VfGH B650/80

VfGHB650/8026.11.1981

Art144 Abs1 B-VG; Hausdurchsuchung in Vollziehung eines richterlichen Befehles - Gerichtsakt; keine Überschreitung der Ermächtigung

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art144 Abs1 / Hausdurchsuchung
B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art144 Abs1 / Hausdurchsuchung

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.1. Mit ihrer an den VfGH gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde beantragten die beiden Beschwerdeführer die kostenpflichtige Feststellung, daß sie durch eine am 8. November 1980 von Gendarmeriebeamten ohne Vorweis oder Nachreichung eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles durchgeführte Hausdurchsuchung im Haus Th., O. Nr. 59, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrecht (Art9 StGG) verletzt worden seien.

1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung erstattete eine Gegenschrift und begehrte darin die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Beschwerde. Sie führte - sinngemäß zusammengefaßt - aus, daß die angefochtene Amtshandlung auf Grund eines vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Sbg. mündlich erteilten Hausdurchsuchungsbefehls stattgefunden habe.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1. Der VfGH holte eine Äußerung des Landesgerichts Sbg. ein, aus der hervorgeht, daß Richter Mag. P. St. als zuständiger Untersuchungsrichter im dg. Verfahren AZ 27 Vr 2985/80 am 8. November 1980 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Sbg. gegen die Beschwerdeführer fernmündlich einen Hausdurchsuchungsbefehl erlassen hatte.

Die in der Folge von Gendarmeriebeamten vollzogene Hausdurchsuchung ist somit dem Landesgericht Sbg. und nicht der für Th. zuständigen Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung als der untersten Sicherheitsbehörde ihres Sprengels zuzurechnen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973 ua.) ist eine derartige, einer gerichtlichen Anordnung entsprechende Amtshandlung nämlich niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu qualifizieren, und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters - wie hier - bloß mündlich (fernmündlich) getroffen wurde.

2.2. Angesichts des Vorliegens eines richterlichen Befehles wäre eine auf Art144 B-VG gegründete Beschwerde gegen vollziehende Amtshandlungen der Verwaltungsbehörde nur mit der Behauptung zulässig, daß die Organe der Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung in Durchführung des richterlichen Befehles ihre Ermächtigung überschritten hätten (zB VfSlg. 5012/1965, 7203/1973). Eine Behauptung dieser Art enthält die Beschwerdeschrift jedoch nicht.

Ob aber ein mit Gründen versehener richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl ausgefertigt und zugestellt wurde, bleibt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bedeutungslos, weil ein solcher Formfehler ausschließlich vom Strafgericht zu vertreten wäre (vgl. VfSlg. 7203/1973).

2.3. Die Beschwerde war daher wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

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