VfGH B73/81

VfGHB73/8113.6.1981

Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 7. Jänner 1981, das folgendermaßen lautet:

"Zu Ihrer Eingabe vom 20. 12. 1980 wird unter Hinweis auf das ho. Schreiben vom 8. 5. 1980 mitgeteilt, daß die Anzeige der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. von der StA. Leoben gemäß §90 der österr. Strafprozeßordnung eben deswegen zurückgelegt wurde, weil der Verdacht des Diebstahles nicht erhärtet werden konnte. Der gegen Sie seinerzeit erhobene Vorwurf des Verdachtes des Diebstahles besteht daher seit Zurücklegung der Anzeige durch die zuständige Strafverfolgungsbehörde nicht mehr. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Inneres erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen auf die Ausführungen in Ihrer Eingabe vom 20. 12. 1980."

Mit der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde wendet sich der Antragsteller einerseits gegen die von ihm als "faktische Amtshandlung" beurteilte Strafanzeige und anderseits gegen das wiedergegebene Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, das nach seiner Meinung eine Zurückweisung seines Begehrens auf Gegenstandsloserklärung der Anzeige beinhaltet.

Der VfGH ist jedoch nicht berufen, eine Sachentscheidung über die Beschwerde zu treffen.

Die Erstattung einer Strafanzeige stellt - entgegen der anscheinend dahin gehenden Auffassung des Beschwerdeführers - keinen Akt der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 Abs1 B-VG dar, sondern bedeutet ausschließlich die Mitteilung eines Sachverhaltes an den öffentlichen Ankläger.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beinhaltet das an ihn gerichtete Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 7. Jänner 1981 keine Entscheidung über das von ihm gestellte Begehren, sondern ausschließlich eine Auskunft über die Sach- und Rechtslage. Wenn das Bundesministerium für Inneres im letzten Satz seines Schreibens ein weiteres Eingehen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ablehnt, so liegt darin bloß eine Beschränkung der inhaltlichen Erörterung der Eingabe. Der Erledigung des Bundesministeriums für Inneres kommt daher Bescheidcharakter iS des Art144 Abs1 B-VG nicht zu.

Die Beschwerde war sohin zurückzuweisen.

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