OLG Innsbruck 11Bs238/25z

OLG Innsbruck11Bs238/25z16.10.2025

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B* und eine andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 275 StGB und weiterer strafbarer Handlungenüber die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15.9.2025, AZ ** (= GZ C*‑123 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00238.25Z.1016.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Die über A* B* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO f o r t g e s e t z t .

Dieser Haftbeschluss ist bis längstens 16.12.2025 wirksam.

Vor einer allfälligen Fortsetzung der Untersuchungshaft darüber hinaus wird eine weitere Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der im § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO genannten Fälle eintritt.

Es wird festgestellt, dass durch die von der Staatsanwaltschaft Innsbruck unterlassene Mahnung der psychiatrischen Sachverständigen unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erstattung des Gutachtens samt Androhung der Säumnisfolgen iSd § 127 Abs 5 StPO für den Fall der wesentlichen Überschreitung der Frist das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO verletzt wurde.

Der Staatsanwaltschaft Innsbruck wird aufgetragen, die psychiatrische Sachverständige umgehend zu mahnen, ihr für die Erstattung des Gutachtens eine konkrete Frist zu setzen und ihr für den Fall der wesentlichen Überschreitung dieser Frist die Säumnisfolgen des § 127 Abs 5 StPO anzudrohen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

 

 

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führt zum AZ C* ein Ermittlungsverfahren gegen A* B* und D* B* wegen des Verbrechens des Mordes nach „§ 75 StGB“. Nach der Festnahme des Erstbeschuldigten aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung am 22.5.2024 (ON 11) wurde über ihn nach gerichtlicher Vernehmung mit unangefochten gebliebenem Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24.5.2024 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO verhängt (ON 20). Die Haftfortsetzungsentscheidungen des Erstgerichts vom 7.6.2024 (ON 34), vom 8.7.2024 (ON 43), vom 9.9.2024 (ON 56), vom 11.11.2024 (ON 77), vom 13.1.2025 (ON 88), vom 13.3.2025 (ON 101), vom 13.5.2025 (ON 113) und vom 14.7.2025 (ON 117) blieben jeweils unbekämpft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht die Untersuchungshaft aus dem bisherigen Haftgrund bis längstens 17.11.2025 fort und führte zur Begründung aus, dass weder hinsichtlich des dringenden Tatverdachts noch des angezogenen Haftgrunds irgendwelche Änderungen eingetreten seien, die die Aufhebung der Untersuchungshaft rechtfertigen würden. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwies es auf die bislang ergangenen Haftbeschlüsse sowie auf den bereits vorliegenden Abschlussbericht des ** Landeskriminalamts (LKA) vom 30.3.2025; ausständig sei nach wie vor das psychiatrische Sachverständigengutachten. Gelindere Mittel würden nicht ausreichen, um den Haftzweck zu erreichen. Im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung habe der Beschuldigte mit dem Ausspruch einer massiven, wenn nicht lebenslänglichen unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb die weitere Fortsetzung der Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismäßig sei.

Der Erstbeschuldigte erhob durch seinen Verteidiger rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Beschluss auf erneute Fortsetzung der Untersuchungshaft, die in die Anträge mündet, die Freilassung des Erstbeschuldigten aus der Untersuchungshaft – allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel – anzuordnen, jedenfalls festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot nach § 9 Abs 2 StPO verletzt worden sei und der Staatsanwaltschaft aufzutragen, der Sachverständigen eine Geldstrafe nach § 127 Abs 5 StPO aufzuerlegen sowie eine Frist von zwei Wochen für die Erstattung des Gutachtens zu setzen, im Fall der weiteren Säumnis die Sachverständige zu entheben und eine Umbestellung vorzunehmen. Der dringende Tatverdacht, der Haftgrund und die Nichtanwendung gelinderer Mittel werden von der Beschwerde lediglich pauschal und ohne jegliche Begründung bestritten, hinsichtlich der Annahme der Verhältnismäßigkeit der weiteren Fortsetzung der Untersuchungshaft wird argumentativ vorgebracht, dass die Untersuchungshaft erstmals am 24.5.2024 verhängt und die psychiatrische Sachverständige bereits am 9.9.2024 mit Verweis auf die besondere Dringlichkeit in Haftsachen bestellt worden sei. Zudem liege der Abschlussbericht des LKA schon seit 30.3.2025 vor. Die Frist des § 178 Abs 2 StPO sei daher bereits weit überschritten, was eine Verletzung des in Haftsachen besonders beachtlichen Beschleunigungsgebotes nach § 9 Abs 2 StPO darstelle. Es sei nicht ersichtlich, warum die Behörde der Sachverständigen nicht längst den Auftrag zur Erstattung des Gutachtens entzogen oder mittels Fristsetzung reagiert bzw eine Geldstrafe nach § 127 Abs 5 StPO verhängt habe (ON 124).

Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Das Oberlandesgericht hält den Erstbeschuldigten (hafttragend zumindest) für dringend verdächtig, in ** gemeinsam mit der Zweitbeschuldigten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) ihren am ** geborenen gemeinsamen Sohn E* B* dadurch vorsätzlich getötet zu haben, dass sie es in einem über mehrere Wochen andauernden Zeitraum unterlassen haben, ihren Sohn ausreichend mit Nahrung und Flüssigkeit zu versorgen, was zu einer schweren Unterernährung mit Flüssigkeitsmangel und deshalb am 19.5.2024 zum Tod führte.

Der Erstbeschuldigte hat bislang von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und sich zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen nicht geäußert.

Der dringende Tatverdacht zum äußeren Tatgeschehen ergibt sich aus dem Gutachten der gerichtsmedizinischen Sachverständigen (ON 36) in Zusammenschau mit den über die Auffindungssituation des mj E* B* angefertigten Lichtbildern (ON 2.2), den Angaben der Zweitbeschuldigten (ON 65), den Berichten über den zwischen den beiden Beschuldigten geführten WhatsApp-Verkehr mit den von ihnen verwendeten Mobiltelefonen (ON 54.13) und über den E-Mail-Verkehr (ON 70), dem Gutachten über die spurenkundliche DNA-Untersuchungen betreffend die Auswertung der Kabelbinder, mit denen der minderjährige E* B* mehrfach gefesselt wurde (ON 82) und dem Abschlussbericht des LKA (ON 105).

