Normen
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art103 Abs4
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Dampfkessel-EmissionsG §4: Dampfkessel-EmissionsG §6 Abs2
GewO 1973 §74 Abs2
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art103 Abs4
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Dampfkessel-EmissionsG §4: Dampfkessel-EmissionsG §6 Abs2
GewO 1973 §74 Abs2
Spruch:
Die Bf. sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird daher aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (im folgenden als beteiligte Partei bezeichnet) beantragte mit Eingabe vom 12. Juni 1981 bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, ihr die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Fernheizkraftwerkes Süd in der Gemeinde Mellach gemäß §4 des Dampfkessel-Emissionsgesetzes, BGBl. 559/1980 (DKEG), zu erteilen. Von der Behörde wurde die öffentliche Bekanntmachung des Antrages veranlaßt. Innerhalb der eingeräumten Frist wurden von Nachbarn, darunter auch vom Bf. G E, Einwendungen gegen die Bewilligung der Dampfkesselanlage erhoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der Nachbarn und von Sachverständigen erteilte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gemäß den Bestimmungen der §§4 Abs7 und 8, 6 Abs1 DKEG iZm. §27 Abs2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes der beteiligten Partei die Genehmigung für die Errichtung des Fernheizkraftwerkes Süd in Mellach nach Maßgabe der eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Vorschreibung von ua. 21 umwelthygienischen und umwelttechnischen Auflagen. Darunter befindet sich auch eine Festsetzung der zulässigen Emissionsgrenzwerte:
"8. Emissionsgrenzwerte:
8.1. Die Gesamtemission an Schwefeldioxid aller Kraftwerksblöcke (Neudorf-Werndorf I und II und Fernheizkraftwerk Süd) darf ab beendetem Probebetrieb einen Wert von 2100 kg SO2/h nicht überschreiten.
8.2. Das Fernheizkraftwerk Süd ist nach Abschluß des Probebetriebes so zu betreiben, daß nachstehende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (wenn in der 1. Durchführungsverordnung zum DKEG niedrigere Grenzwerte angesetzt werden sollten, so sind diese anzuwenden):
8.2.1. Schwefeldioxid: 1150 mg SO2/Kubikmeter
8.2.2. Stickoxide: 1100 mg NOx/Kubikmeter (berechnet als NO2)
Sollte sich bei der Kraftwerksabnahme herausstellen, daß in der vorhandenen Anlage bei Vollast auch Werte unter 1000 mg NOx/Kubikmeter (berechnet als NO2) erzielbar sind, dann gilt ein Emissionsgrenzwert von 1000 mg NOx/Kubikmeter.
8.2.3. Staub: 80 mg/Kubikmeter
Bei Ausfall eines Filterfeldes je einer Filterstraße darf die Staubkonzentration einen Wert von 150 mg/Kubikmeter nicht überschreiten.
Die in den Punkten 8.2.1 bis 8.2.3 angeführten Emissionsgrenzwerte gelten vor Abzug des Wasserdampfes und beziehen sich auf 0 Grad C, 1013 mbar und einem Volumengehalt an O2 von 6%.
8.3. Es sind technische und bauliche Maßnahmen vorzusehen, um den in Punkt 8.2.1 angeführten Emissionsgrenzwert von 1150 mg SO2/Kubikmeter auf 850 mg SO2/Kubikmeter absenken zu können.
Spätestens 4 Jahre nach Inbetriebnahme des Fernheizkraftwerkes Süd ist die Gesamtemission von 2100 kg SO2/h auf 1800 kg SO2/h abzusenken. Diese Reduzierung kann durch eine weitere Entschwefelung des Abgases des FH KW Süd auf 850 mg SO2/Kubikmeter oder durch äquivalente emissionsmindernde Maßnahmen bei den Kraftwerksblöcken Neudorf-Werndorf I und Neudorf-Werndorf II erfolgen."
2. Die gegen diesen Bescheid von mehreren Nachbarn erhobenen Berufungen wies der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 26. Jänner 1983 mit der Begründung als unzulässig zurück, daß nach §4 Abs4 DKEG den Nachbarn nur ein Anhörungsrecht, aber keine Parteistellung zukomme. Gleichzeitig änderte der Landeshauptmann den Bescheid erster Instanz dahingehend ab, daß er zusätzliche Auflagen vorschrieb. Überdies berichtigte er den erstinstanzlichen Bescheid gemäß §62 Abs4 AVG in einem Auflagenpunkt.
3. Der gegen diesen Bescheid von V P beim VwGH erhobenen Beschwerde gab dieser mit Erk. vom 20. März 1984, 83/04/0119, Folge, indem er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob, weil die Nachbarn im Genehmigungsverfahren nach dem DKEG ein Recht darauf hätten, daß eine Dampfkesselanlage nur bewilligt werde, wenn der den Nachbarn in §4 Abs7 DKEG eingeräumte Schutz vor Immissionen sichergestellt sei. Nachbarn, die rechtzeitig Einwendungen gegen die Genehmigung vorgebracht hätten, stehe daher die Parteistellung im Genehmigungsverfahren zu.
4. Der Landeshauptmann räumte den Bf. in Bindung an die Rechtsansicht des VwGH in dem fortgesetzten Verfahren Parteistellung ein und berücksichtigte auch die Änderung der Rechtslage durch das Inkrafttreten der V des Bundesministers für Bauten und Technik vom 15. Mai 1984, BGBl. 209, über die Begrenzung der Emissionen von Dampfkesselanlagen (2. DurchführungsV zum DKEG, im folgenden 2. DV genannt). Er führte nach Einholung ergänzender Sachverständigengutachten unter Beiziehung der Nachbarn am 3. Juli 1984 eine mündliche Verhandlung durch und erließ am 11. September 1984 unter der Z 03-40 St 1-83/67 einen Bescheid, mit dem die Bewilligung bestätigt wurde. Allerdings wurden einige Auflagen neuerlich verschärft, ua. auch die Emissionsgrenzwerte korrigiert.
5. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. September 1984 richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des G E und des V P, in der sie die Gesetzwidrigkeit der
2. DV und die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Leben und Gesundheit und (nur G E) auf Unversehrtheit des Eigentums geltend machen sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides und, sofern dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides nicht stattgegeben wird, die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragen.
6. Der Landeshauptmann von Steiermark als bel. Beh. und die beteiligte Partei erstatteten je eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.
Aufgrund der Aufforderung des VfGH gab die bel. Beh. am 22. April 1986 folgende ergänzende Stellungnahme ab:
"Die für den Verbundbetrieb in der Steiermark zuständige Landesgesellschaft, die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG. (STEWEAG), hat mit der Eingabe vom 12. 6. 1981 bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung um die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb des Fernheizkraftwerkes Süd nach §4 des Dampfkessel-Emissionsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 559, angesucht. Bereits damals wurde die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens eingehend geprüft. Es wurde die Ansicht vertreten, daß im Zuge des energierechtlichen Verfahrens die Landesregierung verhalten sei, die materiell-rechtlichen Bestimmungen des DKEG anzuwenden.
In einem Erlaß des Bundeskanzleramtes vom 18. Dezember 1981, GZ.:
600672/7-V/5/81, wurde festgestellt, daß die als verfahrensökonomische Bestimmung gedachte Vorschrift des §6 Abs2 des DKEG 1980 jedenfalls dort keine Anwendung finden kann, wo Behörden verschiedener Vollziehungsbereiche (Bund und Länder) tätig werden. Im gegebenen Fall hätte daher nach Ansicht des Bundeskanzleramtes die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ein Verfahren nach dem Dampfkessel-Emissionsgesetz 1980 durchzuführen.
Auf Grund dieser Rechtsansicht wurde sodann auch die Zuständigkeit nach §6 Abs1 DKEG 1980 von der Bezirkshauptmannschaft wahrgenommen.
Aus den Einreichunterlagen für dieses Verfahren geht hervor, daß die STEWEAG zur Abdeckung des zusätzlichen Bedarfes an 'Winterergänzungsenergie' dieses Kraftwerk benötigt und gleichzeitig auch beabsichtigt, die dabei entstehende Abwärme für Fernheizzwecke zu verwenden.
Die gefertigte Behörde, als Berufungsbehörde nach dem DKEG 1980, ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit davon ausgegangen, daß dieses Kraftwerk der Erzeugung elektrischer Energie insbesondere in den Wintermonaten dient und die dabei entstehende Restwärme in das Fernwärmenetz eingespeist werden soll. Zur Erzeugung der elektrischen Energie dient eine Dampfkesselanlage im Sinne der Bestimmungen des §1 Abs2 des DKEG 1980.
