VfGH B396/80

VfGHB396/801.7.1981

Wahlordnung für die Durchführung der Wahlen der Kammerorgane der Kammer der Wirtschaftstreuhänder; Entzug des gesetzlichen Richters nach Aufhebung der Abs6 und 7 des §26 wegen Gesetzwidrigkeit

Normen

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art139 Abs6 erster Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art139 Abs6 erster Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Am 19. April 1980 fand die Wahl des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder statt.

Gemäß §32 der Wahlordnung für die Durchführung der Wahlen der Kammerorgane der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, beschlossen in der Sitzung des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 21. März 1959, genehmigt vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau mit Erlaß vom 11. Mai 1959, Z 152.443-IV/20/59, idF des Kammertagsbeschlusses vom 11. Dezember 1971, genehmigt mit Erlaß des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. Jänner 1972, Z 143.909-II/24/71, (künftig: WO) erhob die Beschwerdeführerin gegen das Wahlergebnis Einspruch bei der Hauptwahlkommission. Mit Bescheid der Hauptwahlkommission für die Wahlen in die Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 27. Mai 1980 wurde dieser Einspruch abgewiesen. Die dagegen erhobene Administrativbeschwerde wurde mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. Juli 1980, Z 38.601/3-III/10/80, abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

II. Aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles hat der VfGH die Gesetzmäßigkeit der Abs6 und 7 des §26 sowie des zweiten Satzes des §32 WO geprüft. Mit dem am 1. Juli 1981 verkündeten Erk. V4/81, hat der VfGH die Abs6 und 7 des §26 WO als gesetzwidrig aufgehoben, den zweiten Satz des §32 WO hingegen nicht als gesetzwidrig aufgehoben, da gegen diesen die vom Gerichtshof aufgeworfenen Bedenken nach der Aufhebung der Abs6 und 7 des §26 WO nicht mehr bestanden.

III. Gemäß Art139 Abs6 B-VG ist eine vom VfGH aufgehobene Verordnung im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Da der angefochtene Bescheid in Anwendung der als gesetzwidrig aufgehobenen Bestimmungen ergangen ist und sich sonst keine Rechtsgrundlage findet, auf die die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides stützen könnte, ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

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