Die gerichtsmedizinische Sachverständige stellte bei der Obduktion des mj E* B* einen erheblich reduzierten Allgemeinzustand mit massiver Abmagerung und Auszehrung (Kachexie) als Hinweis auf eine kalorisch unzureichende Ernährung fest. Im Zustand einer solchen unzureichenden Ernährung unterschreite die Kalorienzufuhr den Kalorienbedarf des Körpers. Hieraus resultiere eine negative Energiebilanz mit konsekutivem Abbau von Körpersubstanz zur Energiegewinnung. Die massive Abmagerung stelle sich bereits bei der äußeren Besichtigung als Blickdiagnose dar: erheblich reduziertes Körpergewicht mit Greisengesicht und tief in den Augenhöhlen liegenden Augen sowie eingefallenen Wangen, massiv reduziertes Unterhautfettgewebe mit eingefallenem Bauch sowie Abzeichnung der Rippen und knöcherner prominenter Strukturen, faltiger Haut des Gesäßes und im Bereich großer Gelenke der Arme und Beine, durch Muskelschwund bedingte ausgesprochen dünne Extremitäten sowie deutlich vermehrte Körperbehaarung. Dieser Behaarungstyp aus feinen, dünnen, kurzen Härchen, sogenannte Lanugobehaarung, finde sich nach der Geburt gegebenenfalls noch vorübergehend bei Neugeborenen als sogenannte Flaum- oder Wollbehaarung, könne sich aber bei extremer Abmagerung zum Schutz vor Kälte wieder ausbilden. Bei der inneren Besichtigung hätten sich ebenso typische Befunde der massiven Abmagerung mit fehlendem Fettgewebe, reduzierten Organgewichten im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern, einer zurückgebildeten Thymusdrüse, einer gut gefüllten Gallenblase sowie einen durch fehlende Nahrungsaufnahme bedingten leeren Magen und Dünndarm mit typisch trockenen, eingedickten Kotballen im Dickdarm gefunden. Bei histologischen Anschlussuntersuchungen habe sich eine Ansammlung von Eisenpigment im Leber- und Nierengewebe gezeigt, was im Hungerzustand Folge eines erhöhten Muskelabbaus zur Energiegewinnung sei. Des Weiteren habe sich eine Degeneration der Thymusdrüse, ebenfalls ein typischer Befund bei Kachexie, gezeigt. Die laborchemische Prüfung von Harnstoff habe Anhaltspunkte für eine Dehydrierung ergeben; die laborchemische Prüfung des Blutzuckerhaushaltes mit Bestimmung der Summe der Konzentrationen aus Glukose und Laktat habe Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Unterzuckerung zum Todeszeitpunkt ergeben, was zwanglos auf eine fehlende Nahrungsaufnahme bzw einen Hungerzustand mit fehlender Aufnahme von Glukose zurückgeführt werden könne. Bei der Obduktion hätten sich keine Organmissbildungen gezeigt und sich auch keine Hinweise für vorbestehende Organerkrankungen, vor allem Infektionen sowie konsumierende Erkrankungen (zB Tumore, Tuberkulose) ergeben. Das Körpergewicht von E* B* habe zum Zeitpunkt der Obduktion nur 42,5 % des zu erwartenden Körpergewichts eines drei Jahre und drei Monate alten männlichen Kindes betragen. Auch bei der altersunabhängigen Betrachtung (Bewertung des Körpergewichts in Bezug zur Körperlänge) sei für eine Körperlänge von 94 cm ein Körpergewicht von 13,75 kg zu erwarten. Das Ausmaß der Unterernährung sei demnach als schwere Unterernährung einzuordnen. Die Körperlänge und der Kopfumfang von E* B* sei im Vergleich zu gleichaltrigen männlichen Kindern zum Todeszeitpunkt im unteren Normbereich gelegen. Bei länger andauernder unzureichender Nahrungsaufnahme komme es zu Wachstums- und Entwicklungsretardierungen. Das Ausmaß der Abmagerung und Auszehrung von E* B* lasse auf eine längere unzureichende Versorgung mit Nahrung schließen, da bei akutem vollständigen Nahrungsmangel ein derart kachektischer Zustand eher nicht erreicht werde. Bei einem längeren chronischen Verlauf der Unterernährung handle es sich in der Regel um einen qualitativen und/oder quantitativen Nahrungsmangel. Die Bestimmung der Zeitdauer bis zum Todeseintritt sei variabel und unter anderem unabhängig vom Allgemeinzustand des Kindes, von den Umgebungstemperaturen und der Menge der noch zugeführten Nahrung. Bei akutem vollständigen Nahrungs- und Flüssigkeitsmangel trete der Tod bei Säuglingen nach wenigen Tagen bis zu einer Woche, bei Erwachsenen nach ca 3 Wochen ein. Hungerzustände gingen mit typischen, gut erkennbaren Veränderungen des Körpers einher, wie zB alt wirkendes, krankes Gesicht mit eingesunkenen Augen, Hautfalten, Sichtbarwerden von knöchernden Strukturen unter der Haut und Gewichtsverlust. Es komme zunächst zum Verlust des Wohlbefindens mit starkem Hungergefühl, Schwäche, Frieren, Abnahme der Konzentration, Müdigkeit und gesteigertem Schlafbedürfnis. Im weiteren Verlauf erfolge schließlich eine Hungeradaption mit Verlust des Hungergefühls, mit zunehmender Apathie und Lethargie. Die Betroffenen würden vom Erscheinungsbild krank und zunehmend verfallend wirken. Die Sachverständige kam zum Schluss, dass E* B* eine erhebliche Unterernährung und einen Flüssigkeitsmangel aufweise und sich im Zustand massiver Abmagerung und Auszehrung (Kachexie) befunden habe. Für vorbestehende Erkrankungen des Kleinkindes ergebe sich kein Anhalt. Der Magen-Darm-Trakt sei bei der Obduktion leer gewesen, was ein Zeichen der komplett fehlenden Nahrungsaufnahme sei. Todesursächlich sei eine schwere Unterernährung mit Flüssigkeitsmangel (ON 36).

Die Zweitbeschuldigte behauptete in ihrer zweiten kriminalpolizeilichen Beschuldigtenvernehmung (ON 65), sie sei im September 2023 drauf gekommen, dass alles mit „F*“ zusammenhänge, die das Leben ihrer Familie mit Magie steuere und habe sich deshalb im Internet umgesehen. Dabei sei sie auf eine Wahrsagerin namens „G*“ gestoßen, die ihr bestätigt habe, dass „F*“ in ihrem Sohn E* stecke. Sie habe zunächst per E‑Mail mit dieser „G*“ Kontakt gehabt und ab April 2024 über WhatsApp, da die Mailnachrichten von „F*“ mitgelesen worden seien. Diese „G*“ habe ihr mitgeteilt, dass „F*“ Kräfte bekomme, wenn sie E* füttern würde bzw dass E* nicht so viel essen dürfe. „G*“ habe ihr in weiterer Folge auch gesagt, wann und wie viel E* zu essen bekommen dürfe. Im Jänner/Feber 2024 habe „G*“ den „H*“ und ab März 2024 den „Hohen Rat“ hinzugeholt. Der Kontakt zu den beiden Letztgenannten habe sie über WhatsApp-Gruppen, die sie selbst erstellt habe, geführt. An diesen WhatsApp-Gruppen hätten ausschließlich ihre und die Telefonnummer des Erstbeschuldigten teilgenommen. Die Menge, die E* zu essen bekommen habe, habe variiert. Es sei darauf angekommen, wie schwach „F*“ gewesen sei. Wenn sie weniger schwach gewesen sei, habe E* auch weniger oder teilweise gar nichts zu essen bekommen. Auf alle Fälle sei bemerkbar gewesen, dass E* immer schwächer und merklich abgemagert sei.