Gemäß §4 Abs1 DKEG 1980 bedarf die Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesseln, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW übersteigt, der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Nach §6 Abs2 DKEG entfällt bei Dampfkesselanlagen, zu deren Errichtung und Inbetriebnahme oder Änderung nach den gewerberechtlichen Bestimmungen eine Bewilligung erforderlich ist, die gesonderte Genehmigung, es sind jedoch die materiellrechtlichen Bestimmungen des DKEG bei der Erteilung der gewerberechtlichen Bewilligung anzuwenden.
Gemäß §2 Z20 sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht auf den Betrieb von Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) anzuwenden. Wenn also das für den Verbundbetrieb in der Steiermark zuständige EVU um die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines kalorischen Kraftwerkes ansucht, das zur Abdeckung des Bedarfes von elektrischer Energie - insbesondere in den Wintermonaten - dient, so ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß hiefür die Gewerbebehörde unzuständig ist.
Die Frage der Zuständigkeit der Gewerbebehörde ergibt sich lediglich für jenen Teil, wo die bei der Erzeugung elektrischer Energie notwendigerweise anfallende Restwärme in das Fernwärmenetz abgegeben wird. Daher können auch nur jene Anlagenteile einer gewerbebehördlichen Bewilligung unterliegen, die der Wärmeentnahme und der Weiterleitung dienen. Das gegenständliche Kraftwerk ist nämlich so konzipiert, daß der im Dampfkessel erzeugte Dampf seine nutzbare Energie an die Turbogruppe (Hochdruck-, Mitteldruck-, Niederdruckteil) abgibt und sodann die mechanische Energie der Turbogruppe im Generator in elektrischen Strom umgewandelt wird. Aus dem so weitgehend abgearbeiteten Dampf wird sodann ein Teil der entstandenen Wärme über Wärmetauscher dem Wärmenetz zugeführt und der Rest über einen Kondensator an den Vorfluter (Mur) abgegeben. Aus dieser Konzeption ergibt sich, daß die Abgabe von Abwärme für das Fernheiznetz lediglich eine verlustmindernde Maßnahme darstellt - die Abwärme würde sonst nutzlos in den Vorfluter abgeleitet werden -, sodaß der Betrieb der Dampfkesselanlage in keinem funktionellen Zusammenhang mit der Abgabe von Fernwärme steht.
Da also die zur Lieferung über das Fernheiznetz bestimmte Wärme nicht direkt von der Dampfkesselanlage bezogen, sondern nur als Abwärme nach der Elektrizitätserzeugung übernommen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Dampfkesselanlage einen Teil der für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit der Fernwärmeversorgung erforderlichen Anlagen darstellt.
Die Dampfkesselanlage stellt vielmehr primär eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie dar, weshalb die Bestimmungen der Gewerbeordnung hiefür nicht heranzuziehen sind. Nach ha. Ansicht war daher die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß §6 Abs1 zur Durchführung eines Verfahrens nach dem Dampfkessel-Emissionsgesetz 1980 zuständig."
II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die beteiligte Partei hat in ihrer Eingabe vom 12. Juni 1981 bei der Behörde erster Instanz ausdrücklich die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Fernheizkraftwerkes Süd in Mellach gemäß §4 D K E G beantragt. Die Bezirkshauptmannschaft und im Instanzenzug der Landeshauptmann haben über diesen Antrag gemäß den Vorschriften des D K E G entschieden. Die genannten Behörden sind gemäß §6 Abs2 DKEG davon ausgegangen, daß beim vorliegenden Fernheizkraftwerk Süd eine Dampfkesselanlage vorliegt, zu deren Errichtung und Inbetriebnahme eine Bewilligung (Genehmigung) nach den gewerbe-, berg-, energie- oder eisenbahnrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist, und haben daher eine Genehmigung nach dem DKEG, insbesondere unter Berücksichtigung des §6 DKEG, erteilt. Da das DKEG für die Erteilung der Genehmigung nach diesem Gesetz nicht ausnahmsweise und ausdrücklich die Zuständigkeit eines Bundesministers in dritter Instanz vorsieht, entscheidet der Landeshauptmann über eine solche Genehmigung in zweiter und letzter Instanz (Art103 Abs4 B-VG idF BGBl. 444/1974).
Da auch die übrigen Voraussetzungen des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, ist die Beschwerde zulässig.
