VfGH B231/86

VfGHB231/866.6.1986

Art144 Abs1 B-VG; AVG 1950 idF BGBl. 199/1982; mangelnde Bescheidqualität einer Erledigung, die weder die Unterschrift des Genehmigenden noch die Unterschrift des die Ausfertigung Beglaubigenden enthält

Normen

AVG §18 Abs4
AVG §58 Abs3
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §18 Abs4
AVG §58 Abs3
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Bf. legte dem VfGH das ihm zugestellte Original der in Bescheidform ergangenen angefochtenen Erledigung des Landeshauptmannes von Wien (als Berufungsinstanz in einer gegen den Bf. geführten Verwaltungsstrafsache) vor. Sie enthält auf der letzten Seite den in Maschinschrift wiedergegebenen Namen des genehmigenden Beamten sowie eine nicht unterschriebene Beglaubigungsklausel.

Wie der VfGH zu §18 Abs4 AVG (idF vor der Nov. BGBl. 199/1982) im Anwendungsbereich des §58 Abs3 AVG bereits aussprach (Slg. 6069/1969), mangelt einer Erledigung, die weder die Unterschrift des Genehmigenden noch die Unterschrift des die Ausfertigung Beglaubigenden enthält, die Bescheidqualität; sie ist nicht als Bescheid iS des Art144 B-VG anfechtbar. Der VfGH hält an dieser Meinung auch auf dem Boden der durch die Nov. BGBl. 199/1982 herbeigeführten Neufassung des (hier gemäß §§58 Abs3 und 67 AVG iVm. §24 VStG anzuwendenden) §18 Abs4 AVG fest, der - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen (telegraphische, fernschriftliche oder vervielfältigte bzw. mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen) - weiterhin die beiden erwähnten alternativen Voraussetzungen für schriftliche Ausfertigungen festlegt.

Die Beschwerde war sohin zurückzuweisen.

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