OGH 9Ob2/26y

OGH9Ob2/26y1.9.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Mag. Korn und die Hofrätin und Hofräte, Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner‑Helm und Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Peters Ortner Partners Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG in Wien, wegen 30.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2025, GZ 2 R 49/25b‑53, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. Jänner 2025, GZ 59 Cg 39/24m‑43, teilweise Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00002.26Y.0901.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

​

 

Begründung:

[1] Die Beklagte betreibt ein Franchise‑System mit Self‑Storage‑Einrichtungen. Der Kläger unterzeichnete am 15. 10. 2021 einen auf fünf Jahre befristeten Franchisevertrag als Franchise‑Partner der Beklagten. Dieser lautet auszugsweise:

„1. Präambel

1.1 Der Franchise‑Geber ist seit 2016 Spezialist für Selfstorage‑Einrichtungen und hat dafür professionelles Know‑how in der Digitalisierung von Selfstorage entwickelt. Der Franchise-Geber ist seit 2017 mit eigenen S*boxen tätig.

[…]

1.5 Der Franchise‑Geber und der Franchise-Partner sind bereit, gemeinsam das Konzept und das System umzusetzen. Die gemeinsame verbindliche Umsetzung des Konzeptes und des Systems und der damit verbundenen Richtlinien ist maßgeblich für den Erfolg des Systems und aller am System Beteiligten.

2. Konzept und System

2.1 Der Franchise-Geber verpflichtet sich das Konzept und das System samt Know‑how Franchise-Partnern zur Verfügung zu stellen, die den Anforderungen entsprechen.

[…]

2.4 Das Franchise-Handbuch ('Franchise-Handbuch'), die darin enthaltenen Richtlinien und das Intranet ('Intranet') sowie die Anhänge zu diesem Franchise-Vertrag sind integrierende Bestandteile dieses Franchise-Vertrages ('Vertrag'). Bei Widersprüchen zwischen dem Vertrag und dem Franchise-Handbuch, den darin enthaltenen Richtlinien, dem Intranet und/oder den Anhängen haben die Regelungen des Vertrages stets Vorrang.

[…]

4. Vertragsgegenstand

4.1 Der Franchise-Geber räumt dem Franchise-Partner das Recht ein, das Konzept und das System entsprechend den Bestimmungen des Vertrages zu nutzen.

4.2 Der Franchise-Partner hat vom Franchise-Geber eingehende Informationen zum Konzept und zum gesamten Franchise-System erhalten.

[…]

5. Vertragsgebiet

5.1 Der Franchise-Geber räumt dem Franchise-Partner mit dem Vertrag für ein räumliches Gebiet das Recht ein, seine S*box entsprechend dem Konzept und dem System zu führen. Der Vertrag berechtigt den Franchise-Partner zur Nutzung des Konzeptes, des Systems und des Know‑how in dem in Anhang. /3 festgelegten Vertragsgebiet ('Vertragsgebiet'). Der Franchise-Partner ist verpflichtet, im Vertragsgebiet aktiv Marketing und Vertrieb zu betreiben, siehe Beispiele in Anhang. /4.

Der Vertrag berechtigt den Franchise-Partner zur Nutzung des Konzeptes, des Systems und des Know‑hows an einem Standort bis jeweils 500 m² Grundfläche pro Standort im Vertragsgebiet [Adressen werden dem Vertrag ergänzt.] ('Standort'). Der Franchise-Partner muss wie im Anhang 3 angeführt einen Standort bis 15.04.2022 im Vertragsgebiet eröffnen. Werden in einem Gebiet keine S*boxen, wie im Anhang 3 ersichtlich, eröffnet, verliert der Franchise-Partner den Gebietsschutz des betreffenden Gebiets.

[…]

6. Vertragsdauer / Kündigung

6.1 Der Vertrag tritt mit Unterfertigung in Kraft und wird befristet für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Jeweils sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre wird der Franchise-Geber mit dem Franchise-Partner über die Verlängerung des Franchise-Vertrages auf weitere fünf Jahre verhandeln, es sei denn der Franchise-Partner hat gegen Bestimmungen des Vertrages verstoßen. Im Falle des Abschlusses eines neuen Franchise-Vertrages auf weitere fünf Jahre ist der Franchise-Partner von der Verpflichtung zur Entrichtung einer neuerlichen Franchise-Lizenzgebühr befreit.

[…]

10. Die S*box

10.1 Der Franchise-Geber hat für die S*box ein klares Anforderungsprofil und den Prozess der Standortbeurteilung festgelegt. Der Franchise-Partner hält sich an dieses Anforderungsprofil bei der Suche und Auswahl des Standorts. Allfällige Kosten für eine Standortbeurteilung trägt der Franchise-Partner.

10.2 Die Letztentscheidung über den Standort muss von Franchise-Geber und Franchise-Partner einstimmig getroffen werden.

[…]

10.8 Der Franchise-Partner wird seine S*box voraussichtlich innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsunterschrift bis zum 15.04.2022 eröffnen und bis dahin auch ein entsprechendes Unternehmen gründen. Sollte eine Eröffnung und/oder Unternehmensgründung nicht vertragsgemäß erfolgen, so kann der Franchise-Geber dem Franchise-Partner eine Nachfrist von sechs Monaten setzen. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Nachfrist ist der Franchise-Geber berechtigt, die Kündigung des Vertrages zu erklären.

