Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art10 Abs1 Z5
B-VG Art10 Abs1 Z6
B-VG Art12
B-VG Art12 Abs1 Z3
B-VG Art15 Abs6
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
StGG Art5
AgrBehG §7
WWSGG §8, §24
Sbg EinforstungsrechteG §10, §10 Abs1
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art10 Abs1 Z5
B-VG Art10 Abs1 Z6
B-VG Art12
B-VG Art12 Abs1 Z3
B-VG Art15 Abs6
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
StGG Art5
AgrBehG §7
WWSGG §8, §24
Sbg EinforstungsrechteG §10, §10 Abs1
Spruch:
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Den Aktenunterlagen zufolge ist der Bf. Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft "..." in U, Land Salzburg. Aufgrund des "Regulierungs-Erkenntnisses über die Holzbezugsrechte" Nr. 1029/a ex 1870 der K.k. Landesregierung in Grundlasten-Angelegenheiten vom 29. März 1870 steht ihm in dieser Eigenschaft das Recht zum Bezug einer bestimmten Holzmenge aus näher bezeichneten Waldgrundstücken (dzt. Eigentümer ist der Bund-Österreichische Bundesforste) zu.
Gemäß Pkt. IX dieses Regulierungserkenntnisses sind als Gegenleistung "von dem wirklich bezogenen Holze für jede Wiener Klafter Brennholzes zehn Kreuzer und für jeden Kubikschuh Bau-, Zeug-, Zaun- und Hagholzes ein halber Kreuzer" zu entrichten.
b) Der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung (LAS) verpflichtete mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Jänner 1988 gemäß §10 Abs1 und §47 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. 74/1986, iVm Pkt. IX des Regulierungserkenntnisses Nr. 1029/a vom 29. März 1870 den Bf., als Gegenleistung für das im Jahre 1986 bezogene Einforstungsholz einen Betrag von S 648,44 an die Österreichischen Bundesforste binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte mit der Begründung behauptet wird, der den angefochtenen Bescheid vornehmlich tragende §10 Abs1 des Sbg. EinforstungsrechteG sei verfassungswidrig. Der Bf. beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
3. Der LAS als bel. Beh. erstattete eine Gegenschrift, in der begehrt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Bf. replizierte darauf; er bekräftigte und ergänzte seine in der Beschwerde dargelegte Auffassung.
II. Der VfGH hat erwogen:
A. Der LAS wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Bf. gegen den Bescheid der Agrarbehörde Salzburg ab.
Gemäß §7 des Agrarbehördengesetzes 1950 ist der administrative Instanzenzug erschöpft.
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
B. 1. Der Bf. begründet die Beschwerde ausschließlich damit, daß §10 Abs1 Sbg. EinforstungsrechteG verfassungswidrig sei.
Diese Bestimmung wurde seinerzeit mit der Nov. LGBl. 59/1986 als §7c in das Sbg. Wald- und Weideservitutengesetz 1955 (WWSG) eingefügt, das durch ArtI Z1 dieser Nov. den Titel "Salzburger Einforstungsrechtegesetz" erhielt. Dieses Gesetz wurde als Anlage zur Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 25. Juli 1986, LGBl. 74, wiederverlautbart. Die erwähnte Vorschrift ist nunmehr als §10 bezeichnet.
Dieser §10 findet sich im I. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen - Ergänzungsregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten), steht unter der Überschrift "Gegenleistung" und lautet:
"(1) Die in den Urkunden festgelegten und nicht abgelösten Gegenleistungen werden ohne Unterschied, ob ein Verfahren nach diesem Gesetz eingeleitet wird oder nicht, in der Weise neu festgesetzt, daß ein Kreuzer österreichischer Währung 85 Groschen gleichzustellen ist.
(2) Die Gegenleistungen sind im Zusammenhang mit einer Ergänzungsregulierung oder auch außerhalb einer solchen auf Antrag des Verpflichteten oder des Berechtigten in Geld abzulösen. Der Jahresbetrag der Gegenleistung ist mit dem gemäß §33 Abs2 geltenden Zinsfuß zu kapitalisieren."
Die Erläuterungen zur die nachmalige Nov. 1986 zum WWSG betreffenden Vorlage der Landesregierung (129 Blg.SbgLtg., 9. GP) besagen im allgemeinen Teil, daß sich die Nov. vor allem zur Aufgabe setze, die Holzbezugsrechte im Rahmen des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten Anlage 3 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Feber 1951, BGBl. 103 (im folgenden: Wald- und Weidenutzungsrechte-GG 1951) den geänderten Verhältnissen anzupassen. Im Interesse der Verpflichteten würden die urkundlichen Gegenleistungen entsprechend der Geldwertentwicklung valorisiert.
