OLG Graz 9Bs119/26g

OLG Graz9Bs119/26g22.4.2026

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Maga.Berzkovics in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Einsprüche der Angeklagten A* und B* gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Leoben vom 27. März 2026, AZ ** (GZ **-95 des Landesgerichts Leoben) und über die von der Vorsitzenden des Schöffengerichts gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO mitgeteilten Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung den

 

Beschluss

gefasst:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2026:0090BS00119.26G.0422.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Einspruch des Angeklagten B* wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Anklageschrift weist keinen der in § 212 Z 1 bis 5 sowie 7 und 8 StPO genannten Mängel auf.

Zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit werden die Akten dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Die über A* und B* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO fortgesetzt.

Die Wirksamkeit des Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.

 

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

begründung:

Mit der an das Landesgericht Leoben als Schöffengericht gerichteten Anklageschrift vom 27. März 2026 legt die Staatsanwaltschaft Leoben dem am ** geborenen A* und dem am ** geborenen B* jeweils das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB (A.), A* zudem das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B.) und das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C.) zur Last.

Nach dem Tenor der Anklageschrift haben sie

A./ A* und B* gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten C* bzw einem abgesondert verfolgten weiteren Täter als unmittelbarer Täter sowie mit dem abgesondert verfolgten D* als Beitragstäter durch Leisten von Chauffeurdiensten in unterschiedlichen Konstellationen zu nachgenannten Zeiten an nachgenannten Orten mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, und ab der zweiten Tat in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen ein nicht bloß geringfügiges, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Wert (Schaden bzw intendierter Schaden in Bezug auf A* EUR 60.178,29 und in Bezug auf B* EUR 29.187,23) teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht (I.9., II.6.), und zwar

I./ A*, B* und der abgesondert verfolgte D* (Schaden EUR 29.187,23)

1. am 16. Jänner 2026 in ** Berechtigten der Fa. E* Spirituosen im Wert von EUR 2.099,09;

2. am 17. Jänner 2026 in ** Berechtigten der Fa. F* Spirituosen im Wert von EUR 917,43;

3. am 19. Jänner 2026 in ** Berechtigten der Fa. E* Spirituosen im Wert von EUR 2.788,46;

4. am 20. Jänner 2026 in ** Berechtigen der Fa. E* Spirituosen im Wert von EUR 3.646,16;

5. im Zeitraum 20. Jänner 2026 bis 21. Jänner 2026 in ** Berechtigten der Fa. E* (zu ergänzen: Spirituosen) im Wert von EUR 1.452,30;

6. am 20. Jänner 2026 in Diesseits Berechtigten der Fa. E* Spirituosen im Wert von EUR 1.936,71;

7. am 21. Jänner 2026 in ** Berechtigten der Fa. E* Spirituosen im Wert von EUR 3.745,82;

8. am 21. Jänner 2026 in ** Berechtigten der Fa. E* Spirituosen im Wert von EUR 2.308,61;

9. am 22. Jänner 2026 in ** Berechtigten der Fa. E* Spirituosen im Wert von EUR 2.023,59, wobei es infolge Zurücklassens des Diebesguts beim Versuch blieb;

10. am 27. Jänner 2026 in ** Berechtigten der Fa. E* Spirituosen im Wert von EUR 2.806,60;

11. am 27. Jänner 2026 in ** Berechtigten der Fa. F* Spirituosen im Wert von EUR 5.463,06;

II./ A* gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten C* sowie in Bezug auf die Fakten II. 2 und 4. auch mit einem unbekannten Täter (Schaden EUR 30.991,06)

1. am 16. Oktober 2025 in ** Berechtigten der Fa. G* Spirituosen und Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 805,28;

2. am 20. Oktober 2025 in ** Berechtigten der Fa. E* Spirituosen und Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 1.742,97;

3. am 21. Oktober 2025 in ** Berechtigten der Fa. H* Spirituosen und Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 4.101,57;

4. am 22. Oktober 2025 in ** Berechtigten der Fa. I* Spirituosen und Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 1.465,70;

5. am 24. Oktober 2025 in ** Berechtigten der Firma J* bzw. deren Kunden drei Mountainbikes im Gesamtwert von EUR 21.166,00;

6. am 27. Oktober 2025 in ** Berechtigten der Fa. H* Spirituosen und Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 1.709,84, wobei es infolge Anhaltung durch den Ladendetektiv beim Versuch blieb;

B./ A* am 27. Oktober 2025 in ** nach der unter Punkt A./II./6. angeführten Tathandlung K* mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Ausübung des ihm zustehenden Anhalterechts, genötigt, indem er diesem einen Stoß sowie einen Schlag gegen die Genitalien versetzte;

C./ A* gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten C* am 27. Oktober 2025 in ** K*, welcher Kratzwunden im Bereich des Halses, des Rückens und an beiden Armen sowie Schmerzen im Bereich des Oberkörpers, des Rückens und des Genitalbereichs erlitt, durch die unter Punkt B./ angeführten Tathandlungen vorsätzlich am Körper verletzt.

Beide Angeklagten erheben Einspruch gegen die Anklageschrift mit der Begründung, dass das angerufene Gericht örtlich unzuständig sei (ON 97 und ON 98).

Die Vorsitzende des Schöffengerichts teilte zudem mit, dass sie Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Leoben habe, weil der erste Tatort in ** liege und daher das Landesgericht Krems an der Donau zuständig sei (ON 1.79).

Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte daraufhin, die Einsprüche gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof zur Klärung der Frage der Zuständigkeit vorzulegen, weil von der örtlichen Zuständigkeit des Landesgerichts Krems an der Donau auszugehen sei. Die Zustellung dieser Stellungnahme an die Angeklagten konnte unterbleiben, weil die Oberstaatsanwaltschaft lediglich zu ihren Gunsten Stellung nimmt (§ 24 zweiter Satz StPO).

Rechtliche Beurteilung

Zum Einspruch des Angeklagten B*:

Der von der Verteidigerin per E-Mail übermittelte Einspruch (ON 97) ist unzulässig.

Gemäß § 84 Abs 2 erster Satz StPO können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an das Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Die Eingabe per E-Mail stellt nach § 6 ERV 2021 nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung dar, wenn dieser Übermittlungsweg durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird, was in Ansehung der Erhebung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift weder nach der StPO noch nach sonstigen Regelungen der Fall ist (RS0127859).

Der Einspruch ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 215 Abs 1 StPO als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Einspruch des Angeklagten A* und zur Vorlage gemäß § 213 Abs 6 StPO:

Ruft die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht an (§ 212 Z 6 StPO), hat das Oberlandesgericht die Sache dem zuständigen Gericht zuzuweisen (§ 215 Abs 4 erster Satz StPO). Hält es jedoch für möglich, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei, ist der Einspruch dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, der die Frage der Zuständigkeit zu klären hat, bevor er die Sache dem zuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung über den Einspruch übermittelt (§ 215 Abs 4 zweiter Satz StPO).

Vor der Vorlage hat das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht allerdings zu prüfen, ob nicht einer der in § 212 Z 1 bis 5 sowie 7 und 8 StPO genannten Mängel der Anklageschrift vorliegt. Erst wenn diese Prüfung mit negativem Ergebnis abgeschlossen ist, kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Betracht (RS0124585).

Derartige Mängel sind nicht zu erblicken:

Die den Angeklagten zur Last gelegten Taten sind mit gerichtlicher Strafe bedroht, wobei sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Verurteilung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen wäre.

Der Sachverhalt ist soweit geklärt, dass eine Verurteilung der Angeklagten nahe liegt. Insoweit kann auf die zutreffende Darstellung der Verdachtslage in der Begründung der Anklageschrift (Seite 6 f) verwiesen werden.

Die Anklageschrift entspricht den formellen Inhaltserfordernissen des § 211 StPO.

In Bezug auf den Angeklagten A* übersteigt der durch das Vergehen des schweren Diebstahls nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB herbeigeführte Schaden 50.000 Euro, woraus sich gemäß § 31 Abs 3 Z 6a StPO die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht ergibt. Beim Angeklagten B*, bei dem der durch die Tat herbeigeführte Schaden 50.000 Euro nicht übersteigt, ergibt sich die schöffengerichtliche Zuständigkeit aufgrund der objektiven Konnexität aus § 37 Abs 1 und 2 erster Satz StPO.

Die Staatsanwaltschaft ist berechtigte Anklägerin.

Die Anklagebehörde hat das Verfahren auch nicht zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt.

Damit sind die in § 212 Z 1 bis 5 sowie 7 und 8 StPO normierten Einspruchsgründe nicht erfüllt.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründete die Anklagebehörde mit einem Verweis auf § 36 Abs 1 StPO (Seite 7 der Anklageschrift). Diese Bestimmung regelt allerdings die Zuständigkeit für das Ermittlungsverfahren und ist daher hier nicht maßgeblich.

Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Im Falle gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (§ 12 StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (§ 37 Abs 1 erster Satz StPO). Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für den unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte (§ 12 StGB) an sich zieht. Im Übrigen kommt das Verfahren im Falle mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (§ 37 Abs 2 erster, zweiter und dritter Satz StPO). Da sämtliche der zur Anklage gebrachten strafbaren Handlungen außerhalb des Sprengels des Landesgerichts Leoben begangen worden sein sollen und keine Anknüpfungspunkte nach § 37 Abs 2 erster Satz StPO vorliegen, ist die Zuständigkeit des Gerichts nach der früheren Straftat zu bestimmen (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO).

Die früheste der zur Anklage gebrachten Straftaten soll am 16. Oktober 2025 in ** begangen worden sein (Faktum A./II./1.). Damit ist von der örtlichen Zuständigkeit des Landesgerichts Krems an der Donau auszugehen.

Die Akten sind daher zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Zum Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft:

Befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft, hat das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht vor der Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof von Amts wegen auch über die Haft zu entscheiden (RS0124585 [T7]; Birklbauer, WK-StPO § 213 Rz 49 und § 214 Rz 7).

Bei beiden Angeklagten erweist sich bereits der zu Punkt A./ des Anklagetenors (mit Ausnahme der Tat zu A./II./1., die – soweit überblickbar – vom Haftantrag der Staatsanwaltschaft bisher nicht umfasst war) dargestellte Verdacht der Begehung des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB als hafttragend.

Dieser Tatverdacht ist dringend iSd § 173 Abs 1 StPO. In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, dass es die Angeklagten dabei ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, den jeweiligen Opfern die angeführten fremden beweglichen Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert wegzunehmen und sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei es ihnen überdies darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen ein nicht bloß geringfügiges, bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich 400 Euro übersteigendes fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.

Zur Begründung der Verdachtslage wird auf die in der Anklageschrift dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen, aus denen sich in objektiver und subjektiver Hinsicht eine höhergradige Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung ergibt.

Bei beiden Angeklagten liegt weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO vor. Der Angeklagte A* ist Staatsangehöriger der Republik Belarus, der Angeklagte B* Staatsangehöriger der Republik Moldau. Beide haben keinerlei Bezug zu Österreich und haben sich hier offensichtlich vorrangig zur Begehung von Straftaten aufgehalten. Der Angeklagte A* hat sogar ausdrücklich angegeben, nur deshalb eingereist zu sein, weil er gedacht habe, es sei hier „leicht zu stehlen“ (ON 81.10, 4). Er gestand auch zu, bei seinem Aufenthalt im Oktober 2025 gegenüber den Behörden einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben zu haben (ON 81.10, 5). Unter diesen Umständen ist konkret zu befürchten, die Angeklagten würden im Fall der Enthaftung das Land wieder verlassen und untertauchen, um sich auf diese Weise dem Strafverfahren zu entziehen.

Weiters ist bei beiden Angeklagten Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO gegeben, weil sich schon aus der Art der von ihnen nach der Verdachtslage begangenen Taten ableiten lässt, dass sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden und ihrem Geldmangel durch die Begehung von Diebstählen begegneten. Die wiederholte Tatbegehung über einen längeren Zeitraum und die nach der Aktenlage fehlenden oder nicht ausreichenden legalen Einkommensquellen begründen überdies die konkrete Gefahr der Begehung weiterer gleichgelagerter Taten gegen fremdes Vermögen, und zwar ungeachtet dessen, dass beide bisher unbescholten sind.

Die Haftfortsetzung steht im Hinblick auf das Gewicht der Tat und die erst kurze Haftdauer von etwa drei Monaten bei einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Fall der verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis.

Der Angeklagte A* ist junger Erwachsener. In Anbetracht dessen, dass er nach seinen Angaben im Pflichtverhör (ON 52) sowie gegenüber der Familien- und Jugendgerichtshilfe (ON 83.2) zwar eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung aufweist, jedoch keiner Beschäftigung nachgegangen ist und kein Einkommen bezogen hat, dabei zumindest zeitweise unsteten Aufenthalts war, zuletzt angeblich in Deutschland Asyl beantragt, dieses Land daraufhin jedoch wieder verlassen hat und – mit Ausnahme der durch nichts belegten Behauptung, er wolle sich in Belarus einer Drogentherapie unterziehen – keine Zukunftspläne darlegt, stehen auch die mit der Fortsetzung der Untersuchungshaft verbundenen Nachteile für seine Persönlichkeitsentwicklung und für sein Fortkommen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe (§ 35 Abs 1 zweiter Satz iVm § 46a Abs 2 JGG).

Aufgrund der Kombination und des Gewichts der Haftgründe sind keine gelinderen Mittel denkbar, die dazu geeignet wären, die Untersuchungshaft wirksam zu substituieren.

Der Entfall einer Haftfrist ist Folge der Anklageerhebung (§ 175 Abs 5 StPO).

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