[…]

14. S*box Know-how-Dokumentation

Das Know-how des Franchise-Gebers ist im Franchise-Handbuch und Intranet dokumentiert. Das Intranet setzt sich aus '*' und der internen Wissensdatenbank zusammen. Das Franchise-Handbuch wirkt ergänzend zum Franchise-Vertrag und kann in der aktuellsten Fassung im Intranet eingesehen werden. Die im Intranet einsehbare Version des Handbuches ist die einzig gültige Version.

14.1 Der Franchise-Geber übergibt dem Franchise-Partner nach Unterfertigung des Vertrages, nach Erhalt der Franchise-Lizenzgebühr und nach Ablauf der allenfalls bestehenden Rücktritts-/Widerrufsfrist das Franchise-Handbuch und den Zugang zum Intranet. Das Inhaltsverzeichnis des Franchise-Handbuches befindet sich in Anhang. /5.

[…]

14.5 Der Franchise-Geber wird den Franchise-Partner bei der Anwendung und Umsetzung des Konzeptes und des Systems beraten. Die Beratung erstreckt sich nicht auf Bereiche, die der Eigenverantwortung des Franchise-Partners unterliegen.

[…]

15. Gebühren

15.1 Die Gebühren für die Nutzung des Konzeptes, die Teilnahme am System und Überlassung der Franchise einschließlich Know-how setzen sich zusammen aus der einmaligen Franchise-Lizenzgebühr, der laufenden Franchise-Gebühr, dem Beitrag zum Marketingpool und der IT‑Nutzungsgebühr, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

15.2 Der Franchise-Partner hat eine einmalige Franchise-Lizenzgebühr in der Höhe von EUR 30.000,-- pro Standortlizenz zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Franchise-Geber zu leisten ('Lizenzgebühr'), welche am 31.10.2021 fällig ist. Sobald jeweils EUR 30.000,-- pro Lizenz aus der Lizenzgebühr überwiesen wurden und am Konto des Franchise-Gebers eingelangt sind, erhält der Gebietsschutz seine Gültigkeit und das Onboarding des Franchise-Partners in das Franchise-System startet. Die Lizenzgebühr ist ein Entgelt für die Aufnahme in das System, die Franchise-Lizenz, den Gebietsschutz, die anfängliche Ausbildung des Franchise-Partners sowie die Unterstützung durch den Franchise-Geber vor und bei der Eröffnung der S*box. Die Lizenzgebühr ist nicht refundierbar.

[…]

15.4 Der Franchise‑Partner hat eine vom Nettoumsatz (ohne MwSt.) abhängige monatliche laufende Support‑Gebühr (' Support‑Gebühr ') in der Höhe von 4 % bis spätestens zum 10. des laufenden Monats an den Franchise‑Geber zu zahlen. Bemessungsgrundlage für die laufende Franchise‑Gebühr ist der monatliche Nettoumsatz der S*box.

[…]

16. Haftung

[…]

16.2 Der Franchise-Geber haftet und leistet Gewähr nur soweit dies durch zwingendes Recht vorgesehen ist.

[…]

16.4 Der Franchise-Geber haftet nicht für die Rentabilität und/oder ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis des Standortes des Franchise-Partners. Allfällige Prognosen und Berechnungen stellen lediglich unverbindliche Planungen dar.

[…]

19. Wettbewerbsverbot

19.1 Der Franchise-Partner verpflichtet sich für die Dauer des Vertrages sich weder unmittelbar oder mittelbar an einem anderen Unternehmen zu beteiligen, noch ein Unternehmen zu erwerben und/oder zu errichten, noch für ein anderes Unternehmen in irgendeiner Form unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig tätig zu sein, welches mit dem System im Wettbewerb steht.

19.2 Der Franchise-Partner wird für die Dauer des Vertrages keine mit der S*box in Wettbewerb stehende Dienstleistungen erbringen. Darunter fällt z.B.: auch jede Förderung einer eigenen oder fremden Tätigkeit, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, die zu einer Konkurrenzierung des Franchise-Gebers führen kann. Jeder durch die S*box generierte Umsatz ist dem Franchise-Geber anzuzeigen.

19.3 Punkt 19.1 und Punkt 19.2 des Vertrages gelten für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Vertrages aus welchem Grund auch immer, räumlich für das Vertragsgebiet weiter. Dessen ungeachtet, ist dem Franchise-Partner nach Beendigung des Vertrages für eine unbestimmte Dauer untersagt, das System oder Teile dessen in welcher Form auch immer zu verwenden und/oder zu nutzen. Von etwaigen Ausgleichsansprüchen nimmt der Franchise-Geber abstand. Das einzige Einkommen des Franchise-Partners ist seine Marge auf die von ihm angebotenen Dienstleistungen aus Punkt 8.

[…]

21. Vorzeitige Auflösung

21.1 Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe, die den jeweils anderen Vertragspartner zur Auflösung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigen, liegen z.B. vor, wenn:

• die Voraussetzungen für einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners vorliegen oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde;

• der Vertragspartner gegen die Geheimhaltungspflicht (Punkt 17 des Vertrages) verstößt.

[…]

21.4 Darüber hinaus können beide Vertragspartner den Vertrag nach schriftlicher Abmahnung und unter Setzung einer achtwöchigen Nachfrist auflösen, wenn der jeweils andere Vertragspartner einen Verstoß gegen eine in diesem Vertrag vorgesehene Verpflichtung oder eine Verletzung von Rechten begeht, der/die eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar oder unmöglich macht.

22. Folgen der Beendigung des Vertrages

[…]

22.6 Der Franchise-Partner ist verpflichtet, mit Beendigung des Vertrages einen anderen Franchise-Partner oder den Franchise-Geber mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen, falls ein anderer Franchise-Partner oder der Franchise-Geber den Standort des Franchise-Partners fortführen wollen.

[…]

23. Rechtswahl

Auf den Vertrag, einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens sowie seiner Vor- und Nachwirkungen sowie auf alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen den Parteien geschlossenen Verträge ist österreichisches Recht, mit Ausnahme internationaler Verweisungsnormen anzuwenden.

[…]

26. Anfechtungsverzicht

26.1 Der Franchise-Partner wie auch der Franchise-Geber erklären, dass sämtliche im Vertrag vereinbarten Leistungen wie Gegenleistungen in einem ausgewogenen und angemessenen Verhältnis stehen.

26.2 Die Vertragspartner verzichten auf eine Anfechtung des Vertrages aus welchem Grund auch immer und/oder geltend zu machen, dass der Vertrag nicht gültig zustande gekommen und/oder nichtig sei.

[…]

29. Vorvertragliche Aufklärung

29.1 Der Franchise-Partner bestätigt, dass er vor Unterfertigung des Vertrages über alle wesentlichen Umstände im Zusammenhang mit dem Konzept und dem System aufgeklärt wurde. Der Franchise-Partner erklärt, dass er alle erforderlichen und von ihm gewünschten Informationen über das Konzept und das System vom Franchise-Geber erhalten hat und ausreichend Gelegenheit hatte, diese Informationen zu überprüfen und zu beurteilen (siehe Anhang. /8).

Insbesondere wurden dem Franchise-Partner Informationen über das Konzept, den Franchise-Geber, die Anzahl der im System betriebenen S*boxen, die wirtschaftliche Entwicklung und derzeitige Marktposition des gesamten Systems zur Verfügung gestellt.

[…]

30. Sonstige Bestimmungen

30.1 Sollten Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Diese Bestimmungen werden automatisch durch gültige und durchsetzbare Regelungen ersetzt, die den beabsichtigten Zweck am ehesten erreichen. Dasselbe gilt für allfällige Lücken.“

[2] Anhang. /3 des Franchisevertrags über das Vertragsgebiet enthielt zudem folgende Regelung:

„Das Vertragsgebiet wird ergänzt, sobald die Franchise-Partner (...) die Adresse des finalen Standorts im Vertragsgebiet F* und/oder innerhalb der folgenden Postleitzahlen nach reichen.

Das finale Gebiet wird bis 15.04.2022 seitens der Franchise-Partner an die Franchise-Zentrale übermittelt. Das Vertragsgebiet beinhaltet ein Einzugsgebiet von 30.000 Einwohnern rund um den Standort. Nach Abschluss eines Mietvertrages wird vom Franchise-Geber ein genaues Vertragsgebiet festgelegt und via Anlage A (Karte) dem Franchise-Vertrag ergänzt.“

[3] Am 19. 10. 2021 zahlte der Kläger die vereinbarte Lizenzgebühr von 30.000 EUR an die Beklagte. Der Kläger hat bisher keinen Franchise-Standort eröffnet.

[4] Der Kläger begehrt die Rückzahlung der Lizenzgebühr. Er bringt vor, beim Franchisevertrag handle es sich um ein Vertragsformblatt, das von der Beklagten vorformuliert worden sei. Zahlreiche darin enthaltenen Bestimmungen seien unwirksam, da sie intransparent, sittenwidrig und gröblich benachteiligend seien. Zumindest die Klausel über die Verpflichtung des Klägers zur Leistung der Lizenzgebühr, die keine Hauptleistung des Franchisevertrags darstelle, müsse zur Gänze unangewendet bleiben. Die Beklagte habe auch vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten verletzt, da sie die Dauer und Erfolgsaussichten der Standortsuche, ihre Unterstützungsleistungen dabei sowie die Rentabilität und Amortisationsdauer falsch dargestellt habe. Der Kläger habe erwarten dürfen, dass er binnen eines relativen kurzen Zeitraums einen profitablen Standort finden werde. Die Beklagte habe es unterlassen, ihn darüber aufzuklären, dass das Auffinden eines solchen Standorts durchaus realistisch scheitern könne. Sie hätte ihm vorvertraglich bekanntgeben müssen, wie viele Franchise-Partner aktuell auf Standortsuche seien und wie lange diese Suche bereits andauere. Er fechte den Franchisevertrag außerdem wegen Irrtums, Wegfalls der Geschäftsgrundlage sowie laesio enormis an. Die vereinbarten Beratungs- und Unterstützungsleistungen seien mangelhaft erbracht worden, weshalb der Vertrag auch gewährleistungsrechtlich aufzuheben sei. Weiters habe er die sofortige außerordentliche Kündigung des Franchisevertrags ausgesprochen, da ihm aufgrund der mangelhaften Leistungserbringung der Beklagten die weitere Zusammenarbeit unzumutbar sei. Schließlich habe er Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 1293 ff ABGB sowie §§ 2, 16 UWG und auf Investitionsersatz gemäß § 454 UGB.