Zu §7c (nunmehr §10 Sbg. EinforstungsrechteG) heißt es in der Regierungsvorlage:
"Die in den Urkunden festgelegten Gegenleistungen werden entsprechend der allgemeinen Geldwertentwicklung seit der Zeit der Regulierungen angehoben (Abs1). Einer Mitteilung des statistischen Zentralamtes zufolge beläuft sich der Wert des Kreuzers der Jahre 1861 bis 1865 per Oktober 1985 auf 85 Groschen (arithmetischer Durchschnitt). Nach Abs2 kann die Ablösung der Gegenleistung auch außerhalb eines Ergänzungsregulierungsverfahrens erfolgen. Die im Land Salzburg bestehenden Urkunden enthalten vielfach, daß der Berechtigte einen diesbezüglichen Antrag stellen kann."
2. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des §10 Abs1 Sbg. EinforstungsrechteG bringt der Bf. mehrere Bedenken vor; der VfGH teilt sie allesamt nicht:
a) aa) Der Bf. vertritt - in breit gehaltenen Ausführungen - die Meinung, die getroffene Regelung verletze den Gleichheitsgrundsatz. Die Gegenleistungsregelung aus 1870 sei endgültig und für immerwährende Zeiten getroffen worden; eine Valorisierung hätten die Parteien nicht beabsichtigt; die Gegenleistung habe "unsteigerlichen Charakter"; es bestehe somit ein in den Bereich des privaten Vertragsrechtes fallendes Recht der Nutzungsberechtigten, auch in Hinkunft eine Gegenleistung nur in der in der Regulierungsurkunde festgesetzten Höhe zu entrichten. Eine Neufestsetzung der Gegenleistung dürfte nur im Rahmen einer Neuregelung des gesamten Holzbezugsrechtes erfolgen.
Bei der seinerzeit stattgefundenen Regulierung sei nicht daran gedacht worden, eine Wertrelation zwischen dem bezogenen Holz und der Gegenleistung herzustellen; die Gegenleistung sei in keinem Zusammenhang zum Wert des bezogenen Holzes gestanden. Durch die einseitige Vervielfachung der Gegenleistungshöhe bei sonst unverändert gebliebenem Urkundeninhalt habe der Gesetzgeber willkürlich zugunsten eines Vertragsteiles in ein durch Vertrag umfassend geregeltes Rechtsverhältnis eingegriffen.
§10 Abs1 Sbg. EinforstungsrechteG führe überdies zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung der "eingeforsteten", also holzbezugsberechtigten Bauern gegenüber jenen ("ausgeforsteten") Bauern, deren Rechte am Wald seinerzeit durch Zuweisung von Grundflächen in freies Grundeigentum abgelöst worden seien.
bb) Der Bf. geht davon aus, daß es sich beim Regulierungserkenntnis aus 1870 (s.o. I.1.a) um einen privatrechtlichen Vertrag handelt. Diese Ansicht ist verfehlt; vielmehr wurden mit dem Erkenntnis von einer Verwaltungsbehörde Holzbezugsrechte - gestützt auf das Kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. 130 - durch Hoheitsakt gestaltet. Die Beschwerdeausführungen beruhen also auf einer unrichtigen Prämisse und gehen daher ins Leere.
Der VfGH findet nicht, daß die vorgenommene Valorisierung dem Gleichheitsgebot widerspricht. Es ist sachlich geradezu geboten, die seinerzeit mit einem bestimmten Geldbetrag festgesetzte Gegenleistung der heutigen Kaufkraft anzupassen, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen; solche sind hier nicht zu erkennen.
Aus den - unwidersprochen gebliebenen - Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt sich, daß sich der Wert des Kreuzers per Oktober 1985 auf etwa 85 Groschen beläuft, daß also die Valorisierung der tatsächlichen Kaufkraft entsprechend vorgenommen wurde. Es kann daher auch nicht davon gesprochen werden, daß der Gesetzgeber den einen "Vertragsteil" willkürlich zugunsten des anderen "Vertragsteiles" benachteiligt habe.
