VfGH B308/81

VfGHB308/812.10.1981

Art144 Abs1 B-VG; Verweisungsbeschluß nach dem Ingenieurkammergesetz, BGBl. 71/1969; kein anfechtbarer Bescheid

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
IngenieurkammerG
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
IngenieurkammerG

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Verweisungsbeschluß vom 19. Mai 1981 hat der Disziplinarsenat bei der Ingenieurkammer für Wien, NÖ und Bgld., Sektion Architekten, die Verweisung der Zusatzanzeige gegen den Beschwerdeführer - er ist von Beruf Architekt - zur mündlichen Verhandlung beschlossen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht und die Aufhebung des von ihm als Bescheid qualifizierten Beschlusses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.

2. Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969 über die Ingenieurkammern (Ingenieurkammergesetz), BGBl. 71, übt ein derartiger Verweisungsbeschluß auf die Berufsrechte der Ziviltechniker keine einschränkende Wirkung aus. Bei Rechtsanwälten steht der VfGH auf dem Standpunkt (vgl. VfSlg. 4587/1963), daß der Beschluß auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens deshalb nicht als Bescheid anzusehen ist, weil - anders als bei öffentlich Bediensteten (s. VfSlg. 4327/1962, VfGH 4. 12. 1979 B304/78) - damit keine Einschränkung der Berufsrechte des Rechtsanwaltes verbunden ist. Diese Erwägungen haben auch für den vorliegenden Fall Gültigkeit.

Da dem angefochtenen Verweisungsbeschluß somit nicht der Charakter eines gemäß Art144 B-VG anfechtbaren Bescheides zukommt, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG idF der Nov. BGBl. 353/1981 zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte