Normen
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
StGG Art8
AVG §19 Abs3
AVG §59
VStG §33 Abs2
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
StGG Art8
AVG §19 Abs3
AVG §59
VStG §33 Abs2
Spruch:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. In einem beim Magistrat der Stadt Wien (MA 4) gegen I.T. anhängigen Strafverfahren wegen der Verwaltungsübertretung nach den §§1 Abs3, 4 Abs1 Parkometergesetz, LGBl. für Wien 47/1974, in der Fassung der Novelle LGBl. 30/1977 wurde G.P. laut Punkt II des "Neuerlichen Ladungsbescheides" dieser Behörde vom 15. März 1979, Z MA 4/5-26/79/Z, unter Androhung der zwangsweisen Vorführung gemäß §19 Abs3 AVG 1950 und §§5 und 7 VVG 1950 aufgefordert, "in Angelegenheit Übertretung des Parkometergesetzes am 20. 1. 1978,
13.50 Uhr, mit PKW W ..., in Wien 1, Himmelpfortgasse 24, und am 31. 1. 1978, 12.15 Uhr, Wien 1, Himmelpfortgasse 25" als Zeugin zur mündlichen Verhandlung am 28. März 1979 beim Amte persönlich zu erscheinen.
1.2.1. Dagegen richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde der G.P. an den VfGH, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) und auf persönliche Freiheit (Art8 StGG) behauptet und die Aufhebung des bekämpften Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.
1.2.2. Der Magistrat der Stadt Wien erstattete eine Gegenschrift und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde.
2. Über die Beschwerde wurde erwogen:
2.1. Ein (unter Androhung eines Zwangsmittels das Erscheinen vor der Behörde befehlender) "Ladungsbescheid" nach §19 Abs3 AVG 1950 - wie der vorliegende - stellt sich nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH im Gegensatz zur schlichten Ladung als Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG dar (VfSlg. 3529/1959, 4699/1964, 6140/1970, 7872/1976).
Da §19 Abs4 AVG 1950 ein administratives Rechtsmittel gegen solche Ladungsbescheide ausschließt, ist der Instanzenzug erschöpft.
Damit sind die Prozeßvoraussetzungen gegeben, die Beschwerde ist zulässig.
2.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Behauptung, dem gesetzlichen Richter entzogen worden zu sein, sinngemäß zusammengefaßt nur vor, ihrer Ladung zur zeugenschaftlichen Vernehmung stehe die Bestimmung des §33 Abs2 VStG 1950 entgegen, weil die Behörde sie selbst bereits jener Verwaltungsübertretungen, die Gegenstand der Einvernahme bilden sollten, schuldig erkannt habe; sie sei daher in Wahrheit als Beschuldigte anzusehen, die nicht zur Aussage gezwungen werden dürfe. Da die Beschwerdeführerin die Nichtbefolgung früherer Ladungen im Verwaltungsverfahren mit Unabkömmlichkeit ausreichend entschuldigt habe, sei die nunmehrige Androhung der Vorführung - ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens über die Triftigkeit der Entschuldigungsgründe - unstatthaft gewesen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet damit gar nicht, daß die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen (Ladungs-)Bescheides gemäß §19 AVG 1950 an sich zuständig gewesen sei; ihr Vorbringen läuft vielmehr darauf hinaus, der bekämpfte Bescheid sei materiell derart grob fehlerhaft, daß bereits von einer Zuständigkeitsüberschreitung gesprochen werden müßte.
Diese Beschwerdeeinrede ist indes schon vom Ansatz her unrichtig, weil hier von einer groben Fehlerhaftigkeit des Ladungsbescheides nicht die Rede sein kann: Der Beschwerde ist insbesondere entgegenzuhalten, daß es vorliegend um ein Strafverfahren nicht etwa gegen die Beschwerdeführerin, sondern gegen eine andere Person (I.T.) ging, in dem die Norm des §33 Abs2 VStG 1950 eine Vorladung - der Beschwerdeführerin - als Zeugin keineswegs zu hindern vermag.
Die Beschwerdeführerin wurde demgemäß im Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt.
2.2.2. Zur weiters geltend gemachten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit genügt es, die Beschwerdeführerin auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach ein Ladungsbescheid, auch wenn darin die zwangsweise Vorführung zur Behörde angedroht wurde, in die persönliche Freiheit des Geladenen noch nicht eingreift (VfSlg. 5080/1965, 5704/1968).
2.2.3. Die Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wurde nicht behauptet und kam auch im Verfahren vor dem VfGH nicht hervor.
Ebensowenig entstanden - aus der Sicht dieses Beschwerdefalls - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften. Die Beschwerdeführerin wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.
2.3. Die Beschwerde war darum als unbegründet abzuweisen.
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