Nach dem Bericht des LKA über die Auswertung der von den beiden Beschuldigten benutzten Mobiltelefone (ON 54.13, 4) wurde in den Gruppenchats eine Art ritueller oder mystischer Sprachgebrauch verwendet. Die Teilnehmer hätten sich gegenseitig überwiegend mit Pseudonymen angesprochen, bei denen es sich um Rollen handelt, die von den Chatteilnehmern selbst eingenommen worden seien. Außer den beiden Beschuldigten - seien keine Personen real und die Anweisungen von Dritten rein fiktiver Natur; die tatsächlichen Chatteilnehmer seien bis zuletzt ausschließlich und ohne Beeinflussung von dritten Personen die beiden Beschuldigten.

Aus dem ausgewerteten Chatverlauf ergeben sich Anweisungen dazu, was und wie viel dem mj E* B* an Nahrung zu geben („gebt den Jungs 3 Erdbeeren, 130 ml Wasser, 3 dicke Gurkenscheiben und 1 Brot bestrichen mit dicker Butter“, „bitte gebt den Jungen 3 Brote mit Butter, 1 Banane, 1 Schüssel Müsli ohne Milch, 5 Tomaten oder Gurkenscheiben fett, 500 ml Wasser“, „bitte dringend dem Jungen essen geben 3 Brote 5 Gurkenscheiben“ [ON 54.13, 14 f]) und dass dieser zu töten ist („es [gemeint „das Medium“ E*] darf nicht einfach nur sterben, es muss eine große Strafe sein“, „sie muss sehr qualvoll sterben“, „es reicht eigentlich nicht, es einfach umzubringen, es müsste auch leiden“ [ON 54.13, 16]).

Darüber hinaus ergab die spurenkundliche DNA-Auswertung bei einer Vielzahl der Kabelbinder, mit denen der Sohn wiederholt gefesselt wurde, Mischspuren, in welchen die Merkmalmuster des Opfers und der beiden Beschuldigten enthalten sind, was nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass die Mischspuren von den Genannten stammen (ON 82).

Ausgehend von diesen Verfahrensergebnissen ist es aber hoch wahrscheinlich, dass auch der Beschwerdeführer, der bisher vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, die inkriminierte Tat gemeinsam mit der Zweitbeschuldigten beging. Ebenso hoch Wahrscheinlich ist es aufgrund des gerichtsmedizinischen Gutachtens und einer lebensnahen Würdigung der weiteren äußeren Umstände, dass der gemeinsame Sohn bei ausreichender Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr nicht gestorben wäre und es (auch) dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, seinen Sohn ausreichend mit Nahrung und Flüssigkeit zu versorgen.

Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass es (auch) der Beschwerdeführer zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er und die Zweitbeschuldigte durch die über mehrere Wochen andauernde Unterlassung der ausreichenden Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr den Tod ihres gemeinsamen 3-jährigen Sohnes herbeiführen, ergibt sich aus einer lebensnahen Betrachtung des objektiven Tatgeschehens, den Angaben der Zweitbeschuldigten sowie dem Chat- und Mailverkehr.

Dass es der Beschwerdeführer zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit wusste, dass er als Vater seines 3-jährigen Sohnes verpflichtet ist, seiner im Familienrecht begründeten Fürsorgepflicht nachzukommen und seinem Sohn ausreichend Nahrung und Flüssigkeit zuzuführen, sohin seine Garantenstellung iSd § 2 StGB in seinen Vorsatz aufnahm, ergibt sich ebenfalls schon aus einer lebensnahen Betrachtung des objektiven Sachverhalts und liegen gegenteilige Verfahrensergebnisse dahingehend nicht vor. Dasselbe gilt dafür, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit von eigenen geeigneten erfolgsabwendenden Handlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit in seinen Vorsatz aufnahm.

