsziel Bedarfsdeckung iSd Gewerberechts ("Nahversorgungsziel"), wie es der Vorarlberger Landesgesetzgeber (in entsprechender Verdrängung anderer Raumplanungsziele) im Zusammenhang mit §14 Abs6 bis 11 RPlG in §2 Abs2 lite RPlG ausdrücklich und unmißverständlich postuliert hatte, findet sich im Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 (TROG 1984), LGBl. 4/1984, nicht (s. besonders §1 Abs2 dieses Landesgesetzes): Das TROG 1984 umschreibt nämlich in seinem §1 Abs1 die Aufgaben und Ziele der überörtlichen Raumordnung nur ganz allgemein mit "geordneter Gesamtentwicklung" des Landes ua. im Hinblick auf die "abschätzbaren wirtschaftlichen . . . Bedürfnisse seiner Bewohner", also völlig kompetenzneutral. Das gilt gleichermaßen für die Zielbestimmung des §1 Abs2 litk TROG 1984 ("Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit notwendigen Gütern in Krisenzeiten"). Dazu bleibt anzumerken, daß §1 Abs2 TROG, LGBl. 10/1972, mit Landesgesetz vom 19. Oktober 1983 (4. Raumordnungsgesetz-Novelle), LGBl. 88/1983, neu gefaßt wurde (TROG aus 1972 in der Folge wiederverlautbart mit LGBl. 4/1984 als TROG 1984), somit §1 Abs2 litd des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung (lautend: " ... Vorsorge für ein entsprechendes ... Versorgungsnetz") dem Rechtsbestand nicht mehr angehört.
Wie der VfGH im schon bezogenen Erkenntnis VfSlg. 11626/1988 dartat, läßt sich der mit "Sonderflächen für Einkaufszentren" betitelte §16b TROG 1984 nach seinem Wortlaut für sich allein gesehen, ohne Koppelung an ein maßgebendes Raumordnungsziel nach Art des im aufgehobenen §2 Abs2 lite (Vorarlberger) RPlG, LGBl. 15/1973 idF der Nov. LGBl. 31/1985, umschriebenen, noch nicht als eine dem Landesgesetzgeber verwehrte Regelung ausschließlich zur Festlegung des Lokalbedarfs in gewerberechtlicher Bedeutung erkennen. Daß das System des § 16b TROG 1984 zur gewerberechtlichen Steuerung der Zahl neuer Einkaufszentren (nach Maßgabe des Lokalbedarfs) mißbraucht werden könnte - und zwar durch Vollzugsakte, die auf verfassungswidriger Gesetzesauslegung beruhen (vgl. auch Art6 StGG) - vermag daran nichts zu ändern: Entscheidend ist einzig und allein die durch § 16b TROG 1984 geschaffene objektive Rechtslage. Sie aber läßt hier aus den bereits wiedergegebenen Überlegungen - ungeachtet des Umstands, daß Einkaufszentren nur auf entsprechenden Sonderflächen nach Maßgabe eines überörtlichen, also über ein Gemeindegebiet hinausgreifenden Entwicklungsprogramms errichtet werden dürfen - verfassungsrechtliche Bedenken (: Art10 Abs1 Z8 B-VG) nicht entstehen. (Daß Sonderwidmungen von Flächen für Einkaufszentren im Rahmen der Raumordnung an sich festgelegt werden dürfen, stellte der VfGH schon bisher nicht in Frage: VfSlg. 9543/1982).
Der VfGH hält dafür, daß die hier in Rede stehenden Normen des Bundeslandes Kärnten in verfassungsrechtlicher Hinsicht ebenso zu sehen und zu beurteilen sind wie die des Landes Tirol. Denn zunächst findet sich (auch) im §2 Ktn. ROG kein besonderes "Nahversorgungsziel": Werden in Abs1 des §2 dieses Gesetzes die "Zielsetzungen" der Raumordnung bloß in allgemein-präambelhafter Art umrissen ("Die Raumordnung hat der Schaffung günstigster Lebensbedingungen für die Bevölkerung Kärntens zu dienen ..."), so folgen in Abs2, ziffermäßig (Z1 7) untergliedert und nach Lebensgebieten zusammengefaßt, spezielle "Entwicklungsziele". Eines davon (Z4 Einleitungssatz), und zwar das (primär) eine "Siedlungstätigkeit" zur Verdichtung der Bebauung anstrebende, gedenkt zwar (im ersten Teil eines der anschließenden (vier) Absätze) auch der "Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfs ...", doch unmißverständlich nur im engsten Kontext mit anderen, gleichermaßen in Betracht zu ziehenden Umständen, so der - den Bevölkerungsbedürfnissen entsprechenden Aufschließung der Siedlungsräume, ihrer Angliederung an das Verkehrsnetz, der Entfaltung des kulturellen und sozialen Lebens durch zweckentsprechende Einrichtungen sowie der Erfordernisse der Erholung und körperlichen Ertüchtigung. Selbst wenn man der in Z4 subsidiär erfaßten Gewährleistung der "Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen ..." das Gewicht eines eigenständigen Raumordnungsziels beilegen und diese Wendung nicht als schlichte Bedachtnahmeregel im Zusammenhang mit dem Einleitungssatz begreifen wollte, handelte es sich bei all dem bloß um eines von mehreren, im wesentlichen gleichgeordneten und gleichbedeutenden (Zielen) innerhalb eines - die eingangs postulierte "Siedlungstätigkeit" zum Zweck einer Verdichtung der Bebauung begleitenden und unterstützenden - Zielkatalogs, sodaß im konkreten Fall allein schon von der Gesetzessystematik her anders als im Erkenntnis VfSlg. 11393/1987 (Bundesland Vorarlberg) - von einer Verdrängung aller sonstigen Planungsziele nicht mit Grund gesprochen werden könnte. So gesehen, erweisen sich aber für das Bundesland Kärnten die im Landesgesetz LGBl. 76/1969 (§2 Abs2 Z4) umschriebenen Gesichtspunkte der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgütern weder an sich noch in Verbindung mit dem später erlassenen GemeindeplanungsG (Nov. LGBl. 8/1977) - über Sonderwidmungen für Einkaufszentren - als zentrales und ausschließlich maßgebendes Zulassungskriterium für derartige Handelsbetriebe (im Sinn einer (dem Wesen nach gewerberechtlichen) Prüfung des Lokalbedarfs); vielmehr hat die Festlegung von (Sonder-)Flächen für Zentren dieser Art gemäß der Nov. LGBl. 8/1977 in Beachtung aller den Umständen nach in Betracht kommenden (Raumplanungs-)Zielsetzungen zu geschehen, eine Gesetzesauslegung, für die nicht zuletzt auch die Bestimmung des §1 Abs3 GPlG spricht, die expressis verbis anordnet, daß ein Flächenwidmungsplan keine planenden Maßnahmen vorsehen darf, deren Gestaltung oder Vollziehung Bundessache ist.