[5] Die Beklagte bestreitet und wendet im Wesentlichen ein, dass sie den Kläger vorvertraglich umfassend aufgeklärt habe. Sie habe klar kommuniziert, dass die Standortsuche Aufgabe des Klägers sei, wobei er sich an ihr Anforderungsprofil halten müsse. Sie habe sich zu Unterstützungs- und Beratungsleistungen bei der Standortsuche verpflichtet, aber keinesfalls zu einem Erfolg. Auch habe sie keine bestimmte Dauer der Standortsuche und keine bestimmte Amortisationsdauer zugesichert. Außerdem habe sie dem Kläger ihre Erfahrungen mit dem damals einzigen Franchise-Partner in F* mitgeteilt, mit dem er sogar vor Vertragsunterzeichnung gesprochen habe. Sie habe beim Kläger keinen beachtlichen Irrtum veranlasst. Die Bestimmungen des Franchisevertrags seien weder intransparent noch gröblich benachteiligend. Die Beklagte habe die von ihr geschuldeten Leistungen vereinbarungsgemäß erbracht. Der Kläger sei weder zur Vertragsanfechtung noch zur außerordentlichen Kündigung berechtigt und es stehe ihm weder Schadenersatz noch Investitionsersatz zu.

[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Auf Seiten des Klägers liege ein Gründungsgeschäft vor, weshalb das KSchG anzuwenden sei. Beim Franchisevertrag handle es sich um „Allgemeine Geschäftsbedingungen“. Die darin enthaltenen Vertragsbestimmungen seien nach ihrem Wortlaut klar und verständlich und somit transparent. Ein redlicher Erklärungsempfänger habe den Vertrag nur so verstehen dürfen, dass sich die Beklagte verpflichte, den Kläger in ihr Franchise-System aufzunehmen, ihm ihr Know‑how zur Verfügung zu stellen und ihn bei der Suche nach einem geeigneten Standort für den Betrieb einer Self-Storage-Einrichtung zu unterstützen. Als Gegenleistung habe sie eine nicht refundierbare Lizenzgebühr von 30.000 EUR begehrt. Eine Pflicht der Beklagten, dem Kläger einen geeigneten und profitablen Standort zu verschaffen, sei nicht Vertragsinhalt geworden. Der Kläger sei nur einem unbeachtlichen Motivirrtum unterlegen. Ein objektives Missverhältnis der jeweiligen Leistungen, das zu einer Anfechtung wegen laesio enormis berechtigen könnte, habe nicht festgestellt werden können. Die Leistungserbringung durch die Beklagte sei nicht mangelhaft gewesen. Es sei kein wichtiger Grund vorgelegen, der den Kläger zur außerordentlichen Kündigung des Franchisevertrags berechtigt hätte. Dem Kläger sei weder eine konkrete Dauer der Standortsuche noch eine konkrete Amortisationsdauer zugesagt worden. Mangels rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Beklagten scheide ein Schadenersatzanspruch nach §§ 1293 ff ABGB aus. Da auch keine irreführende Geschäftspraktik vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf Schadenersatz nach dem UWG. Schließlich stehe dem Kläger kein Investitionsersatz zu, zumal er den Franchisevertrag vorzeitig gekündigt und die Beklagte keinen wichtigen Grund hierfür gesetzt habe.

[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung Folge und gab dem Klagebegehren statt. Ohne auf die Beweisrüge einzugehen, erachtete das Berufungsgericht den Vertrag rechtlich nach § 879 Abs 1 ABGB als nichtig. Der Franchisenehmer sei danach zu einer erheblichen Vorleistung sowie zu eigenständigen Investitionen verpflichtet, während der Franchisegeber im Vertrag keine vergleichbaren Risiken übernehme. Der Franchisenehmer trage sämtliche Kosten für die Standortbeurteilung, die Vorbereitung und Einrichtung der Geschäftsräumlichkeiten sowie den Aufbau des Geschäftsbetriebs. Der Vertrag sei zudem auf fünf Jahre befristet. Damit müssten sich die Investitionen und der Aufbau des Geschäfts innerhalb dieser fünf Jahre ab Vertragsabschluss amortisieren. Der Franchisegeber könne vorgeschlagene Standorte ohne Angabe von Gründen ablehnen. Damit könne er die Realisierung des Vertrags faktisch blockieren, obwohl der Franchisenehmer seine vertraglichen Pflichten erfüllt habe. Finde der Franchisenehmer innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist keinen vom Franchisegeber genehmigten Standort, sei dieser berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, womit der Franchisenehmer seine gesamte Vorleistung verliere. Diese Vertragsgestaltung führe damit zu einer erheblichen Äquivalenzstörung, da das volle wirtschaftliche Risiko des Scheiterns der Standortaufnahme beim Franchisenehmer liege, obwohl der Eintritt dieses Risikos – insbesondere aufgrund der Genehmigungsbefugnis des Franchisegebers – maßgeblich von dessen Verhalten abhänge. Das Argument, wonach die Vorleistung dem Schutz vor einem entgeltlosen Know-how-Transfer diene, rechtfertige die Vertragsregelungen nicht.

