VfGH B856/86

VfGHB856/869.12.1986

Art144 Abs1 B-VG; Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen (vgl. VfSlg. 9673/1983), daß Rückstandsausweise keine Bescheide sind; sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, das zugleich die Möglichkeit ihrer verwaltungsbehördlichen Überprüfung eröffnet

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

 

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