Wenn der Bf. die seinerzeit "eingeforsteten" und die damals "ausgeforsteten" Bauern gegenüberstellt, vergleicht er im gegebenen Zusammenhang Unvergleichbares.
b) aa) Der Bf. erachtet die Regelung des §10 Abs1 Sbg. EinforstungsrechteG als rein vertragsrechtliche Maßnahme von eindeutig zivilrechtlichem Charakter, die unter den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" nach Art10 Abs1 Z6 B-VG falle.
bb) Damit ist der Bf. nicht im Recht: Der historische Inhalt des Kompetenztatbestandes "Bodenreform" (Art12 Abs1 Z3 B-VG) erstreckt sich wesensgemäß auch auf zivilrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Bodenreform; zivilrechtliche Angelegenheiten sind also, soweit sie mit der Bodenreform zusammenhängen, nicht dem Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" (Art10 Abs1 Z6 B-VG), sondern dem Kompetenztatbestand "Bodenreform" zuzuordnen (vgl. zB VfSlg. 8151/1977). Für die Bodenreform geradezu typisch sind Maßnahmen, die der Neuregulierung oder der Änderung bestehender Regulierungen dienen (vgl. zB VfSlg. 1390/1931, 3649/1959).
c) aa) Die Bestimmung eines Umrechnungsschlüssels (wie ihn §10 Abs1 Sbg. EinforstungsrechteG vornimmt) sei - so meint der Bf. weiter - keine Angelegenheit der Bodenreform (Art12 Abs1 Z3 B-VG), sondern eine solche, die nach Art10 Abs1 Z 5 B-VG ("Geldwesen") nur der Bundesgesetzgeber regeln dürfte. Der Gegenwert eines Kreuzers betrage den relevanten Währungsgesetzen zufolge 0,00013 Groschen.
bb) Der Salzburger Landesgesetzgeber hat nicht den heutigen Gegenwert eines Kreuzers bestimmt, sondern - ausgehend von der seinerzeitigen (in Kreuzer ausgedrückten) Gegenleistung für das Holzbezugsrecht - generell eine neue - nun in Groschen definierte - Gegenleistung, die der seither eingetretenen Geldwertentwicklung Rechnung trägt (siehe die vorstehende lit. a). Das Festlegen von Gegenleistungen für Einforstungsrechte ist aber eine typische Maßnahme der Bodenreform iS des Art12 Abs1 Z3 B-VG.
d) aa) Der Bf. stellt sich schließlich - offenbar in eventu - auf den Standpunkt, mit §10 Abs1 Sbg. EinforstungsrechteG werde eine "Gesamtänderung der Einforstungsrechte" bewirkt, die Grundsätze der Bodenreform betreffe. Der Landesgesetzgeber habe sich daher eine Kompetenz angemaßt, die dem Bundesgesetzgeber vorbehalten sei.
§10 Abs1 Sbg. EinforstungsrechteG stehe auch im Widerspruch zum Wald- und Weidenutzungsrechte-GG 1951. Die landesgesetzliche Bestimmung stelle eine Neuregelung der Regulierung dar. Dem §6 iVm §8 Abs1 und 4 Wald- und Weidenutzungsrechte-GG 1951 zufolge sei bei unverändertem Ausmaß der Nutzungsberechtigung eine Veränderung der Gegenleistung ausgeschlossen.
Aus §7 leg.cit. ergebe sich außerdem, daß eine Neuregulierung oder Regulierung von Einforstungsrechten nur in einem Individualverfahren durchgeführt werden dürfe.
bb) Der VfGH teilt auch diese Bedenken nicht:
Wie dargetan, regelt §10 Abs1 des Sbg.
EinforstungsrechteG eine vom Kompetenztatbestand "Bodenreform" nach Art12 Abs1 Z3 B-VG erfaßte Angelegenheit. Bundessache ist sohin die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen. Gemäß Art15 Abs6 B-VG idF der Nov. 1974 obliegt innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens die nähere Ausführung der Landesgesetzgebung (Satz 1). Sind vom Bundesgesetzgeber keine Grundsätze aufgestellt, so kann die Landesgesetzgebung solche Angelegenheiten frei regeln (Satz 5). Die Länder bedürfen also zur Regelung solcher Angelegenheiten nicht einer Ermächtigung durch Aufstellen von Grundsätzen, sondern können sie bei Fehlen von Grundsätzen frei regeln; das bedeutet, daß die Grundsatzgesetzgebung nicht Voraussetzung, sondern nur inhaltliche Schranke für die Landesgesetzgebung ist (s. etwa Auckenthaler, Der Zusammenhang von Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, ÖJZ 1984, 57, und die dort zit. weiteren Nachweise; vgl. zB VfSlg. 8736/1980, S 59; 8795/1980, S 249; 9800/1983, S 135).