2. Bei der Beratung des Gerichtshofes über die Beschwerde wurde zunächst die Frage aufgeworfen, ob das Fernheizkraftwerk Süd in Mellach ausschließlich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen iS des §2 Abs1 Z20 der Gewerbeordnung 1973 - GewO 1973, BGBl. 50/1974, ist und demnach keiner Genehmigung gemäß §74 Abs2 GewO 1973 bedarf oder ob diese Anlage als Fernheizwerk auch der gewerberechtlichen Genehmigung gemäß §74 Abs2 GewO bedarf. Würde letzteres zutreffen, so hätte die Behörde erster Instanz den ausschließlich auf eine Genehmigung nach §4 DKEG abzielenden Antrag der beteiligten Partei vermöge der Bestimmung des §6 Abs2 DKEG zurückweisen müssen. Dadurch, daß die bel. Beh. die Sachentscheidung der ersten Instanz - wenn auch abändernd - bestätigte, hätte die bel. Beh. die Bf. in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG verletzt.
Der VfGH geht davon aus, daß der VwGH mit seinem Erk. vom 20. März 1984, Z 83/04/0119, den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Jänner 1983 deshalb wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufhob, weil die Berufung des damaligen Bf. mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde. Der VwGH hat damit nicht über die Frage befunden, ob der Bf. seine Parteirechte in einem Verfahren nach dem DKEG oder in einem gewerberechtlichen Verfahren, in dem die Bestimmungen des DKEG vermöge des §6 Abs2 DKEG ebenfalls anzuwenden sind, geltend machen kann.
Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983), etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 9737/1983).
Die Bf. sind Nachbarn iS der GewO 1973 bzw. des DKEG. Auch sie können als Nachbarn in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt werden, wenn eine Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt.
Der VfGH ist der Ansicht, daß die Dampfkesselanlage des Fernheizkraftwerkes Süd in Mellach eine kombinierte Betriebsanlage ist, die nicht nur der Erzeugung elektrischer Energie, sondern auch der Erzeugung von Fernwärme dient. Die Anlage bedarf daher als Elektrizitätsversorgungseinrichtung einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung, als Fernwärmeversorgungseinrichtung aber auch der Genehmigung durch die Gewerbebehörde (vgl. Alfred Steffek, Das Recht der Gas- und Fernwärmeversorgung, in: Wenger-Festschrift, S 819 ff.). Insoweit stellt sie nämlich eine gewerbliche Betriebsanlage iS des §74 Abs2 GewO 1973 dar, die nur mit Genehmigung der Gewerbebehörde errichtet oder betrieben werden darf, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist, ua. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Diese Eignung der vorliegenden Anlage ist unbestrittenermaßen gegeben.
Da die Anlage daher, soweit sie (auch) der Erzeugung von Fernwärme dient, der gewerberechtlichen Genehmigung gemäß §74 GewO 1973 bedarf, hätte die erstinstanzliche Behörde den Antrag der beteiligten Partei, ihr für diese Anlage eine Genehmigung nach §4 DKEG zu erteilen, unter Berufung auf §6 Abs2 DKEG zurückweisen müssen. Dementsprechend hätte die bel. Beh. den erstinstanzlichen Bescheid nicht - mit gewissen Abänderungen - bestätigen dürfen, sondern hätte ihn beheben müssen, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung eines ausschließlich auf das DKEG gestützten Antrages auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Anlage des Fernheizkraftwerkes Süd in Mellach nicht gegeben waren.
Daran ändern auch die Ausführungen der bel. Beh. in ihrer Stellungnahme vom 22. April 1986 nichts. Sie meint, daß sich die Frage der Zuständigkeit der Gewerbebehörde nur für jenen Teil der Anlage ergebe, in dem die bei der Erzeugung elektrischer Energie notwendigerweise anfallende Restwärme abgegeben werde. Daher könnten nur jene Anlagenteile einer gewerbebehördlichen Bewilligung unterliegen, die der Wärmeentnahme und der Weiterleitung dienten. Sie bestreitet aber nicht, daß der in der Dampfkesselanlage erzeugte Dampf sowohl der Erzeugung von elektrischem Strom durch den Generator als auch der Abgabe von Fernwärme dient. Ob diese Wärme direkt von der Dampfkesselanlage bezogen oder (als Abwärme) nach der Elektrizitätserzeugung übernommen wird, ändert nichts daran, daß die Dampfkesselanlage sowohl der Erzeugung elektrischen Stromes als auch der Fernheizung dient.
Die Bf. sind, weil die bel. Beh. diese Rechtslage verkannt hat, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Bei diesem Ergebnis war auf das Vorbringen der Beschwerde nicht mehr einzugehen.
Der angefochtene Bescheid war aufzuheben.
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