VfGH B89/77

VfGHB89/772.7.1982

Art144 Abs1 B-VG; Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer (keine Änderung der Rechtsstellung durch die angefochtene Erledigung)

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AVG §68 Abs1
Sbg SeenschutzV 1971 §2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AVG §68 Abs1
Sbg SeenschutzV 1971 §2

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Der Beschwerdeführer errichtete im Jahr 1969 auf dem in seinem Eigentum stehenden, am Fuschlsee in der Gemeinde Thalgau gelegenen Grundstück 520/1 der KG E. eine Hütte. Mit dem im Instanzenzug erlassenen, auf §36 Abs2 des Sbg. Naturschutzgesetzes 1957 (NSchG 1957), LGBl. 72, gestützten Bescheid vom 10. Oktober 1973 trug ihm die Sbg. Landesregierung unter Fristsetzung auf, diese - ohne naturschutzbehördliche Zustimmung errichtete - Hütte zu beseitigen. Die dagegen an beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhobene Beschwerde blieb erfolglos (VfSlg. 7311/1974 und VwGH 4. Juli 1975 Z 2240/74).

2. Das schon vor der Erlassung dieses Beseitigungsauftrages, nämlich mit Eingabe vom 16. Juli 1969 gestellte Ansuchen um (nachträgliche) naturschutzbehördliche Zustimmung zur Errichtung des Objektes wies die Sbg. Landesregierung mit Bescheid vom 6. Mai 1976 ab. Dieser Bescheid wurde auf Grund der Verfassungsgerichtshofbeschwerde des Einschreiters mit Erk. VfSlg. 7904/1976 wegen der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben, nachdem aus Anlaß (auch) der erhobenen Beschwerde eine bei der Bescheiderlassung angewendete Vorschrift der Geschäftsordnung der Sbg. Landesregierung als gesetzwidrig aufgehoben worden war.

3. Mit Bescheid vom 7. Jänner 1977 verweigerte die Sbg. Landesregierung dem Beschwerdeführer unter Berufung auf §2 Abs2 der Seenschutzverordnung 1971, LGBl. 77, neuerlich die (nachträgliche) Zustimmung zur Errichtung der Hütte. Die Landesregierung begründete diese Entscheidung unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Amtssachverständigengutachten im wesentlichen damit, daß sie gemäß §2 Abs2 der zitierten Verordnung die Zustimmung zu verweigern habe, wenn durch das Bauvorhaben das Landschaftsbild in einer iS des §28 Abs1 NSchG 1957 abträglichen Weise beeinflußt werde. Dem Sachverständigengutachten zufolge würden durch die Baumaßnahme jene landschaftlichen Erscheinungsformen nachteilig verändert, die für die Erholung der Bevölkerung und den Fremdenverkehr bedeutsam seien.

Allein durch die Tatsache, daß bereits ein rechtkräftiger Beseitigungsbescheid vorliege, sei mitentschieden, daß das Vorhaben das Landschaftsbild abträglich beeinträchtige. Es könne daher - wie unter Bezugnahme auf das Erk. des VwGH vom 14. Feber 1969, Z 1244/68, begründend weiters ausgeführt wurde - die Meinung vertreten werden, daß bereits entschiedene Sache vorliege, sodaß das Ansuchen ohne weiteres Ermittlungsverfahren hätte zurückgewiesen werden können. Dennoch habe die Landesregierung eine materielle Entscheidung vorgezogen, da das Ansuchen noch vor der Erlassung des Beseitigungsbescheides eingebracht worden sei.

4. Der Bescheid der Landesregierung bildet den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer eine Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht und die Bescheidaufhebung sowie - hilfsweise - die Beschwerdeabtretung an den VwGH begehrt.

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Dem von der belangten Behörde angeführten Erk. des VwGH vom 14. Feber 1969, Z 1244/68, lag der Fall zugrunde, daß ein Ansuchen des damaligen Beschwerdeführers um naturschutzbehördliche Zustimmung zu einem Stegeinbau wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, weil seinem Rechtsvorgänger gemäß §36 Abs2 NSchG 1957 die Verpflichtung auferlegt worden war, den im Landschaftsschutzgebiet ohne die erforderliche Zustimmung der Landesregierung (§2 der Seenschutzverordnung LGBl. 61/1957) errichteten Einbau zu entfernen. Der VwGH billigte diese Vorgangsweise der bei ihm belangten Naturschutzbehörde und begründete dies im wesentlichen folgendermaßen:

"Es ist aber auch dem Beschwerdeführer nicht beizupflichten, wenn er vorbringt, daß der wider seinen Rechtsvorgänger ergangene Beseitigungsauftrag seinem Ansuchen nicht entgegenstehen könne, weil es sich in seinem Fall um eine andere Sache, nämlich um die Erwirkung einer Ausnahmegenehmigung handle. Die Rechtskraftwirkung iS des §68 Abs1 AVG. 1950 setzt voraus, daß Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten Rechtsverhältnisses, das der Behörde zur neuerlichen Festlegung vorgetragen wird, übereinstimmen (vgl. hiezu das Erk. des VwGH vom 18. Jänner 1951, Slg. N. F. Nr. 1879/A). Inhalt des Rechtsverhältnisses ist in beiden Fällen die Regelung der Zulässigkeit des Fortbestandes eines See-Einbaues in geschützter Landschaft. Der Entstehungsgrund ist in beiden Fällen die Vorschrift des §28 Abs2 des Sbg. Naturschutzgesetzes 1957 bzw. des §2 der Seenschutzverordnung. Der iS des §36 Abs2 des Gesetzes gefundene Schluß des Erstbescheides, daß durch die Stegerrichtung das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsschutzgebietes in besonderem Maße geschädigt wurde und der Steg deshalb zu beseitigen sei, hat die durch das Ansuchen des Beschwerdeführers als Rechtsnachfolger im Bescheidobjekt neuerliche aufgeworfene Frage, ob durch die Stegerrichtung das Landschaftsbild in einer dem Sinne des §1 der Seenschutzverordnung abträglichen Weise beeinflußt werde, somit rechtskräftig in negativem Sinne mitentschieden. Es handelt sich daher nur scheinbar um zwei verschiedene Verwaltungssachen."

Der VfGH schließt sich dieser Auffassung des VwGH an, zu der aus der Sicht dieser Beschwerdesache ergänzend festzuhalten ist, daß §2 der darin angeführten Seenschutzverordnung LGBl. 61/1957 inhaltlich dem §2 der Seenschutzverordnung 1971 entspricht. Gemäß der dargelegten Ansicht wäre die belangte Sbg. Landesregierung gehalten gewesen, das Ansuchen des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, was sie (wie aus dem diesbezüglichen, von der Beschwerde allerdings übergangenen Teil der Bescheidbegründung hervorgeht) im übrigen grundsätzlich richtig erkannte. Wenn sie dennoch das Ansuchen des Beschwerdeführers mit einer (negativen) Sachentscheidung erledigte, so vermag eine solche die hier gegebene, durch das Vorliegen eines rechtskräftigen Beseitigungsauftrages charakterisierte Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht zu ändern; es fehlt ihm sohin die Beschwer, den an ihn ergangenen Bescheid mit einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde anzufechten (vgl. hiezu VfGH 26. 6. 1982 B414, 415/79).

Die Beschwerde war sohin zurückzuweisen.

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