Normen
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Jenbach vom 27.02.81
Tir RaumOG §26 ff
Tir RaumOG §11
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Jenbach vom 27.02.81
Tir RaumOG §26 ff
Tir RaumOG §11
Spruch:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit dem - im zweiten Rechtsgang erlassenen - letztinstanzlichen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Jenbach vom 13. Mai 1983 wurde der Firma W W GesmbH die Bewilligung zur Errichtung eines Bauwerkes auf der Grundparzelle ... KG Jenbach unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt.
Die von der Bf. als Anrainerin gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung hat die Tir. Landesregierung mit Bescheid vom 5. Dezember 1983 als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen den Vorstellungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Bf. wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V, und zwar des vom Gemeinderat am 27. Feber 1981 beschlossenen, mit Bescheid der Tir. Landesregierung vom 4. Mai 1981 genehmigten und in der Zeit vom 7. bis 22. Mai 1981 kundgemachten Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Jenbach, in ihren Rechten verletzt erachtet. Es wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
3. Die bel. Beh. hat sowohl die Akten betreffend das Bauverfahren als auch betreffend das Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Grundparzelle ... eigne
sich für die vorgesehene Verbauung in technischer, wirtschaftlicher
und gesundheitlicher Hinsicht wegen der mit Sicherheit zu erwartenden
Verstürzung der Geländeoberfläche (unter dem Grundstück liege ein
alter Luftschutzstollen) nicht. Die Widmung der Grundparzelle ... als
Bauland im Flächenwidmungsplan stehe daher mit §11 des Tir.
Raumordnungsgesetzes nicht im Einklang.
Rechte der Bf. seien aber auch durch die nicht gesetzmäßige Erlassung und Kundmachung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Jenbach verletzt worden.
2. a) Nach §11 Abs1 des Tir. Raumordnungsgesetzes 1984, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 10. Jänner 1984, LGBl. 4 (TROG 1984), dürfen als Bauland nur Grundflächen gewidmet werden, die sich für die vorgesehene Bebauung in technischer, wirtschaftlicher und gesundheitlicher Hinsicht eignen.
Nach der lita des Abs2 dieses Paragraphen sind von der Widmung als Bauland insbesondere Grundflächen ausgeschlossen, die sich wegen der Bedrohung durch Hochwasser, Vermurungen, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen und durch andere Gefahren für die Bebauung nicht eignen, es sei denn, daß Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sind.
Soweit Grundflächen, die unter die Bestimmungen des Abs2 lita fallen, als Bauland gewidmet werden, ist im Flächenwidmungsplan festzulegen, welche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen, damit diese Flächen bebaut werden dürfen (Abs3).
b) Der VfGH kann nicht finden, daß die auf dem Grundstück Grundparzelle ... gegebene Besonderheit (alter Luftschutzstollen) dazu führt, daß der Flächenwidmungsplan diesbezüglich den (oder einer der) oben angeführten Bestimmungen des TROG 1984 widerspricht.
Im Flächenwidmungsplan wird - dem Wesen einer V entsprechend - die generelle Eignung von Grundflächen zu einer bestimmten Nutzungsart festgelegt. Die in §11 TROG 1984 angeführten Einschränkungen für die Widmung von Grundflächen als Bauland umfassen offenkundig (nur) Umstände, welche die Widmung von Grundflächen (eines Gebietes) zu Bauland im allgemeinen als unzulässig oder nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als zulässig erscheinen lassen. Sie umfassen jedoch nicht spezifische, sich auf ein konkretes Grundstück beziehende Besonderheiten (wie sie etwa auf der Grundparzelle ... gegeben sind), auf welche nicht im Flächenwidmungsplan, sondern im Baubewilligungsverfahren Bedacht zu nehmen ist (was im übrigen im vorliegenden Fall geschehen ist).
c) Verstöße gegen die §§26 ff. TROG anläßlich der Erlassung und Kundmachung des Flächenwidmungsplanes Jenbach, wie sie in der Beschwerde ohne jede Begründung behauptet wurden, sind aus den Verordnungsakten nicht feststellbar.
3. Da die (ausschließliche) Behauptung der Bf., wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. dazu VfSlg. 8792/1980), nicht zutrifft, ist die Beschwerde abzuweisen.
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