Darüber hinaus war der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit im Tatzeitraum diskretions- und dispositionsfähig (§ 11 StGB), was sich aus den im Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft vom 10.7.2025 festgehaltenen fernmündlichen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen ergibt, wonach (auch) beim Erstbeschuldigten „die Zurechnungsfähigkeit zweifelsfrei“ vorgelegen habe (ON 1.71).

Im Falle der Erweislichkeit der dem dringenden Verdacht zugrunde liegenden Tat hätte A* B* das Verbrechen des Mordes nach §§ 2, 75 StGB verwirklicht und droht ihm bei einer verdachtskonformen Verurteilung eine Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren oder eine lebenslange Freiheitsstrafe.

Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen.

Der Tod eines Menschen stellt immer eine schwere Folge dar (Nimmervoll, Haftrecht³ Z 652).

Die bestimmten Tatsachen, aufgrund derer die beschriebene Gefahr besteht, können auch in der angelasteten Handlung liegen, wenn diese von solcher Art ist, dass dadurch nicht lediglich die bloße Möglichkeit eines Rückfalls begründet wird, sondern die konkrete Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung einer strafbaren Handlung vorliegt (RIS‑Justiz RS0108876). Bei der Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr fällt es zudem besonders ins Gewicht, wenn vom Beschuldigten eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht (§ 173 Abs 3 zweiter Satz StPO).

Bei Beurteilung der Tatbegehungsgefahr ist zudem auf das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten abzustellen. In die Prognosebeurteilung ist stets die Prüfung der charakterlichen Neigung des Täters und die Möglichkeit zu einer Umsetzung in die Tat einzubeziehen (RIS‑Justiz RS0097738).

Im Anlassfall hat der Beschwerdeführer nach dem dringenden Tatverdacht in einem mittels Chatverkehr durchgeführten Rollenspiel gemeinsam mit der Zweitbeschuldigten die Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr des 3-jährigen E* B* derart herab- bzw ausgesetzt, dass schließlich der Tod eingetreten ist, was auf einen höchst kaltblütigen Täter schließen lässt. Diese aus dem Akteninhalt ableitbaren Umstände in ihrer Gesamtheit stellen jene bestimmten Tatsachen dar, die die konkrete Gefahr begründen, der Erstbeschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verbrechens des Mordes, also wegen einer mit mehr als sechs Monate Freiheitsstrafe bedrohten Straftat, in Freiheit wiederum eine weitere gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete gerichtlich strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, insbesondere erneut vorsätzliche Tötungsdelikte.

Eine - zugunsten des Beschwerdeführers eingetretene - Änderung der Verhältnisse, unter denen die der dringenden Verdachtslage nach zugrunde liegende Tat begangen worden ist, liegt nach dem Akteninhalt nicht vor (§ 173 Abs 3 letzter Satz StPO).

Geeignete gelindere Mittel stehen nicht zur Verfügung, um den hier überaus gewichtigen Haftgrund wirksam zu substituieren.

Die Fortsetzung der Untersuchungshaft steht trotz ihrer Dauer seit 24.5.2024 weder zur Bedeutung der Sache (vorsätzliche Tötung eines 3-jährigen Kindes durch wochenlange Unterlassung der ausreichenden Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr) noch zu der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe (die Untergrenze der Strafbefugnis liegt bei 10 Jahren Freiheitsstrafe) außer Verhältnis (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO).

§§ 9 Abs 2 und 177 Abs 1 StPO statuieren ein besonderes Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wonach alle am Strafverfahren mitwirkenden Personen auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken haben. Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist demnach auch ohne Verletzung des § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung der §§ 9 Abs 2 iVm 177 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0120790; Kier, WK‑StPO § 9 Rz 49 und Kirchbacher/Rami, WK‑StPO § 177 Rz 2). Ein Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen bewirkt aber nicht ohne weiteres den Anspruch auf sofortige Enthaftung. Ein solcher ist vielmehr gemäß § 9 Abs 2 StPO, aber auch nach Art 5 Abs 3 zweiter Satz MRK und Art 5 Abs 1 PersFrG nur bei einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gegeben (RIS‑Justiz RS0120790 [insb T13 und T15]; Kirchbacher/Rami aaO Rz 5 und § 176 Rz 16). Liegt zwar eine Verletzung des Beschleunigungsverbots vor, aber noch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer, hat das Oberlandesgericht unter gleichzeitiger Fortsetzung der Untersuchungshaft auszusprechen, dass durch eine im Beschluss zu bezeichnende, ins Gewicht fallende Verzögerung des Verfahrens das Gesetz in §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO verletzt wurde und erforderlichenfalls durch Aufträge (auch an die Staatsanwaltschaft) zur Verfahrensbeschleunigung Abhilfe zu schaffen (Kirchbacher/Rami aaO § 176 Rz 16 und § 177 Rz 6; RIS-Justiz RS0120790 [T16 und T17]).