[8] Der Franchisevertrag erweise sich somit im Zusammenhang mit der Zahlung der einmaligen Lizenzgebühr als sittenwidrig. Die Kombination aus erheblicher Vorleistungspflicht, Ungewissheit in Bezug auf den Standort, einseitigen Ermessensbefugnissen des Franchisegebers und dem Fehlen eines angemessenen Ausgleichs bei Vertragsbeendigung führe zu einer groben Äquivalenzstörung und einer sachlich nicht gerechtfertigten Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos zulasten des Franchisenehmers.

[9] Die Revision wurde vom Berufungsgericht als zulässig erachtet, weil Pkt. 15.2 des Vertrags einen vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht beurteilten Klauselinhalt eines Franchiseanbieters enthalte, der naturgemäß für eine größere Anzahl von potentiellen Franchiseinteressenten von Bedeutung sei.

[10] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die erstgerichtliche Entscheidung wieder herzustellen. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[11] Der Kläger beantragt erkennbar, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung​

[12] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

[13] 1. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge in der Berufung des Klägers nicht behandelt, sondern seiner Entscheidung im Wesentlichen nur den schriftlichen Vertrag zugrunde gelegt. Die nachfolgende Beurteilung erfolgt daher ebenfalls auf Basis des Vertrags.

[14] 2. Voranzustellen ist weiters, dass nicht strittig ist, dass auf das konkrete Vertragsverhältnis österreichisches Recht anzuwenden ist. Ebenfalls nicht strittig ist, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Franchisevertrag als Gründungsgeschäft als Verbraucher anzusehen ist.

[15] 3. Durch einen Franchisevertrag wird ein Dauerschuldverhältnis begründet, durch das der Franchisegeber dem Franchisenehmer gegen Entgelt das Recht einräumt, bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen unter Verwendung von Name, Marke, Ausstattung usw sowie der gewerblichen und technischen Erfahrungen des Franchisegebers und unter Beachtung des von diesem entwickelten Organisationssystems und Werbesystems zu vertreiben, wobei der Franchisegeber dem Franchisenehmer Beistand, Rat und Schulung in technischer und verkaufstechnischer Hinsicht gewährt und eine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit des Franchisenehmers ausübt (RS0071387).

[16] Die Franchisenehmer bleiben allerdings selbständige Unternehmer, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln (4 Ob 535/94 ua).

[17] 4. Franchiseverträge sehen regelmäßig neben der Zahlung laufender Franchisegebühren die Zahlung einer Eintrittsgebühr vor.

[18] Die Eintrittsgebühr ist kein Entgelt für laufende Leistungen des Franchisegebers, sondern Gegenleistung für das dem Franchisenehmer übergebene und vom Franchisegeber entwickelte Know‑how (Petsche/Zekely in Flohr/Petsche, Franchiserecht² [2008] Kap 1 § 5 Rz 478). Luger (in Petsche/Lager, HB Vertriebsrecht [2017] Kap 4 Rz 110) definiert die Eintrittsgebühr als (einmaliges) Entgelt für die Aufnahme in das Franchisesystem, die anfängliche Schulung des Franchisenehmers sowie die Unterstützung durch den Franchisegeber vor und bei der Aufnahme des Betriebs des Franchisenehmers. In der Lehre wird in Bezug auf die Eintrittsgebühr vertreten, dass deren Vereinbarung ein kaufähnlicher Vorgang sei. Ein Teil des übertragenen Know‑hows werde bereits vor oder unmittelbar nach Abschluss des Vertrags vermittelt. Der Franchisenehmer erhalte an diesen Kenntnissen nicht nur ein (befristetes) Nutzungsrecht, sondern er erhalte diese einmal, gleichsam endgültig übertragen. Der Franchisegeber müsse mit der weiteren Nutzung dieser Know‑how‑Bestandteile von vornherein rechnen und lasse sich die Vermittlung dieses Wissens „abkaufen“ (M. Mohr, der Franchisevertrag [1999], 46, 72).

[19] Für den Franchisegeber stellt die Bezahlung einer Eintrittsgebühr durch den Franchisenehmer eine gewisse Sicherheit dar, dass der Franchisenehmer aufgrund seines eigenen wirtschaftlichen Beitrags willens ist, nach besten Kräften am gemeinsamen Erfolg des Franchisesystems mitzuarbeiten (Lager/Petsche in Hausmaninger/ Petsche/Vartian, Wiener Vertragshandbuch II³ Muster I.4. Anm 13).

