Normen
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
StGG Art9
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
StGG Art9
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. In der beim VfGH eingebrachten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird vorgebracht, der Bf. habe mit Pachtvertrag vom 17. März 1980 von der Marktgemeinde Ybbsitz deren Eigenjagdrevier W mit Jagdhütte für die Dauer von sechs Jahren, beginnend ab dem 1. April 1980, sohin bis einschließlich 31. März 1986 gepachtet. Wegen einer durch umfangreiche, von der Verpächterin vorgenommene Schlägerungen bewirkten Verminderung des Wildstandes habe sich der Wert der Jagd "arg reduziert" und deshalb sei vom Bf. gemäß §1096 ABGB eine Verminderung des Jagdpachtschillings geltend gemacht worden. Die Gemeinde habe dies mit der Erklärung der vorzeitigen Auflösung des Jagdpachtvertrages beantwortet. Die darüber entstandenen Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bf. als Jagdpächter und der Marktgemeinde Ybbsitz als Jagdverpächterin seien noch anhängig.
Der Bf. sei "nicht jagdrechtlich zur Ausübung der Jagd im gegenständlichen Revier" berechtigt, sondern "könne es nur privatrechtlich nützen, soweit dem keine jagdrechtlichen Bestimmungen" entgegenstünden.
Demgemäß habe er am Samstag, dem 25. August 1984 das gegenständliche Revier besucht, um den ihm "als Pächter obliegenden Erhaltungs- und sonstigen Arbeiten nachzukommen, wie etwa Wahrnehmung der Eignung von Wiesen zum Abmähen oder zur Einbringung der Heuernte etc. ...".
Gegen 20.00 Uhr habe er sich in seine Jagdhütte zurückgezogen.
Gegen 20.15 Uhr seien zwei Beamte des Gendarmeriepostens Ybbsitz erschienen, die unter Berufung auf einen ihnen angeblich telefonisch erteilten Hausdurchsuchungsbefehl durch den Richter des BG Waidhofen an der Ybbs Dr. R. J. gegen seinen Widerspruch eine Hausdurchsuchung in der von ihm gepachteten und benützten Jagdhütte vorgenommen hätten. Im Zuge dieser Hausdurchsuchung sei ein dem Bf. leihweise zur Verfügung stehendes Jagdgewehr samt Zielfernrohr und Ledertasche von den Gendarmeriebeamten gegen seinen ausdrücklichen und förmlichen Protest beschlagnahmt und ihm angedroht worden, ihn auf den Posten abzuführen und über Nacht dort zu behalten, wenn er die Amtshandlung behindere.
Ein richterlicher Befehl sei jedoch nicht vorgelegen.
In der Beschwerde werden abschließend folgende Anträge gestellt:
Der VfGH wolle
"1. die am 25. 8. 1984 in meiner Jagdhütte im Eigenjagdgebiet W der Marktgemeinde Ybbsitz vorgenommene Hausdurchsuchung,
2. die in deren Verlauf ebendort vorgenommene Beschlagnahme eines Jagdgewehres für verfassungswidrig(-e Eingriffe in mein Haus- und Eigentumsrecht) erklären;
3. erkennen, der Bund (BH Amstetten) ist schuldig, die mir durch das verfassungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten zu Handen meines ausgewiesenen Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen;
4. falls kein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht verletzt sein sollte, diese Beschwerde gemäß Art144 B-VG. dem VwGH abtreten".
2. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde
"1. wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes durch Beschlagnahme der Jagdwaffe des Bf. mangels Passiv-Legitimation der bel. Beh. zurückzuweisen und
2. wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrechtes als unbegründet abzuweisen".
II. Der VfGH stellt aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde und in der von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erstatteten Gegenschrift, der (replizierenden) Gegenschrift und Äußerung des Bf. vom 21. März 1985, der vorgelegten Akten des BG Waidhofen an der Ybbs
C 160/83 und U 293/84, aufgrund des von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgelegten Aktenvorganges über die Verpachtung des Eigenjagdgebietes der Marktgemeinde Ybbsitz W an den Bf. sowie der vom VfGH veranlaßten Einvernahme des Revierinspektors W S und des Richters des BG Waidhofen an der Ybbs Dr. R J im Rechtshilfeweg folgenden Sachverhalt fest:
1. Mit Bescheid vom 9. Juli 1980 hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten gemäß §51 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-4, die Anzeige der Marktgemeinde Ybbsitz über die Verpachtung des Eigenjagdgebietes W an den Bf. auf die Dauer von sechs Jahren (vom 1. April 1980 bis einschließlich 31. März 1986) zur Kenntnis genommen.
