OLG Linz 2R129/25s

OLG Linz2R129/25s15.10.2025

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Klägerin A*, geb. **, Pensionistin, B* **, C*, vertreten durch die Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, gegen die beklagten Parteien 1. D*, geb. **, B* **, C*, 2. E*, geb. **, B* **, C*, 3. F*, geb. **, B* **, C*, 4. G*, geb. **, B* **, C*, 5. H*, geb. **, B* **, C*, 6. I*, geb. **, B* **, C*, 7. J* K*, geb. ** und 8. L* K*, geb. **, beide B* **, C*, alle vertreten durch die Klepp Nöbauer Hintringer Primetshofer Rechtsanwälte GesbR in Linz, wegen (eingeschränkt) Wiederherstellung (Streitwert EUR 4.400,00) und Feststellung (Streitwert EUR 4.400,00), über den Kostenrekurs der Klägerin (Rekursinteresse EUR 3.759,23) gegen die im Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. Juli 2025, Cg*-70, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:00200R00129.25S.1015.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und Punkt 2. des angefochtenen Urteils dahin abgeändert, dass er lautet:

2. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 12.552,52 bestimmten Prozesskosten (darin EUR 2.092,08 USt) zu ersetzen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 281,38 (darin EUR 46,89 USt) an Rekurskosten zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

 

 

 

Begründung:

Mit seinem in der Kostenentscheidung angefochtenen, die Klagebegehren abweisenden Urteil verpflichtete das Erstgericht die Klägerin, den beklagten Parteien EUR 15.445,43 (darin EUR 2.574,24 USt) an Prozesskosten zu ersetzen. Die Entscheidung über die Kosten gründete es auf § 41 Abs 1 ZPO und führte dazu aus, dass das grundsätzlich unbeanstandet gebliebene Kostenverzeichnis der beklagten Parteien insoweit als offenbar unrichtig (§ 54 Abs 1a ZPO) zu berichtigen sei, als die Tagsatzung vom 15. Jänner 2025 lediglich auf Basis des eingeschränkten Streitwerts zu honorieren sei.

Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung im Sinne einer Verminderung des Kostenersatzanspruchs der beklagten Parteien um EUR 3.759,23 auf EUR 11.686,20 (darin EUR 1.947,70 USt) abzuändern.

Die beklagten Parteien erstatteten eine Rechtsmittelbeantwortung mit dem Antrag, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.

Dem Rekurs kommt teilweise Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst zeigt die Klägerin zutreffend auf, dass sie mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2025 (ON 63) Einwendungen gegen gegen das Kostenverzeichnis der beklagten Parteien, bezeichnet als „Kostenäußerung“, in insgesamt neun Punkten erhoben hat. Lediglich der Punkt 9. wurde vom Erstgericht, das die „Kostenäußerung“ offenbar übersehen hat, im Sinne dieser Einwendung berücksichtigt.

Im Kostenrekurs werden nunmehr die acht weiteren Punkte der Einwendungen neuerlich thematisiert. Der Kostenrekurs ist mit sechs Punkten erfolgreich, mit zwei Punkten jedoch nicht. Zu den einzelnen Punkten:

1. Die Vertagungsbitte vom 13. Juni 2022 (ON 10) steht den beklagten Parteien nicht zu, da sie ihrer eigenen Sphäre zuzuordnen ist (RS0121621).

2. Die Mitteilung vom 25. Juli 2022 (ON 17), dass gegen die Person des Sachverständigen kein Einwände bestehen, ist nicht zu honorieren, weil Äußerungen kein Selbstzweck sind. Die Äußerung ist zur Gänze entbehrlich, weil der Nichtäußerung eine Zustimmungsfiktion zukommt (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.249 mwN).