[20] Mit der laufenden Gebühr sollen dagegen die Leistungen des Franchisegebers währen der Laufzeit des Franchisevertrags abgegolten werden (Luger in Petsche/Lager, HB Vertriebsrecht [2017] Kap 4 Rz 110). Regelmäßig werden diese Gebühren als Prozentsatz des Umsatzes berechnet.

[21] Im vorliegenden Fall wurde sowohl eine Eintrittsgebühr (idF: Lizenzgebühr) als auch eine laufende Franchisegebühr vereinbart.

[22] 5. Das Berufungsgericht hat ausgehend von der schriftlichen Vereinbarung eine Nichtigkeit des Franchisevertrags wegen Sittenwidrigkeit angenommen.

[23] Nach § 879 Abs 1 ABGB sind Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig. Damit sollen Missbräuche im Hinblick auf die Privatautonomie verhindert werden (1 Ob 145/08t). Ein Geschäft ist sittenwidrig, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, also ungeschriebenes Recht – insbesondere allgemeine und oberste Rechtsgrundsätze – verletzt (RS0022920 [T5]). Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände anhand der von der Gesamtrechtsordnung geschützten Interessen zu beurteilen, wobei es auf Inhalt, Zweck und Beweggrund des Geschäfts, also auf den Gesamtcharakter der Vereinbarung ankommt (RS0113653 [T3]).

[24] Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kann sich nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung – im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck – ergeben, weshalb es insbesondere auch auf alle Umstände ankommt, unter denen das Rechtsgeschäft geschlossen wurde (RS0022884). Allgemein verstößt gegen die guten Sitten, was dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, dies ist aller billig und gerecht Denkenden, widerspricht (RS0022920).

[25] Wegen des Grundsatzes der Privatautonomie wird die Rechtswidrigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen die guten Sitten regelmäßig nur dann bejaht, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt oder wenn bei einer Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen besteht (vgl RS0045886). Im Sinne eines beweglichen Systems sind hiebei alle Umstände zu berücksichtigen und durch deren Gewichtung zu prüfen (vgl RS0113653). Die Sittenwidrigkeitsklausel ist ein restriktiv einzusetzendes Regulativ, das nur in jenen krassen Fällen, in denen dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwider gehandelt wird, die grundsätzlich zu gewährende Vertragsfreiheit einschränkt (RS0113654).

6.1. Für den konkreten Fall bedeutet das:

[26] In seinen wesentlichen Elementen entspricht der vorliegende Vertrag einer üblichen Franchisevereinbarung. Die Beklagte bietet dem Kläger die Nutzung der von ihr aufgebauten Marke sowie der von ihr entwickelten Self-Storage-Lösungen gegen Entgelt. Dieses Entgelt teilt sich in die Lizenzgebühr, die nach dem Vertrag als Entgelt für die Aufnahme in das System, die Franchise-Lizenz, den Gebietsschutz, die anfängliche Ausbildung des Franchise-Partners sowie die Unterstützung durch den Franchisegeber vor und bei der Eröffnung der S*box entrichtet wird, und in laufende Gebühren, abhängig vom Umsatz.

[27] 6.2. Zur Annahme der Sittenwidrigkeit des Vertrags müsste – wie dargelegt – eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen im konkreten des Klägers oder ein grobes Missverhältnis zwischen den jeweiligen Interessen der Vertragsparteien vorliegen. Ein solches Missverhältnis kann etwa dann zu bejahen sein, wenn eine Vielzahl den Franchisegeber einseitig begünstigenden und den Franchisenehmer übermäßig in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen gegenüberstehen, für die kein angemessener Ausgleich gewährleistet ist.

[28] 6.3. Der Kläger leitet dies wie das Berufungsgericht aus einer Zusammenschau von Einzelbestimmungen des Vertrags ab. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass im Individualprozess die Auslegung nicht „im kundenfeindlichsten Sinn“ vorzunehmen ist. Vielmehr hat sie hier nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB zu erfolgen (RS0016590 [T32]). Auch ist für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit nicht ausschließlich auf den allenfalls für eine Seite denkmöglich schlechtesten Verlauf abzustellen, vielmehr ist zu prüfen, ob der Vertrag zu einer unangemessen einseitigen Begünstigung führt.

[29] 6.4. Dabei stellt – entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts – die Lizenzgebühr keine „Vorausleistung“ des Franchisenehmers dar. Vielmehr stehen ihr konkrete Gegenleistungen gegenüber, die dazu dienen sollen, dem Franchisenehmer die Unternehmensführung überhaupt erst zu ermöglichen, mögen sich die Kosten dafür auch erst während eines laufenden Betriebs amortisieren.