2. Mit Bescheid vom 26. Juli 1983 hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten gemäß §51 Abs6 des NÖ Jagdgesetzes 1974 die Anzeige der Marktgemeinde Ybbsitz über die Auflösung der mit Bescheid vom 9. Juli 1980 zur Kenntnis genommenen Verpachtung des Eigenjagdgebietes W an den Bf. mit Wirksamkeit vom 4. Juli 1983 zur Kenntnis genommen.
Gleichzeitig wurde gemäß §52 des NÖ Jagdgesetzes 1974 die Bestellung des Ing. A F als Jagdverwalter für das Eigenjagdgebiet W zur Kenntnis genommen.
3. Mit einstweiliger Verfügung des BG Waidhofen an der Ybbs vom 8. März 1984, G. Zl C 160/83 -22 verbunden mit C 252/83 , hat der Bf. erwirkt, daß der Marktgemeinde Ybbsitz geboten wurde, den bestellten Jagdverwalter Ing. A F abzuberufen und weiters die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten betreffend die Auflösung des Jagdpachtvertrages bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Rechtsstreites zu widerrufen. Mit Beschl. vom 20. März 1984, E649/84, hat das BG Waidhofen an der Ybbs die Exekution iS der Einstweiligen Verfügung vom 8. März 1984 bewilligt.
4. Das Kreisgericht St. Pölten hat dem von der Marktgemeinde Ybbsitz gegen die Einstweilige Verfügung des BG Waidhofen an der Ybbs vom 8. März 1984 erhobenen Rekurs mit Beschl. vom 15. Juni 1984 Folge gegeben.
Mit Bescheid vom 10. Juli 1984 hat daraufhin die Bezirkshauptmannschaft Amstetten gemäß §51 Abs6 des NÖ Jagdgesetzes die Anzeige der Marktgemeinde Ybbsitz über die Auflösung der mit Bescheid vom 9. Juli 1980 zur Kenntnis genommenen Verpachtung des Eigenjagdgebietes W an den Bf. mit Wirksamkeit vom 20. Juli 1984 zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig wurde die Bestellung des Jagdverwalters für das Eigenjagdgebiet W Ing. A F zur Kenntnis genommen.
Mit Schreiben vom 7. August 1984 teilte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Bf. den Inhalt des Bescheides vom 10. Juli 1984 mit dem Hinweis mit, daß dieser Bescheid am 31. Juli 1984 in Rechtskraft erwachsen sei und daß der Bf. gemäß den Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 ab 20. Juli 1984 nicht mehr zur Jagdausübung im Jagdrevier W berechtigt sei.
5. Am 25. August 1984 wurde der Bf. vom bestellten Jagdverwalter Ing. A F im Jagdrevier bei einem Pirschgang unter Mitführung einer doppelläufigen Jagdwaffe angetroffen. Der Jagdverwalter erstattete daraufhin sofort die Anzeige beim Gendarmerieposten Ybbsitz.
Der dort Dienst versehende Bezirksinspektor R W war einige Tage vorher vom Postenkommandanten, der sich auf Urlaub begeben hatte, informiert worden, daß der Bf. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zur Ausübung der Jagd nicht befugt sei; da er bezweifelte, ob die Entscheidung des Gerichtes noch aufrecht sei, ersuchte er den Gendarmerieposten Kematen/Ybbs (Revierinspektor W S), eine Weisung des Bezirksrichters Dr. R J für das Vorgehen aufgrund der erstatteten Anzeige des Jagdverwalters einzuholen.