Zu klären ist hier sohin, ob der Bundesgesetzgeber zum Regelungsinhalt des §10 Abs1 Sbg. EinforstungsrechteG Grundsätze aufgestellt hat, denen diese landesgesetzliche Vorschrift widersprechen könnte. Als solches Grundsatzgesetz kommt offenkundig nur das Wald- und Weidenutzungsrechte-GG 1951 in Betracht.
Dessen hier (allenfalls) maßgebende Vorschriften lauten:
"Artikel I.
Für die Landesgesetzgebung werden gemäß Art12 Abs1 Z. 5" (seit der B-VG-Nov. 1974: Z3) "des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 für die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten nachfolgende Grundsätze aufgestellt:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen.
Neuregulierung, Regulierung und
Ablösung von Nutzungsrechten.
§1. (1) Nutzungsrechte im Sinne dieses BG sind die im §1 Z. 1,2,3 lita des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:
1. alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde;
2. .......
Grundlage der Neuregulierung,
Regulierung oder Ablösung.
§6. Die Grundlage für die Neuregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung der Nutzungsrechte bildet das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen.
Voraussetzungen der Neuregulierung,
Regulierung oder Ablösung.
§7. Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob eine gesetzlich vorgesehene Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung der Nutzungsrechte nur auf Antrag oder auch von Amts wegen stattfindet. Sie kann jedoch Antragsrechte nicht einseitig nur dem Berechtigten oder nur dem Verpflichteten einräumen.
II. Abschnitt.
Neuregulierung und Regulierung.
Gegenstand und Umfang der
Neuregulierung.
§8. (1) Die Neuregulierung hat sich auf den im §6 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken. Sie bezweckt im Rahmen des nach §6 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind, und soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.
(2) Für Holzbezugsrechte hat die Landesgesetzgebung nähere Bestimmungen, insbesondere auch über Bezugsort, Beschaffenheit, Abmaß, Bringung und Vorausbezug, ferner über die in Regulierungsurkunden enthaltenen Elementarholzbezugsrechte, zu treffen.
(3) .........
(4) Die Landesgesetzgebung kann die der freien
Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen
durch die Bezugsberechtigten entgegenstehenden
Regulierungsbestimmungen aufheben und kann bestimmen, daß die
Berechtigten für diese freie Weiterverwendung der eigenen oder
bezogenen Holz- und Streumengen keinerlei Entschädigung an die
Verpflichteten zu leisten, jedoch die notwendigen Wohn- und
Wirtschaftsgebäude und die Zäune auch dann in wirtschaftsfähigem
Zustande zu erhalten haben, wenn diese Verpflichtung in der
Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
.........
III. Abschnitt.
Ablösung von Nutzungsrechten.
Voraussetzungen und Formen der
Ablösung.
§13. (1) Die Landesgesetzgebung bestimmt, unter welchen
Voraussetzungen die Ablösung zulässig ist.
(2) ..........
Ablösung von Gegenleistungen.
§24. Die in den Urkunden festgelegten Gegenleistungen
der Berechtigten sind im Fall einer Ablösung des Nutzungsrechtes
unter Berücksichtigung der Geldentwertung seit dem Jahre 1914
immer in Geld abzulösen, wobei der Jahresbetrag derselben,
beziehungsweise der der Aufwendung des Berechtigten billigerweise
entsprechende Jahreswert der Naturalleistungen nach dem im §22
Abs2 angeführten Zinsfuße zu kapitalisieren ist.
........"
Das Wald- und Weidenutzungsrechte-GG 1951 stellt also u.a. Grundsätze für die Änderung von Holzungs- und Bezugsrechten (Einforstungsrechten) auf, die aufgrund des Kaiserlichen Patents vom 5. Juli 1853, RGBl. 130, bestehen. Es ermächtigt zur Änderung "auf der Grundlage" der danach eingeräumten Rechte (§6 iVm §8 Abs1 des Grundsatzgesetzes). Daß die (durch §10 Abs1 Sbg. EinforstungsrechteG erfolgte) der Geldwertentwicklung entsprechende Umbenennung von der seinerzeitigen in die heutige Währung sich "auf der Grundlage" der seinerzeitigen Regulierungserkenntnisse und daher inhaltlich im Rahmen des Grundsatzgesetzes hält, bedarf keiner weiteren Erörterung (s.o. II.B.2.a und c).
