European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00073.26X.0714.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Unionsrecht, Unterhaltsrecht inkl. UVG, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Minderjährige ist bosnischer Staatsbürger und verfügt über einen am 17. 3. 2025 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG.
[2] Der Vater des Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 31. 5. 2023 zu einer Unterhaltsleistung an den Minderjährigen ab 1. 3. 2023 von monatlich 320 EUR verpflichtet.
[3] Nachdem sein im Jahr 2023 eingebrachter Antrag auf Unterhaltsvorschuss rechtskräftig abgewiesen worden war, beantragte der Minderjährige am 19. 1. 2026 neuerlich die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß §§ 293 Abs 1 lit c bb erster Fall, 108 f ASVG.
[4] Das Erstgericht gewährte dem Minderjährigen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG antragsgemäß den monatlichen Unterhaltsvorschussfür die Zeit vom 1. 1. 2026 bis 31. 12. 2030.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil sich aus der angeführten Entscheidung nicht zweifelsfrei ergebe, in welchem Verhältnis ein Daueraufenthaltsrecht mit der Flüchtlingseigenschaft stehe.
Rechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt (hilfsweise eine Aufhebung), zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.
[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).
[8] Das ist hier der Fall.
[9] 2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts‑RL) fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts‑RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies zu 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht.
[10] 3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG an.
[11] 4. Auch der knappe Hinweis, dass sich die Umstände seit der abweisenden Entscheidung des früheren Antrags auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss im Jahr 2023 nicht verändert hätten, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen. Nach gesicherter Rechtsprechung ist nämlich auch im Außerstreitverfahren die Rechtskraft bei nachträglichen Änderungen der Verhältnisse kein Hindernis für eine neuerliche Entscheidung (RS0007148).
[12] Der Minderjährige verfügt seit 2025 (somit erst nach der Entscheidung im Jahr 2023 über seinen früheren Antrag) über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Wenn die Vorinstanzen aufgrund der damit verbundenen Sachverhaltsänderung dem Minderjährigen nunmehr Unterhaltsvorschuss zusprechen, bedarf dies keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
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