§ 178 Abs 2 StPO ordnet an, dass über sechs Monate hinaus (vgl § 178 Abs 1 StPO) die Untersuchungshaft, was den Abschnitt bis zum Beginn der Hauptverhandlung betrifft, nur dann aufrecht erhalten werden darf, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen – bezogen auf jene Tatvorwürfe, hinsichtlich derer die Verdachtslage als dringend und damit haftbegründend eingestuft wird (Kirchbacher/Rami aaO § 178 Rz 11 f mwN) – im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrunds unvermeidbar ist. Solcherart ist der genannten Norm keine Grundlage zu entnehmen, wonach ein Beschuldigter bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach dem Überschreiten der 6‑Monats-Frist jedenfalls zu enthaften sei (12 Os 38/21m [12 Os 39/21h]).

Die Bejahung oder Verneinung der in § 178 Abs 2 StPO normierten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fällt in den Bereich des gebundenen Ermessens (RIS‑Justiz RS0121605 [T4]). Bei dieser (Ermessens-)Entscheidung sind die genannten gesetzlichen Kriterien stets unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl Kier aaO Rz 24, 32) zu gewichten und beim Werturteil der Vermeidbarkeit oder Unvermeidbarkeit der fristübersteigenden Haftfortsetzungen in Anschlag zu bringen. Ob und gegebenenfalls bis zu welcher Dauer die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus als unvermeidbar – oder mit der Konsequenz der Enthaftung als vermeidbar – anzusehen ist, hängt demnach – neben der Voraussetzung des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen – maßgeblich auch vom Gewicht ab, das dem herangezogenen Haftgrund im konkreten Einzelfall beizumessen ist (erneut 12 Os 38/21m [12 Os 39/21h]).

Am 9.9.2024 bestellte die Staatsanwaltschaft I* zur Sachverständigen aus den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie und beauftragte sie, hinsichtlich beider Beschuldigten Befund und Gutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) sowie zu jenen nach § 21 Abs 1 bzw Abs 2 StGB zu erstatten. Unter Hinweis auf die „HAFTSACHE“ wurde eine Frist zur Erstattung von Befund und Gutachten von zwei Monaten gesetzt (ON 57).