[30] Die vom Franchisegeber im konkreten Fall zu erbringenden Gegenleistungen, die unter anderem aus dem zur Verfügung stellen von Marke, Know‑how, Unterstützungs- und Beratungsleistungen bestehen, sind als solche auch geeignet, die Chancen des Franchisenehmers zu erhöhen, als selbstständiger Unternehmer erfolgreich in dem von ihm gewünschten Bereich tätig zu sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine – was vom Kläger nicht substanziiert bestritten wurde – eingeführte Marke handelt, mit der die Möglichkeit der Nutzung einer bestimmten Art von Storagesystemen verbunden ist. Der wesentliche Vorteil für den Franchisenehmer durch die Aufnahme in ein Franchisesystem ist damit, dass er schon mit Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit das Renommee des Franchisegebers nutzen kann und ein solches nicht erst selbst aufbauen muss und ihm das Fachwissen sowie im konkreten Fall das vom Franchisegeber entwickelte System zur Verfügung steht.

[31] 6.5. Dass die Standortsuche im Wesentlichen in der Ingerenz des Franchisenehmers liegt, folgt schon aus seiner Stellung als selbstständiger Unternehmer, ebenso der Umstand, dass er die Kosten des Aufbaus des Geschäftsbetriebs trägt. Die Beklagte hat sich zusätzlich, was unstrittig auch tatsächlich erfolgt ist, verpflichtet, den Kläger bei der Standortsuche zu unterstützen und im Hinblick auf die laufende Franchisegebühr ja auch dem wirtschaftlichen Interesse des Franchisegebers entspricht. Der Franchisenehmer wird daher nach dem Vertrag bei der Standortsuche nicht allein gelassen. Dem widerspricht nicht, dass sich die Beklagte ein Einspruchsrecht gegen aus ihrer Sicht ungeeignete Standorte vertraglich vorbehält, der Standort daher letztlich einvernehmlich festzulegen ist. Das sichert das legitime Interesse des Franchisegebers, dass der mit der Marke verbundene Standard gewahrt bleibt, zugleich aber auch die Wahlfreiheit des Franchisenehmers, den Standort nach seinen Bedürfnissen auszusuchen. Zusätzlich stellt der Franchisegeber dem Franchisenehmer sein Fachwissen bei der Beurteilung der Rentabilität eines Standorts zur Verfügung.

[32] Die Regelungen des Vertrags hinsichtlich der Standortsuche berücksichtigen daher bei erforderlicher Gesamtbetrachtung die Interessen beider Parteien.

[33] 6.6. Richtig ist, dass das Risiko der Standortsuche verbunden mit der Befristung auf fünf Jahre ohne einen Rechtsanspruch auf Vertragsverlängerung, mag eine solche auch in Aussicht gestellt worden sein, für den Franchisenehmer das Risiko in sich birgt, dass sich seine Investitionen (insbesondere auch die Lizenzgebühr) nicht amortisieren. Auf der anderen Seite besteht die realistische Chance bei entsprechendem eigenen Einsatz unter Nutzung der Leistungen der Beklagten ein wirtschaftlich rentables Unternehmen aufzubauen, eine Chance die bei Berücksichtigung einer gewissen Bekanntheit des Franchises größer ist als ohne dieses.

[34] Dementsprechend ist das Fehlen einer Verlängerungsoption, bei allerdings zugleich vorhandener Zusage einer entsprechenden Verhandlungsbereitschaft, für den Franchisenehmer nachteilig. Eine einseitige gröbliche Missachtung der Interessen des Franchisenehmers lässt sich aber auch daraus nicht ableiten.

[35] 7. Insgesamt begründet die konkrete Ausgestaltung des Vertrags auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kein so auffallendes Missverhältnis, dass von einer so groben Ungleichgewichtung der jeweiligen Interessen auszugehen wäre, dass von einer Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB auszugehen wäre.

[36] 8.1. Zu prüfen ist aber weiters, ob die Vereinbarung der Lizenzgebühr an sich bzw der Ausschluss ihrer Rückforderbarkeit nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig ist.

[37] 8.2. Diese Bestimmung gilt für Vertragsbestimmungen, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern verwendet werden, die nicht eine der beidseitigen Hauptleistungspflichten festlegen. Nach der Rechtsprechung sind unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nur dann nicht vor, wenn Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (RS0123499 [T2]).

[38] 8.3. Dass im vorliegenden Fall der Vereinbarung zwischen den Parteien ein von der Beklagten üblicherweise verwendetes und vorformuliertes Vertragsmuster zugrunde liegt, ist letztlich nicht strittig.

[39] 8.4. § 879 Abs 3 ABGB bezieht sich allerdings nicht auf die beiderseitigen Hauptleistungspflichten. Diese Ausnahme von der Inhaltskontrolle ist möglichst eng zu verstehen (RS0016908 [T24]). Es sind damit nicht alle Vertragsbestimmungen aus dem Geltungsbereich der Norm ausgenommen, die die Leistung und das Entgelt betreffen. Durch die Formulierung des Relativsatzes „die nicht die beiderseitigen Hauptleistungen festlegen“, soll vielmehr ausgedrückt werden, dass mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistung gemeint ist, nicht aber etwa Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypischen Leistungen generell näher umschreiben. Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen (6 Ob 253/07k mwN; vgl auch RS0016908 [T5, T8, T16, T32]).