Der Gendarmeriebeamte W S des Gendarmeriepostens Kematen/Ybbs übermittelte dem Gendarmerieposten Ybbsitz am 25. August 1984 um
19.55 Uhr folgende Funkdepesche:
"Der Bezirksrichter Dr. J des BG Waidhofen a. d. Ybbs erteilte am 25. August 1984 um 19.55 Uhr dem Rev.Insp. W. Sch. des GP Kematen/Ybbs mündlich die Weisung, daß dem Hr. T B, geb. am ........... derzeit im Jagdhaus des Jagdgebietes W in Ybbsitz im Aufenthalt, die Jagdwaffen abzunehmen sind und gegen den Genannten Anzeige nach dem StGB zu erstatten ist, sobald Hr. B in dem genannten Jagdgebiet die Jagd ausübt."
Daraufhin begaben sich zwei Gendarmeriebeamte des Gendarmeriepostens Ybbsitz mit dem Jagdverwalter zur Jagdhütte, in der sich der Bf. befand. Die Gendarmeriebeamten betraten die Hütte und forderten den Bf. zur Herausgabe des Jagdgewehres auf. Der Bf. verweigerte zunächst die Herausgabe der Jagdwaffe. Als jedoch von den erhebenden Gendarmeriebeamten Zwangsmaßnahmen angedroht wurden, übergab er ihnen die Jagdwaffe samt Zielfernrohr und Waffentasche. Dem Bf. wurde eine Bestätigung ausgefolgt, nach der "kraft richterlichen Befehls (§140 Abs3 StPO) vom 25. August 1984, 20.10 h durch Dr. R J des BG Waidhofen/Ybbs (telefonisch)" am 25. August 1984 bei dem in der Jagdhütte in W wohnhaften Bf. "wegen Verg. nach dem StGB" eine vorläufige Beschlagnahme vorgenommen wurde (es folgt die Beschreibung des beschlagnahmten Jagdgewehres).
6. a) Der vom VfGH zur Stellungnahme aufgeforderte Bezirksrichter Dr. J R teilte dem VfGH mit einem am 14. Feber 1985 dort eingelangten Schreiben mit, er habe an Inspektor W S des Gendarmeriepostens Kematen/Ybbs keine Weisung, sondern lediglich eine Rechtsauskunft erteilt. Er habe es auch nicht unmöglich gefunden, daß von ihm eine Weisung nicht erbeten worden sei, "da zweifellos Gefahr im Verzug (hier des Abschusses von Wild)" vorgelegen sei, wenn der Verdächtige tatsächlich mit einer Waffe in der Hand trotz Verbotes in einem Jagdrevier angetroffen werde und daher eine Beschlagnahme der Waffe durch die Sicherheitsorgane ohne richterliche Weisung nach §24 StPO gedeckt sei.
b) Der VfGH veranlaßte darauf die Einvernahme des Revierinspektors W
S im Rechtshilfeweg durch das BG Waidhofen/Ybbs zur Frage, ob bei der vom Genannten vorgenommenen Intervention vom Bezirksrichter Dr. R. J. ein richterlicher Befehl (Weisung) für die Beschlagnahme des Jagdgewehrs zur Weitergabe an das Gendarmeriepostenkommando Ybbsitz erteilt worden sei.
Revierinspektor W S sagte folgendes aus:
"Am 25. 8. 1984 gegen 19.00 Uhr hat Inspektor R W vom Gendarmerieposten Ybbsitz beim Gendarmerieposten Kematen, wo ich Dienst hatte, angerufen. Inspektor R W teilte mir mit, daß T B im Jagdrevier W vom Förster mit der Jagdwaffe betreten worden sei.
Inspektor R W ersuchte mich, zum Richter des BG Waidhofen/Y., Dr. R J zu fahren, und zwar in seine Privatwohnung, und von diesem eine Weisung einzuholen, was mit dem Jagdgewehr zu geschehen habe, dh. ob es zu beschlagnahmen sei oder nicht.
Ich fuhr hierauf zur Privatwohnung des Richters des BG Waidhofen/Ybbs, Dr. R J und habe Dr. J in der Nähe seines Hauses angetroffen. Ich habe dem Richter Dr. J den Inhalt des Telephongespräches, das ich mit Inspektor R W geführt habe, mitgeteilt. Ich kann mich noch genau erinnern, daß ich zu Dr. J folgendes sagte: 'Insp. R W vom Gendarmerieposten Ybbsitz wolle wissen, ob die Jagdwaffe zu beschlagnahmen sei.' Dr. J antwortete:
'Die Jagdwaffe ist zu beschlagnahmen.'
