OGH 5Ob110/26a

OGH5Ob110/26a30.7.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Außerstreitsache der vormals mj J*, geboren * 2008, *, über den (richtig:) Rekurs des Vaters I*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. Juni 2026, AZ 2 Fsc 4/26p, mit dem ein Fristsetzungsantrag des Vaters abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00110.26A.0730.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

​

 

Begründung:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Klagenfurt als der dem Bezirksgericht Wolfsberg übergeordnete Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag des Vaters ab.

Rechtliche Beurteilung​

[2] Diese Entscheidung ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Der dagegen vom Vater erhobene, als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich einzugehen ist (RS0059291).

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