[40] 8.5. Die Lizenzgebühr ist, wie ausgeführt, das Entgelt für die Berechtigung der Nutzung des von der Beklagten entwickelten Systems („Einstiegsgebühr“). Mit ihr wird nach dem Vertrag die Aufnahme in das System, die Franchise-Lizenz, der Gebietsschutz, die anfängliche Ausbildung des Franchise-Partners sowie die Unterstützung durch den Franchisegeber vor und bei der Eröffnung der S*box abgegolten, im Wesentlichen damit die Weitergabe des Know‑hows und die Hilfe bei Eröffnung des Unternehmens. Sie ist daher das Entgelt für eine der mit einem Franchise verbundenen zentralen Leistungen des Franchisegebers. Damit stellt sie eine der Hauptleistungen des Franchisenehmers dar.

[41] Die Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenzgebühr an sich unterliegt daher nicht der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB.

[42] 9.1. Nach Art 4 Abs 2 der Richtlinie  93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klausel‑RL) betrifft die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind. Diese Bestimmung begründet eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems des Verbraucherschutzes vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln und ist daher eng auszulegen (EuGH C-395/21, D.V., Rn 30). Darunter sind diejenigen Klauseln zu fassen, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen, diesen als solche charakterisieren und nicht akzessorischen Charakter haben (EuGH C‑395/21, D.V., Rn 31). Es widerspräche dabei aber dem Gebot der engen Auslegung, wenn in den Begriff des Hauptgegenstands des Vertrags alle Leistungen einbezogen würden, die lediglich mit dem Hauptgegenstand selbst zusammenhängen.

[43] 9.2. Als Entgelt für die für den Franchisevertrag charakteristische Leistung ist die Lizenzgebühr, damit auch eine Hauptleistung im Sinn der Richtlinie. Dass nicht jeder Franchisevertrag einen solchen Leistungsaustausch bei Vertragsbeginn beinhaltet, ändert daran nichts.

[44] 9.3. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Regelung auch nicht intransparent. Im Vertrag wird offen gelegt, wieviel wofür zu leisten ist, was auch für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich ist.

[45] 10.1. Der Vertrag enthält auch die Bestimmung, dass die Lizenzgebühr „nicht refundierbar“ ist. Der Kläger argumentiert, dass damit jede Art der Rückzahlung ausgeschlossen werden soll, was zur Nichtigkeit jedenfalls dieses Teils der Vereinbarung führt.

[46] 10.2. Wie dargelegt hat die Auslegung von Vertragsbestimmungen im Individualprozess nach §§ 914 ff ABGB zu erfolgen.

[47] Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RS0017915).

[48] 10.3. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass damit festgelegt wird, dass mit Ablauf des Vertrags keine Rückzahlung der (bei früherer Beendigung auch keiner allenfalls aliquotierten) Lizenzgebühr erfolgt, sondern diese ungekürzt als Entgelt für die bei Vertragsbeginn erbrachten Leistungen beim Franchisegeber verbleibt. Warum eine solche Vereinbarung allgemein unzulässig sein soll oder im konkreten Fall sittenwidrig, ist nicht nachvollziehbar

[49] 10.4. Die konkrete Klausel lässt aber keinen Rückschluss darauf zu und ist von einem redlichen Erklärungsempfänger auch nicht dahingehend zu verstehen, dass mit dieser Formulierung eine Einschränkung von anderen Ansprüchen, etwa aufgrund von Leistungsstörungen, erfolgen soll, mögen diese auch allenfalls zu einer (teilweisen) Rückforderung führen.

[50] Festgelegt ist damit nur, dass allein auf Grundlage des Vertrags keine Refundierung erfolgt.

[51] 10.5. Der Kläger leitet seinen Anspruch auf Rückzahlung aber ohnehin nicht aus dem Vertrag an sich ab, sondern aus anderen Rechtsgrundlagen (Irrtum, Gewährleistung etc). Dass die Geltendmachung solcher Ansprüche vertraglich (wirksam) ausgeschlossen wäre, behauptet auch die Beklagte nicht.

[52] Die Vereinbarung, dass die Lizenzgebühr vertraglich „nicht refundierbar“ ist, ist daher für den konkreten Fall nicht von Relevanz.

[53] 11. Eine Nichtigkeit des Gesamtvertrags, wie vom Berufungsgericht angenommen, liegt daher ebenso wenig vor, wie die Nichtigkeit der Vereinbarung der Zahlung einer Lizenzgebühr. Der Kläger hat seinen Anspruch allerdings nicht nur auf Nichtigkeit, sondern auch auf andere Rechtsgrundlagen, darunter Irrtum, Verletzung der vertraglichen Aufklärungspflicht, laesio enormis und Nichterbringung der vereinbarten Gegenleistung gestützt. Diese Ansprüche wurden vom Erstgericht auf Basis der getroffenen Feststellungen verneint. Das Berufungsgericht hat allerdings aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung die in der Berufung dazu erhobene Tatsachenrüge nicht behandelt.

[54] Demnach kann zu diesen Anspruchsgrundlagen mangels Tatsachengrundlage noch nicht Stellung genommen werden.

[55] 12. Der Revision war daher im Sinn des Aufhebungsantrags Folge zu geben. Das Urteil des Berufungsgerichts war aufzuheben und die Rechtssache zur Behandlung der Tatsachenrüge und zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[56] 13. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO.

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