Die Worte des Richters Dr. J, die Jagdwaffe sei zu beschlagnahmen, habe ich als richterlichen Befehl aufgefaßt.
Ich habe auch sofort den richterlichen Befehl (Weisung) mittels Funkdepesche an den Gendarmerieposten Ybbsitz weitergegeben".
c) Bei der auf Veranlassung des VfGH vorgenommenen Einvernahme des Bezirksrichters Dr. R. J. vor dem BG St. Pölten verwies dieser zunächst auf mehrere von ihm als Strafrichter wegen Vergehens nach §137 StGB durchgeführte Strafverfahren, in denen die Jagdwaffen jeweils an Ort und Stelle ohne richterliche Weisung von den Gendarmeriebeamten beschlagnahmt worden seien. Er verwies ferner auf die von ihm als Erstrichter in dem Zivilprozeß zwischen der Marktgemeinde Ybbsitz und dem Bf. gefällte Entscheidung, wonach der Bf. zur Ausübung der Jagd berechtigt sei, wogegen diesem nach der Entscheidung des Kreisgerichtes St. Pölten diese Berechtigung nicht mehr zukomme.
Sodann sagte der Bezirksrichter Dr. R. J. zusammenfassend folgendes aus:
"Es ist richtig, daß der Gendarmerieposten Ybbsitz aus einem Telefongespräch wenige Tage vor dem 25. 8. 1984 den Verfahrensstand im Zivilprozeß kannte. Es hat mich trotzdem nicht gewundert, daß Insp. S am 25. 8. 1984 neuerlich zu mir kam, da sich ja theoretisch die Rechtslage im Zivilprozeßakt in den wenigen Tagen geändert haben hätte können. Ich habe es auch als sinnvoll erachtet, daß sich die Gendarmen noch einmal über den aktuellen Verfahrensstand vergewissern, obwohl ich ihnen diesen schon ein paar Tage vorher mitgeteilt habe. Mit dem Gendarmerieposten Ybbsitz habe ich einige Tage vor dem 25. 8. 1984 auch die strafrechtliche Seite erörtert, wie ich das dann auch mit Herrn Insp. S noch einmal gemacht habe. Es schien mir auch deshalb sinnvoll, daß Insp. S zu mir kam um mich sowohl über die zivilrechtliche als auch über die strafrechtliche Lage zu fragen, da der diensthabende Journalrichter beim KG St. Pölten ja über den Zivilprozeß nicht Bescheid wissen konnte und daher keine verbindliche Auskunft geben konnte. Nach der Schilderung von Insp. S am 25. 8. 1984 wurde der Bf. mit einer Jagdwaffe im Jagdrevier gesehen, jedoch von niemandem gestellt und Insp. S bzw. der Posten Ybbsitz wollte wissen, wie sie vorgehen sollen, wenn sie den Bf. mit der Jagdwaffe im Jagdrevier stellen können. Wie ich schon sagte, hätte ich, wenn Insp. S oder der Gendarmerieposten Ybbsitz von mir eine Weisung zur Beschlagnahme des Jagdgewehres gewollt hätte, eine solche Weisung erteilt, da ich mich am 25. 8. 1984 als zuständig hiefür erachtete. Wie ich ebenfalls schon gesagt habe, war die Einholung einer richterlichen Weisung, meines Erachtens, rechtlich nicht erforderlich, da ich der Ansicht bin, daß Gefahr im Verzuge gegeben war, da ja zu befürchten war, daß der Bf. mit seiner Jagdwaffe Wild abschießt.
...
