Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 180 Abs 1, 17 Abs 3 StVG).
Text
BEGRÜNDUNG:
Der am 21. Jänner 1938 geborene J***** N***** wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 16. Juni 2011, 21 BE 171/10s aus der Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit mit fünf Jahren unter Erteilung (auch) der Weisung der Wohnsitznahme im S***** S*****, deren Kosten der Bund „nach Maßgabe des § 179a Abs 3 StVG zu bezahlen“ habe, bedingt entlassen.
Nach Kontaktaufnahme mit der Sachwalterin des bedingt Entlassenen, E***** S***** (ON 6) präzisierte das Erstgericht als zuständig gewordenes Gericht mit dem angefochtenen Beschluss aus Anlass der Rechnungslegung der S***** S***** gemeinnützige Pflegeheimbetriebsges.m.b.H. (ON 7) die Kostentragungsverpflichtung des Bundes dahin, dass der Bund die Kosten der Behandlung und Betreuung anteilig, nämlich unter Anrechnung von 80 % Eigenleistung ausgehend von einem Pensionseinkommen übernimmt und zwar grundsätzlich der Höhe nach bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter für die Kosten aufkommen könnte, wenn der Entlassene in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre, wobei ein Behandlungsbeitrag nach § 63 Abs 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes jedoch vom bedingt Entlassenen nicht zu erbringen ist (…).
Dagegen richtet sich die per E-Mail am 11. Oktober 2011 eingebrachte Beschwerde der Sachwalterin (ON 10).
Die Beschwerde ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß §§ 180 Abs 1, 17 Abs 3 StVG gelten hier sinngemäß die Bestimmungen der StPO. § 87 Abs 1 StPO normiert (sinngemäß), dass dem Betroffenen gegen einen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde zusteht. Sie kann binnen 14 Tagen (§ 88 Abs 1 StPO) schriftlich, per Telefax, im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden (§ 84 Abs 2 StPO). Die näheren Vorschriften über die Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr werden durch die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl II 481/2005, geregelt. Gemäß § 5 Abs 1a zweiter Satz ERV 2006 idgF iVm § 84 Abs 2 erster Satz StPO ist E-Mail keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (Murschetz in WK-StPO § 84 Rz 12, OLG Graz 9 Bs 196/09f, 8 Bs 247/11a). Die Entscheidung des OGH vom 31. Mai 2011, 10 Ob 28/11g erscheint nicht auf Strafsachen anwendbar. Die (zumindest mit derzeitigen Mitteln) unkontrollierbare, weil nicht kanalisierte und solcherart schnell und sicher erfassbare und kontrollierbare unüberschaubare Einbringung von Rechtsmitteln an einen nicht näher konkretisierten Empfänger würde - gleichermaßen - zu Lasten von Beschuldigten/Angeklagten gehen. Gerade dieser Hintergrund verbietet die fristwahrende Zulassung von E-Mails im Strafverfahren; dies umso mehr, als bei „normalen“ E-Mails - wie hier - die Person des Absenders mangels elektronischer Signatur stets fraglich ist und bei einer im Strafverfahren (ohnehin) nicht vorgesehenen Verbesserung ein Missbrauch i.S. einer nachträglichen „Genehmigung“ der Eingabe anderer mit der die prozessualen Regeln umgangen werden könnte, leicht möglich wäre.
Die - nach einer ebenfalls nicht fristwahrenden telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Gericht - per E-Mail an das Gericht übermittelte vorliegende Beschwerde wurde daher nicht in einer vom Gesetz geforderten Weise eingebracht. Mangels Vorliegens einer fristgerechten Beschwerde war die Eingabe der Sachwalterin des bedingt Entlassenen gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Oberlandesgericht Graz, Abteilung 8
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