2.2.2.3. Zusammenfassend folgt daraus, daß der VfGH die Bedenken der bf. Partei ob der Verfassungsgemäßheit des §5 Abs4 und 5 GPlG bzw. des §2 Abs2 Z4 Ktn. ROG mit Beziehung auf Art10 Abs1 Z8 B-VG nicht zu teilen vermag.
2.2.3. Als völlig unbegründet erweist sich die Beschwerdebehauptung, daß §5 Abs5 GPlG gegen Art18 B-VG verstoße. Der Einwand, "keiner der verwendeten Begriffe des §5 Abs5 GPlG (sei) legal definiert", ist schlechterdings unverständlich. Denn das Gesetz definiert den Begriff "Einkaufszentren" sehr eingehend und durchaus auslegungs- und vollzugsfähig als "Verkaufslokale des Einzelhandels und des Großhandels, wie Verbrauchermärkte, Abholgroßmärkte ua., in denen Güter mehrerer Warengruppen einschließlich von Waren des täglichen Bedarfs angeboten werden und bei denen die wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche 600 m2 übersteigt".
2.2.4. Das gleiche gilt, wenn die bf. Gesellschaft vermeint, die Norm des §5 Abs4 und 5 GPlG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie Geschäfte mit einer Verkaufsfläche mit mehr als 600 m2 anders behandle als solche mit geringerer Flächenausdehnung. Es ist dem Landesgesetzgeber bundesverfassungsgesetzlich keineswegs verwehrt, in Verfolgung rechtspolitischer Überlegungen - wie sie in §1 Abs1 GPlG (über Flächenwidmungspläne) ihren Niederschlag finden (: Gliederung des Gemeindegebietes in Beachtung der voraussehbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde usw.) - und in sachentsprechender Grenzziehung besonders großflächigen Wirtschaftsbetrieben der besagten Handelssparte, aus gemeindeplanerischen Gesichtspunkten heraus, einen eigenen Stellenwert zuzumessen, der die in §5 Abs4 (und 5) leg.cit. vorgesehene Sonderwidmung angebracht und vertretbar erscheinen läßt.
2.2.5. Soweit die Beschwerde die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Erwerbsausübungsfreiheit behauptet, ist ihr entgegenzuhalten, daß der angefochtene Bescheid - angesichts der erfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit seiner Rechtsgrundlagen (s. dazu Abschnitte 2.2.2.2., 2.2.3. und 2.2.4.) - diese beiden Grundrechte nach der konkreten Fallgestaltung nur dann verletzen würde, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte (vgl. VfSlg. 10370/1985 zu Art5 StGG und VfSlg. 10413/1985 zu Art6 StGG). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Daß das Ktn. ROG selbst gegen die Erwerbsfreiheit verstößt, schließt der VfGH schon deswegen aus, weil es, verfassungskonform (iS der Ausführungen zu Punkt 2.2.2.2.) ausgelegt, lediglich die raumplanungs- und baurechtliche Zulässigkeit der baulichen Errichtung von Einkaufszentren regelt und darum - anders als die Bf. meint - von vornherein nicht auf die Einrichtung eines gewerberechtlichen Zulassungssystems hin angelegt ist.
2.2.6. Über die bereits als unbegründet befundenen Beschwerdebehauptungen hinaus wurde nicht eingewendet, daß die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Normen verfassungswidrig seien. Auch der VfGH hegt - aus der Sicht dieser Beschwerdesache - keine derartigen Bedenken. Ebensowenig wurde die bf. Gesellschaft nach Lage des Falls in nicht besonders relevierten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.
2.2.7. Die Beschwerde war darum als unbegründet abzuweisen.
Kosten (offensichtlich für Schriftsatzaufwand) waren der mitbeteiligten Partei nicht zuzusprechen (§88 VerfGG 1953; vgl. auch VfSlg. 9488/1982).
2.3. Da die Eingaben der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die dem VfGH vorgelegten Akten erkennen lassen, daß durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist, wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 idF BGBl. 297/1984 ohne Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
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