Weder bei dem Gespräch mit dem Posten Ybbsitz, noch bei dem Gespräch mit Insp. S war von der Jagdhütte die Rede, sondern nur vom Jagdrevier. Ich hätte jedoch keine andere Rechtsauskunft gegeben, wenn ich gefragt worden wäre, was zu tun ist, wenn der Bf. mit der Jagdwaffe in der Jagdhütte angetroffen wird, da meiner Ansicht nach die Jagdhütte genauso zum Jagdrevier gehört und dies keinen Unterschied macht. Sowohl bei dem Gespräch mit dem Posten Ybbsitz, als auch bei dem Gespräch mit Insp. S war, meiner Erinnerung nach, stets von einer Waffe die Rede und nicht von mehreren. Es wurde nie das Wort Weisung oder Befehl oder Anordnung gebraucht und daher auch nie besprochen, wie eine solche Weisung ausgefertigt wird. Wie ich schon sagte, ist Insp. S gekommen und hat gesagt: 'Der Posten Ybbsitz will wissen, wie er vorgehen soll, wenn der Beschwerdeführer mit einem Gewehr im Jagdrevier angetroffen wird.' Da ich als Richter keine feste Dienstzeit habe, hätte ich Herrn Insp. S, wenn ich gewußt hätte, daß er eine Weisung von mir haben will, ohne weiteres am 25. 8. 1984 um 19.00 Uhr außerhalb des Gerichtsgebäudes die gewünschte Weisung erteilt."
III. 1. a) Der Bf. behauptet, die Gendarmeriebeamten hätten in der von ihm gepachteten Jagdhütte eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Dadurch sei er im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrecht verletzt worden.
b) Zu diesem Vorbringen wird in der Gegenschrift der Bezirkshauptmannschaft Amstetten aufgrund einer niederschriftlichen Einvernahme des Bezirksinspektors R W folgendes ausgeführt:
"Der Bf. gestattete den erhebenden Gendarmeriebeamten auf deren Ersuchen den Eintritt in die Jagdhütte. Der Eintritt erfolgte weder gewaltsam noch gegen den erklärten Willen des Bf.".
c) Diesen Ausführungen ist der Bf. in seiner "(replizierenden) Gegenschrift und Äußerung" vom 21. März 1985 nicht entgegengetreten. Er hat den einschreitenden Gendarmeriebeamten den Eintritt in die Jagdhütte nicht verwehrt, sondern auf deren Ersuchen gestattet.
Dazu kommt, daß nach den Darstellungen des Bf. die Gendarmeriebeamten keine Durchsuchung der Räumlichkeiten der Jagdhütte nach dem zu beschlagnahmenden Jagdgewehr vorgenommen, sondern lediglich die Herausgabe gefordert und gegen seinen Protest die Beschlagnahme des Jagdgewehres durchgeführt haben. Die einschreitenden Gendarmeriebeamten haben demnach für eine Hausdurchsuchung typische Amtshandlungen (vgl. VfSlg. 8642/1979) nicht durchgeführt. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person, durch die in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Hausrecht des Bf. eingegriffen worden sein könnte, liegt nicht vor.
Soweit sich die Beschwerde gegen die behauptete Hausdurchsuchung richtet, ist sie als unzulässig zurückzuweisen.
2. Die Beschwerde ist auch insoweit nicht zulässig, als der Bf. geltend macht, wegen der Beschlagnahme des Jagdgewehres samt Zielfernrohr und Ledertasche im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden zu sein. Diese Beschlagnahme erfolgte durch die Gendarmeriebeamten aufgrund eines richterlichen Befehls.
Es mag zutreffen, daß Bezirksrichter Dr. R J bei der aufgrund des Ersuchens des Bezirksinspektors R W des Gendarmeriepostens Ybbsitz vorgenommenen Intervention des Gendarmeriebeamten W S des Gendarmeriepostens Kematen/Ybbs (II/5) subjektiv keine Weisung (keinen richterlichen Befehl) erteilen wollte. Es ist aber nicht zu bestreiten, daß der Richter Dr. R J die Worte gebraucht hat, die der Gendarmeriebeamte W S in seiner Aussage (II/6 litb) bekundet hat, und daß der genannte Gendarmeriebeamte aufgrund des objektiven Gehaltes der vom Richter gebrauchten Worte durchaus das Vorliegen eines richterlichen Befehls annehmen mußte. Diesen richterlichen Befehl hat Revierinspektor W S an Bezirksinspektor R W des Gendarmeriepostens Ybbsitz weitergegeben. Aufgrund dieses Befehles erfolgte die Beschlagnahme des Jagdgewehres samt Zielfernrohr und Ledertasche.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
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