European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00110.26A.0730.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Klagenfurt als der dem Bezirksgericht Wolfsberg übergeordnete Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag des Vaters ab.
Rechtliche Beurteilung
[2] Diese Entscheidung ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Der dagegen vom Vater erhobene, als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich einzugehen ist (RS0059291).
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