VfGH B514/80

VfGHB514/8028.6.1984

B-VG Art144; keine Verletzung subjektiver Rechte durch die Aufhebung eines Bescheides auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß §68 Abs4 lita AVG

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Sachentscheidung Wirkung
AVG §68 Abs4 lita
BDG 1979 §123
VfGG §19 Abs3 Z1 lite idF vor BGBl 353/1981
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Sachentscheidung Wirkung
AVG §68 Abs4 lita
BDG 1979 §123
VfGG §19 Abs3 Z1 lite idF vor BGBl 353/1981

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit Bescheid des dritten Senates der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Juli 1980 war gegen den Bf. - einen Bundesbeamten - gemäß §123 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden.

Gegen diesen Bescheid hatte der Bf. Beschwerde an den VfGH erhoben (protokolliert zu B431/80). Nach Aufhebung des Einleitungsbescheides durch die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt (s. den folgenden Punkt 2.) war das Beschwerdeverfahren wegen Klaglosstellung mit Beschluß des VfGH vom 29. November 1980, B431/80, eingestellt worden.

2. Mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 8. Oktober 1980 wurde der Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Juli 1980 gemäß §68 Abs4 lita AVG als nichtig erklärt, weil er von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen worden sei.

Gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V in seinen Rechten verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. a) Der Bf. bekämpft einen Bescheid, mit welchem der Beschluß auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Bf. als nichtig erklärt worden ist. Die Nichtigerklärung durch die Oberbehörde erfolgte im übrigen aus einem jener Gründe, welche der Bf. in der von ihm gegen den Einleitungsbescheid eingebrachten Verfassungsgerichtshofbeschwerde (B431/80) vorgebracht hatte (unrichtige personelle Zusammensetzung der Disziplinarkommission).

Mit dem angefochtenen Bescheid ist dem Begehren des Bf. Rechnung getragen worden, den Bescheid über die Einleitung des Disziplinarverfahrens aus dem Rechtsbestand zu eliminieren. Der Bf. hat sich auch aufgrund dessen auch folgerichtig im Verfahren B431/80 durch den Bescheid der Disziplinaroberkommission ausdrücklich als klaglos gestellt erklärt.

b) Wie der VfGH wiederholt aussprach, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der bf. Partei verletzt worden sein kann, dh. wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Bf. berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (s. zB VfSlg. 3455/1958, 4305/1962, 4434/1963, 5544/1967, 5583/1967, 5712/1968, 6716/1972, 7226/1973, 9107/1981 und 9354/1982). Durch einen Bescheid, der Pflichten weder bestehen läßt noch (neu) auferlegt, kann ein Bf. in seinen Rechten nicht verletzt werden (s. VfSlg. 6683/1972 und 9771/1983).

Dies trifft auf den hier angefochtenen Bescheid zu, durch den die Rechtslage nicht zum Nachteil des Bf. verändert (vgl. VfSlg. 9177/1981, S 626) wurde, mit dem vielmehr dem Begehren des Bf. im Ergebnis voll Rechnung getragen und jener behördliche Ausspruch beseitigt wurde, durch dessen Inhalt sich der Bf. beschwert erachtet (vgl. VfSlg. 9686/1983 und 10015/1984). Es kann hier auch keine Rede davon sein, daß diese Beschwer durch eine Bindung an die Begründung des angefochtenen Bescheides eingetreten ist. Die vom Bf. im vorliegenden Verfahren begehrte Aufhebung des Bescheides der Disziplinaroberkommission durch den VfGH hätte - im Gegenteil - für den Bf. die nachteilige Folge, daß der Bescheid auf Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen ihn vom 29. Juli 1980 wieder in Rechtswirksamkeit träte. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß nach Auffassung des Bf. die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt anläßlich der Erlassung des angefochtenen Bescheides gesetzwidrig zusammengesetzt gewesen sein soll.

2. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation des Bf. gemäß §19 Abs3 Z1 lite VerfGG idF vor der Nov. BGBl. 353/1981 in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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