Fraglich ist also nur noch, ob das Bundesgrundsatzgesetz dem Landesausführungsgesetzgeber einen Rahmen vorgibt, wie die Änderung bestehender Nutzungsrechte formell zu erfolgen hat. Der Bf. meint, §10 Abs1 Sbg. EinforstungsrechteG habe eine Neuregelierung zum Gegenstand; eine Neuregulierung dürfe aber nur im Rahmen eines individuellen Verwaltungsverfahrens verfügt werden, nicht aber vom Landesgesetzgeber in einer solchen Weise, daß für das individuelle Verfahren bloß eine Feststellung übrigbleibe.
Der Wortlaut des §8 Abs1 Wald- und Weidenutzungsrechte-GG 1951 ließe nun diese Deutung tatsächlich zu. Zumindest für die Holzbezugsrechte (Einforstungsrechte) ermächtigt aber §8 Abs2 die Landesgesetzgebung, "nähere Bestimmungen" zu erlassen. Auch §8 Abs4 des Grundsatzgesetzes erlaubt dem Landesgesetzgeber, Regulierungsbestimmungen zu ändern. Innerhalb der bereits erörterten (und - wie dargetan nicht überschrittenen) weiten inhaltlichen Schranken des Grundsatzgesetzes dürfen daher die Landesausführungsgesetze unmittelbar Änderungen bestehender Einforstungsrechte verfügen. Wenn der Wortlaut der erwähnten grundsatzgesetzlichen Vorschriften allenfalls auch eine andere Auslegung zuließe, ergäbe sich die Richtigkeit der vorhin dargestellten Interpretation zum einen aus dem Prinzip, daß bei der Auslegung eines Grundsatzgesetzes im Zweifelsfall diejenige Möglichkeit als zutreffend anzusehen ist, die der Ausführungsgesetzgebung den weiteren Spielraum läßt (vgl. zB VfSlg. 3649/1959). Zum anderen läßt der Sinn des Grundsatzgesetzes nicht erwarten, daß es den Landesausführungsgesetzgeber verpflichten wollte, Holzbezugsrechte ausschließlich in Einzelverfahren zu ändern und ihm damit verbieten wollte, solche Änderungen (auch) generell (unmittelbar durch das Gesetz selbst) anzuordnen; eine solche, die Verwaltungsökonomie (unnötigerweise) inhibierende Grundsatzregelung ist dem Bundesgesetzgeber nicht zusinnbar.
Diesem Ergebnis steht §24 Wald- und Weidenutzungsrechte-GG 1951 nicht entgegen. Diese Bestimmung enthält ausschließlich Grundsätze über die bei einer Ablösung von Nutzungsrechten zu erbringende Gegenleistung; eine Ablösung wird praktisch (zumindest im Regelfall) nur in Form eines Einzelverfahrens erfolgen. Aus der hier vorgesehenen Valorisierungsvorschrift kann für den - bei einer bloßen Änderung weiterhin bestehender Nutzungsrechte - zu beachtenden formellen Vorgang nichts abgeleitet werden; wohl aber läßt sich daraus für den Inhalt des Landesausführungsgesetzes der Analogieschluß ziehen, daß die Geldentwertung bei einer Änderung bestehen bleibender Nutzungsrechte zu berücksichtigen ist.
§10 Abs1 Sbg. EinforstungsrechteG steht also zu den im Wald- und Weidenutzungsrechte-GG 1951 aufgestellten Grundsätzen nicht in Widerspruch.
e) Schließlich behauptet der Bf., die "einseitige Neufestsetzung" der Gegenleistungen für die Einforstungsrechte durch Gesetz komme einer (verfassungswidrigen) "konfiskatorischen Maßnahme von Enteignungscharakter" gleich.
Zur Widerlegung dieser Behauptung reicht es hin, darauf zu verweisen, daß die Festsetzung von Nutzungsrechten und ihrer Gegenleistungen keine Enteignung darstellt.
3. Der Bf. leitet die geltend gemachte Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ausschließlich aus der von ihm angenommenen Verfassungswidrigkeit des §10 Abs1 Sbg. EinforstungsrechteG ab. Vollzugsfehler macht er nicht geltend. Solche hat auch das Verfahren nicht ergeben. Die Behauptung, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein, begründet der Bf. damit, daß der Landesgesetzgeber seine Kompetenz überschritten habe. Dies trifft - wie dargetan - nicht zu, sodaß allein schon deshalb die behauptete Grundrechtsverletzung nicht vorliegt.
Da die zitierte Gesetzesbestimmung unter dem Blickwinkel dieses Beschwerdefalles verfassungsrechtlich unbedenklich ist (s.o. II.B.2.) und der VfGH auch gegen die sonstigen bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt, ist der Bf. durch diesen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
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