3. Entgegen den Rekursausführungen ist die Eingabe vom 30. September 2022 (Urkundenvorlage und Beweisantrag [ON 20]) den beklagten Parteien zu honorieren, weil die Vorlage der Unterlagen zwischen den Streitteilen bei der Befundaufnahme mit dem Sachverständigen vereinbart wurde und eine Vorlage in einem früheren Schriftsatz oder in der vorbereitenden Tagsatzung daher noch nicht in Frage kam. Es stehen den Beklagten daher für die Eingabe Kosten nach TP 2 im Umfang von EUR 587,79 netto zu.

4. Die Kosten für die Bekanntgabe und Urkundenvorlage vom 13. März 2023 (ON 24) steht den beklagten Parteien nicht zu, weil das Erstgericht die Eingabe gemäß § 257 Abs 3 ZPO (zutreffend) zurückgewiesen hat.

5. Das Honorar für die Urkundenvorlage vom 3. April 2023 (ON 26) steht den beklagten Parteien entgegen den Rekursausführungen jedoch zu, weil die damit vorgelegte fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen DI M* vom 21. November 2022 für die Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen wesentlich war und eine vorherige Vorlage nicht möglich war.

6. Ein Ersatz für die Äußerung zur Gebührennote der beklagten Parteien vom 26. April 2023 (ON 30) scheitert am Kostenausschluss im Verfahren über die Gebührenbestimmung nach § 41 Abs 3 GebAG (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler SDG-GebAG4 (2018) § 41 Anm 17). Die verzeichneten Nettokosten für die Äußerung von insgesamt EUR 1.160,46 stehen nicht zu.

7. Ein Kostenersatz für die Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis vom 24. April 2024 (ON 52) scheitert am Kostenausschluss der Bestimmung des § 54 Abs 1a Satz 3 ZPO. Damit stehen die verzeichneten Nettokosten von EUR 155,69 nicht zu.

8. Die Eingabe vom 8. Jänner 2025 (Mitteilung, Urkundenvorlage, Beweisantrag [ON 59]) ist den beklagten Parteien nicht zu honorieren, weil die Mitteilung des Inhalts dieses Schriftsatzes, insbesondere der Rechtskraft der wasserrechtlichen Bescheide, erst in der anberaumten Tagsatzung vom 15. Jänner 2025 ausgereicht hätte und die Klagseinschränkung zeitgerecht ermöglicht hätte.

Die vom Erstgericht zugesprochenen Kosten sind damit um folgende Positionen zu kürzen:

Vertagungsbitte vom 13. Juni 2022 (Punkt 1.) EUR 129,57

Mitteilung vom 25. Juli 2022 (Punkt 2.) EUR 129,57

Bekanntgabe vom 13. März 2023 (Punkt 4.) EUR 129,57

Äußerung zur Gebührennote vom 26. April 2023 (Punkt 6.) EUR 1.160,46

Einwendungen vom 24. April 2024 (Punkt 7.) EUR 155,69

Eingabe vom 8. Jänner 2025 (Punkt 8.) EUR 705,89

insgesamt sohin EUR 2.410,75 netto bzw

EUR 2.892,90 brutto.

Der erstgerichtliche Kostenzuspruch von EUR 15.445,43 war daher um EUR 2.892,90 auf EUR 12.552,52 (darin EUR 2.092,08 USt) spruchgemäß zu kürzen.

Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren über den Rekurs der Klägerin stützt sich auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO, 11 RATG. Im zweiseitigen Kostenrekursverfahren ist bei einem Teilerfolg eine Quotenkompensation vorzunehmen (RW0000364). Bemessungsgrundlage für die Honorierung und auch für den Erfolg ist das Rekursinteresse. Das ist jener Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs begehrt wird (§ 11 Abs 1 RATG).

Die Klägerin begehrt die Aberkenung von EUR 3.759,23. Letztlich erzielte sie eine Reduktion um EUR 2.892,90, was einem Obsiegen von 76% oder rund drei Vierteln entspricht. Damit sind die Beklagten zur ungeteilten Hand zu 50% für die Kosten des Rekurses der Klägerin kostenpflichtig. Es errechnen sich EUR 281,38 (darin EUR 46,89 USt).

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses resultiert aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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