Mit Schreiben vom 25.9.2024 übermittelte die Staatsanwaltschaft der Sachverständigen in Ergänzung des Gutachtensauftrags eine CD mit umfangreichem Chatverlauf sowie auf den Mobiltelefonen der beiden Beschuldigten gefundenen Bild- und Videodateien und kalendierte den Termin für eine Befundung mit 20.10.2024 (ON 1.30). Nach Ablauf dieser Frist wurde mit Verfügung vom 20.10.2024 erneut ein Kalender von einem Monat als Termin für die Befundung gesetzt (ON 1.32). Am 5.11.2024 verfügte die Staatsanwaltschaft, die Sachverständige mit gleichzeitiger Verständigung, dass neue Aktenstücke vorliegen, zur elektronischen Akteneinsicht freizuschalten (ON 1.35). Am 21.11.2024 wurde der Sachverständigen eine weitere CD mit den im E-Mail-Postfach der Zweitbeschuldigten sichergestellten E-Mails sowie einer Kopie des Notfallprotokolls übermittelt. Zugleich wurde sie ersucht, nach Avisierung eines Termins für die Begutachtung der Beschuldigten kurze Rücksprache mit der Ermittlungsbehörde zu halten; für den Termin der Befundung wurde ein Kalender von zwei Monaten gesetzt (ON 1.42). Am 27.1.2025 wurde die Rückmeldung der Sachverständigen betreffend den Termin für die Befundaufnahmen für weitere 14 Tage kalendiert (ON 1.51). Im Aktenvermerk vom 5.2.2025 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Sachverständige im Jänner (2025) telefonisch nicht erreicht worden sei und auch eine E‑Mail vom 13.1.2025 wegen einer Terminkoordinierung für die Befundung der Beschuldigten bislang unbeantwortet geblieben sei, weshalb sie an diesem Tag erneut eine telefonische Kontaktaufnahme versucht habe (ON 1.52). Laut Aktenvermerk vom 19.2.2025 (ON 1.53) gelang es der Staatsanwaltschaft, die Sachverständige telefonisch zu kontaktieren. Diese habe mitgeteilt, mit dem Aktenstudium bzw dem Lesen der Nachrichten soweit fertig zu sein, dass eine darauf aufbauende Befundung der Beschuldigten stattfinden könne, welche sie von 25.3.2025 bis 8.4.2025 durchführen werde. Eine Gutachtenserstellung sei von der Sachverständigen angesichts der bereits fortgeschrittenen Dauer der Untersuchungshaft bis Mai 2025 zugesagt worden. Am 11.3.2025 wurde durch die Staatsanwaltschaft die Überstellung des Beschwerdeführers in die Justizanstalt ** zwecks Befundaufnahme durch die in ** ansässige Sachverständige angeordnet (ON 99.1). Nach dem Einlangen des Abschlussberichtes des Landeskriminalamtes ** am 30.3.2025 wurde die Übermittlung des Berichts an die Sachverständige am 31.3.2025 verfügt und gleichzeitig für das Einlangen des Gutachtens ein Kalender für 20.5.2025 gesetzt (ON 1.61). Mit Note vom 28.5.2025 fragte die Staatsanwaltschaft bei der Sachverständigen an, bis wann mit dem Gutachten gerechnet werden kann (ON 1.70). Am 25.6.2025 verfügte die Staatsanwaltschaft, das Gutachten bei der Sachverständigen höflich zu urgieren und setzte einen weiteren Kalender für 20.7.2025 (ON 1.70). Nach dem Aktenvermerk vom 10.7.2025 hielt die Staatsanwaltschaft erneut telefonisch Rücksprache mit der Sachverständigen und urgierte das Gutachten bzw erkundigte sich über den Stand der Fertigstellung. Nach Auskunft der Sachverständigen liege bei beiden Beschuldigten zweifelsfrei die Zurechnungsfähigkeit vor und habe ihre Gutachtenserstattung bzw Exploration noch die Frage nach § 21 Abs 2 StGB zum Gegenstand. Die Sachverständige sagte eine Fertigstellung bis Ende Juli zu (ON 1.71). Am 14.7.2025 setzte die Staatsanwaltschaft einen Kalender für 1.8.2025 zur Überwachung des Einlangens des Gutachtens (ON 1.75). Am 1.8.2025 verfügte die Staatsanwaltschaft, das Gutachten bei der Sachverständigen mit „DRINGEND“ zu urgieren und setzte für dessen Einlangen einen Kalender für 10.8.2025 (ON 1.75). Laut Aktenvermerk vom 6.8.2025 versuchte die Staatsanwaltschaft erfolglos, die Sachverständige telefonisch zu erreichen (ON 1.75). Nach dem Aktenvermerk vom 11.8.2025 gelang es der Staatsanwaltschaft, die Sachverständige am frühen Nachmittag zu erreichen. Diese habe die Fertigstellung des Gutachtens bis Ende der Woche zu gesagt, worauf die Staatsanwaltschaft einen Kalender auf 20.8.2025 setzte (ON 1.75). Am 20.8.2025 setzte die Staatsanwaltschaft diesen Kalender auf 25.8.2025 (ON 1.75). Am 25.8.2025 verfügte die Staatsanwaltschaft erneut, das Gutachten bei der Sachverständigen höflich zu urgieren und setzte einen weiteren Kalender für 5.9.2025 (ON 1.76). Am 2.9.2025 verfügte die Staatsanwaltschaft wiederum die Urgenz des Gutachtens bei der Sachverständigen unter Hinweis auf die nächste Haftfrist am 15.9.2025 (ON 1.76). Laut Aktenvermerk vom 5.9.2025 habe die Sachverständige am 3.9.2025 auf fernmündliche Nachfrage mitgeteilt, dass das Gutachten in dieser Woche fertiggestellt werde (ON 1.76). Am 10.9.2025 setzte die Staatsanwaltschaft einen neuen Kalender in einer Woche zur Überprüfung des zugesagten Einlangens des Sachverständigengutachtens (ON 1.77). Mit Aktenvermerk vom 11.9.2025 wurde festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft vergeblich versucht habe, die Sachverständige telefonisch zu erreichen (ON 1.79). Mit Verfügung vom 15.9.2025 setzte die Staatsanwaltschaft einen neuen Kalender für 1.10.2025 für das Einlangen des Gutachtens (ON 1.80). Am 16.9.2025 übermittelte die Staatsanwaltschaft die gegenständliche Beschwerde an die Sachverständige mit der Bitte um “DRINGLICHE“ Gutachtenserstattung unter Beibehaltung des Kalenders 1.10.2025 (ON 1.81). Laut Aktenvermerk vom 3.10.2025 versuchte die Staatsanwaltschaft jeweils erfolglos, die Sachverständige am 1.10. und am 3.10.2025 telefonisch zu erreichen und setzte daraufhin einen neuen Kalender für 10.10.2025 (ON 1.81). Auch am 7.10.2025 gelang es der Staatsanwaltschaft nicht, die Sachverständige fernmündlich zu erreichen, weshalb auf deren Mailbox ein Ersuchen im Rückruf hinterlassen wurde (ON 1.81). Nach dem Aktenvermerk vom 10.10.2025 habe die Sachverständige am 8.10.2025 in ** anlässlich einer in einem anderen Verfahren stattgefundenen Verhandlung persönlich zugesagt, das Gutachten ohne weiteren Verzug fertig zu stellen, worauf die Staatsanwaltschaft dessen Einlangen mit 20.10.2025 kalendierte (ON 1.82).

Auch wenn die Staatsanwaltschaft die Gutachtenserstattung bei der Sachverständigen wiederholt, jedoch erfolglos urgiert und das Einlangen der Gutachten laufend durch Kalender überwacht hat, hat sie seit Ablauf der im Zuge der Bestellung und Beauftragung gesetzten Frist von zwei Monaten die Sachverständige nie unter Setzung einer weiteren konkreten Frist formell gemahnt und ihr für den Fall der weiteren und wesentlichen Überschreitung der Frist die Enthebung und - mangels Bekanntgabe des Grundes für die erhebliche Verzögerung der Gutachten (vgl hiezu § 126 Abs 3b zweiter und dritter Satz StPO) - Verhängung einer Geldstrafe angedroht (vgl aber § 127 Abs 5 StPO). Wenn auch das Oberlandesgericht nicht verkennt, dass die Sachverständige für die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung zunächst auch Einblick in die Chatverläufe benötigte, diese zum Zeitpunkt der Bestellung und Beauftragung aber noch nicht ausgewertet waren und daher die ursprünglich gesetzte Frist von zwei Monaten nicht einhaltbar war, wäre es jedoch spätestens nach Vorliegen des Abschlussberichts vom 30.3.2025 zur Vermeidung der Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen notwendig gewesen, dass die Staatsanwaltschaft der Sachverständigen eine erneute und konkrete Frist zur Erstattung des Gutachtens unter Androhung der in § 127 Abs 5 StPO normierten Säumnisfolgen setzt (vgl dazu Hinterhofer, WK‑StPO § 127 Rz 79 ff).

Weil die Staatsanwaltschaft damit nicht alles ihr Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen hat, war die Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen nach §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO vom Oberlandesgericht festzustellen und zu deren Abhilfe und Verfahrensbeschleunigung der Staatsanwaltschaft der im Spruch angeführte Auftrag zu erteilen.

Der Grundrechtsverstoß bewirkt fallaktuell aber nicht den Anspruch auf sofortige Enthaftung des Beschwerdeführers, weil insgesamt aufgrund der Komplexität und des besonderen Umfangs des Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen ua eine hohe Anzahl an E-Mails (ON 70.5 ff) sowie ein umfangreicher WhatsApp-Chatverkehr (ON 54.13) zu sichten war und mehrere Gutachten eingeholt wurden, keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer gegeben ist, die Fortsetzung der Untersuchungshaft – wie bereits oben ausgeführt – sowohl zur Bedeutung der Sache als auch zu der zu erwartenden Strafe verhältnismäßig ist und zudem dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 lit a StPO mit Blick auf die ihm angelastete Tat besonders hohes Gewicht zukommt, weshalb die Fortsetzung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus im Sinn des § 178 Abs 2 StPO unvermeidbar ist.

Es war daher der auf eine Enthaftung abzielenden Beschwerde ein Erfolg zu versagen und die über den Erstbeschuldigten verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 lit a StPO fortzusetzen. Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst eine neue Haftfrist von zwei Monaten aus (§ 176 Abs 5 zweiter Satz iVm § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO).

 

 

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